Rechtsprechung / BGH / Großer Senat für Strafsachen / 2026

BGH Beschluss vom 01.06.2026 – GSSt 1/25

Großer Senat für Strafsachen · ECLI:DE:BGH:2026:010626BGSST1.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass dieser bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war.

Tenor§

Die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass dieser bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_1

Die Vorlage befasst sich mit den Voraussetzungen der erweiterten Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB. Sie betrifft die - im Ergebnis zu verneinende - Frage, ob die Möglichkeit der Abschöpfung des rechtswidrig Erlangten nach dieser Vorschrift auf solche Gegenstände beschränkt ist, die zum Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Anlasstat bereits im Vermögen des Betroffenen vorhanden waren.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_2

1. In dem beim 5. Strafsenat anhängigen Verfahren hat das Landgericht den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.200 Euro und die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Form sichergestellten Bargelds in Höhe von 11.875 Euro angeordnet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_3

Auf die vom Angeklagten hiergegen erhobene und auf die Sachrüge gestützte Revision hat der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 23. Mai 2024 das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abgetrennt, soweit sich das Rechtsmittel gegen die erweiterte Einziehung von Taterträgen richtet, und die Revision im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_4

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte am 20. Mai 2020 im Auftrag einer dritten Person ein Kilogramm Kokain (Wirkstoffgehalt 60 % KHC) entgegen. Eine Teilmenge von 800 Gramm veräußerte er zur Unterstützung des Betäubungsmittelhandels seines Auftraggebers und auf dessen Geheiß. Die verbleibenden 200 Gramm verkaufte er auf eigene Rechnung weiter, wodurch er 7.200 Euro erlöste. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 19. Mai 2022 verfügte der Angeklagte über Bargeld in Höhe von 11.875 Euro, welches er aus anderen, nicht konkretisierbaren Straftaten erlangt hatte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_5

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargelds als Tatertrag gemäß § 73a Abs. 1 StGB angeordnet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_6

2. Der 5. Strafsenat hält diese Feststellungen für rechtsfehlerfrei getroffen und ausreichend, um die Voraussetzungen der Anordnung der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB zu belegen. Er beabsichtigt daher, die Revision des Angeklagten auch in dem noch anhängigen Umfang zu verwerfen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_7

Hieran hat sich der 5. Strafsenat durch Rechtsprechung des 2. und 4. Strafsenats gehindert gesehen, nach der die erweiterte Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB voraussetze, dass die einzuziehenden Vermögenswerte bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vorhanden waren (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22 Rn. 6; vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 3/23 Rn. 12; vom 8. November 2023 - 2 StR 131/23 Rn. 11; vom 27. März 2024 - 2 StR 501/23 Rn. 5; vom 18. Juni 2024 - 4 StR 450/23 Rn. 11; vom 2. Juli 2024 - 2 StR 484/23 Rn. 14).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_8

Der 5. Strafsenat hat deshalb bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 GVG angefragt, ob sie an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (BGH, Beschluss vom 3. März 2025 - 5 StR 312/23, NStZ 2025, 542; vgl. dazu auch Anmerkungen Zivanic, NStZ 2025, 546; Bittmann, NZWiSt 2025, 209).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_9

Hierauf hat der 4. Strafsenat mit näherer Begründung erklärt, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2025 - 4 ARs 3/25; vgl. auch Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 4 StR 58/25 Rn. 8). Der 2. Strafsenat hat sich hingegen der Rechtsauffassung des 5. Strafsenats angeschlossen und seine entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben (BGH, Beschluss vom 26. August 2025 - 2 ARs 127/25). Der 3. Strafsenat hat mit ausführlicher Begründung der im Anfragebeschluss vertretenen Rechtsauffassung zugestimmt und erklärt, dass eigene Rechtsprechung nicht entgegenstehe (BGH, Beschluss vom 15. April 2025 - 3 ARs 2/25). Mit dem gleichen Ergebnis haben auch der 6. und der 1. Strafsenat auf die Anfrage geantwortet (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 - 6 ARs 3/25; vom 17. September 2025 - 1 ARs 4/25).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_10

3. Der 5. Strafsenat hat daraufhin wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Beschluss vom 4. November 2025 - 5 StR 312/23):

Setzt die erweiterte Einziehung eines durch oder für eine andere rechtswidrige Tat erlangten Gegenstands nach § 73a Abs. 1 StGB voraus, dass dieser bei Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen des Betroffenen gegenständlich vorhanden war?

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_11

4. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, im Sinne der Rechtsansicht des 5. Strafsenats zu entscheiden.

II.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_12

Die Vorlage ist gemäß § 132 Abs. 2 und 3 Satz 1 GVG zulässig.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_13

Insbesondere ist die Rechtsfrage entscheidungserheblich. Da das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte das am 19. Mai 2022 aufgefundene Bargeld bereits bei Begehung der Anlasstat am 20. Mai 2020 besaß, kann der vorlegende Senat die Revision in dem noch anhängigen Umfang nicht verwerfen, ohne von der aufrechterhaltenen Rechtsprechung des 4. Strafsenats abzuweichen.

III.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_14

Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_15

1. Die Auslegung der Regelung des § 73a Abs. 1 StGB ergibt, dass der erweiterten Einziehung alle Gegenstände des Täters oder Teilnehmers einer rechtswidrigen Tat (Anlasstat) unterliegen, die er durch eine andere rechtswidrige Tat (Erwerbstat) oder für sie erlangt hat und die im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung in seinem Vermögen vorhanden sind. Auf den Zeitpunkt ihres Erlangens kommt es nicht an.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_16

a) Dies belegt der Wortlaut der Regelung. Er lautet: „Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.“

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_17

aa) Tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung ist danach eine rechtswidrige Tat, die der Einziehungsadressat als Täter oder Teilnehmer begangen hat. Das wegen dieser Tat geführte Strafverfahren ist der Anlass für die Anordnung. Deren weitere Voraussetzung ist nach dem Normtext allein, dass der Einziehungsadressat Vermögensgegenstände durch oder für andere rechtswidrige Taten erlangt hat. Das Wort „auch“ bringt zum Ausdruck, dass § 73a Abs. 1 StGB den gerichtlichen Zugriff - über § 73 Abs. 1 StGB hinaus - auf nicht durch die verfahrensgegenständliche Straftat rechtswidrig erlangte Vermögensgegenstände des Täters oder Teilnehmers erweitert; das durch oder für die Anlasstat selbst Erlangte hat das Gericht bereits nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_18

bb) Gegenstände des Täters oder Teilnehmers der Anlasstat sind bei grammatikalischer Auslegung dieses Normtextes alle, die sich zum Zeitpunkt der Anordnung des Gerichts im Vermögen des Täters oder Teilnehmers der Anlasstat befinden, gleich zu welchem Zeitpunkt sie erlangt worden sind. Denn der zeitliche Bezugspunkt des Normtextes ist die gerichtliche Einziehungsentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen der Anordnung vorliegen, die Anlasstat muss begangen, die Gegenstände müssen durch den Täter oder Teilnehmer erlangt worden sein und sich noch in seinem Vermögen befinden. Zu welchem Zeitpunkt der Tatbeteiligte den Einziehungsgegenstand durch oder für die vorherige Erwerbstat erlangt hat, ist mithin ohne Belang.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_19

b) Für dieses Ergebnis spricht auch die historische Auslegung. Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB über den Wortlaut hinaus durch das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anlasstat und Zugehörigkeit der Gegenstände zum Vermögen des Täters oder Teilnehmers beschränkt sein soll, lassen sich der Entstehungsgeschichte der Norm nicht entnehmen. Vielmehr tritt der gesetzgeberische Wille zu einer lückenlosen Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte deutlich zu Tage.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_20

aa) Das heute in § 73a Abs. 1 StGB geregelte Rechtsinstitut geht zurück auf den durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) in § 73d Abs. 1 StGB aF erstmals in das Gesetz aufgenommenen erweiterten Verfall. An diese Vorgängerregelung knüpfte der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 73a Abs. 1 StGB durch die Reform des Rechts zur Vermögensabschöpfung ausdrücklich an (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 62 ff.).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_21

bb) Bereits dem erweiterten Verfall nach § 73d Abs. 1 StGB aF lag die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, anlässlich der Verurteilung wegen der Anlasstat das gesamte rechtswidrig erlangte Vermögen abzuschöpfen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorgängerregelung. Hierfür griff der Gesetzgeber auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterter Verfall vom 9. März 1990 (BT-Drucks. 11/6623) zurück (BT-Drucks. 12/989, S. 2 f.). Dieser Entwurf (im Folgenden zitiert als StGB-E) sah in § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB-E den erweiterten Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers dann vor, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind, wobei der erweiterte Verfall nur bei einem ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf § 73d StGB-E in der die Anlasstat betreffenden Strafvorschrift anwendbar sein sollte.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_22

Ausweislich der Materialien zu diesem Entwurf ist der Zugriff auf rechtswidrig erlangte Vermögensgegenstände des Täters das Ziel der Regelung (vgl. BT-Drucks. 11/6623, S. 1 und 5). Eine zeitliche Einschränkung ist nur insoweit vorgesehen, als Zugriffsobjekte des erweiterten Verfalls nach § 73d Abs. 1 StGB-E zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme Teil des dem Täter oder Teilnehmer zustehenden Vermögens sein müssen (BT-Drucks. 11/6623, S. 6). Weitergehende zeitliche Einschränkungen würden dem Ziel der Regelung widerstreiten. Das Konzept des Entwurfs sieht mithin auch nach der Anlasstat erlangte Gegenstände von der Vermögensabschöpfung als erfasst an. Ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zwischen der Herkunft der Gegenstände und der Anlasstat war keine Voraussetzung. Dies zeigt sich zudem daran, dass im Gesetzgebungsverfahren die Forderung erhoben wurde, den Entwurf abzuändern und um das Erfordernis eines sachlichen oder zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerbs- und Anlasstat zu ergänzen (vgl. Arzt, Anlage I zum Protokoll Nr. 75 zur Anhörung im Rechtsausschuss am 15. März 1990). Nachgegangen ist der Gesetzgeber dieser Forderung indes gerade nicht.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_23

cc) Den Gesetzesmaterialien zum OrgKG und mithin zur Vorgängerregelung des heutigen § 73a StGB, mit dem der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9. März 1990 in der folgenden Legislaturperiode wieder aufgegriffen wurde (BT-Drucks. 12/989), lässt sich keine einschränkende Intention entnehmen. Vielmehr wurde betont, dass durch den erweiterten Verfall Lücken der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung geschlossen werden sollten, etwa wenn bei Tatbeteiligten vorgefundene Gegenstände mit großer Wahrscheinlichkeit aus der Begehung von Straftaten herrührten; im Übrigen wurde zum erweiterten Verfall auf den Vorentwurf verwiesen (BT-Drucks. 12/989, S. 23 f.; vgl. bb).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_24

dd) Spätere Äußerungen des Gesetzgebers bestätigen dieses Verständnis. So sah er in dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz vom 2. Oktober 2009 (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen, BGBl. I S. 3214) die Vorgaben des umzusetzenden Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten durch das nationale Recht bereits als erfüllt an. Bei Verurteilung wegen einer auf § 73d StGB aF verweisenden Strafnorm unterfielen alle Gegenstände dem erweiterten Verfall, die für oder aus einer anderen rechtswidrigen Tat erlangt wurden (BT-Drucks. 16/12320, S. 13 f.). Wäre der Gesetzgeber von einer - in der umzusetzenden europäischen Vorgabe (Art. 3 Rahmenbeschluss 2005/212/JI) nicht vorgesehenen - Beschränkung der Möglichkeit eines erweiterten Verfalls durch einen zeitlichen Zusammenhang zur Anlasstat ausgegangen, hätte er dies naheliegend zum Ausdruck gebracht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_25

c) Auch die systematische Auslegung der Regelung des § 73a StGB belegt, dass die erweiterte Einziehung eine anlässlich eines Strafverfahrens anzuordnende Rechtsfolge ist, die alle zum Entscheidungszeitpunkt beim Täter oder Teilnehmer der Anlasstat vorhandenen deliktisch erlangten Vermögensgegenstände erfasst und darüber hinaus keinen Zusammenhang zur verfahrensgegenständlichen Straftat erfordert.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_26

aa) Diese Eigenständigkeit ergibt sich schon aus der systematischen Stellung der einschlägigen Vorschriften. Die Einziehung ist im dritten Abschnitt des Strafgesetzbuchs über die Rechtsfolgen der Tat neben Strafen (Erster Titel), deren Ausgestaltung (Zweiter bis Fünfter Titel) sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung (Sechster Titel) in einem eigenen Titel (Siebenter Titel) geregelt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_27

Hinzu kommt, dass die Vermögensabschöpfung, wie sie durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geregelt wurde, keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe ist, die vergangenes normwidriges Verhalten sanktioniert (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 - 2 BvR 2194/21, wistra 2022, 243 Rn. 67 mwN). Es handelt sich um einen staatlichen Eingriff mit kondiktionsähnlichem Charakter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 - GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 33 mwN). Dieser Eingriff ist die Reaktion auf eine gegenwärtige Störung der Vermögensordnung (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 66), mit der die Störung durch die Abschöpfung eines deliktisch erlangten Vorteils für die Zukunft beseitigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 106 ff.). Schon diese gegenüber den weiteren Rechtsfolgen der Tat eigenständige Stellung und Funktion des Rechtsinstituts sprechen dagegen, die erweiterte Einziehung von einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang zwischen Anlasstat und Vermögenslage abhängig zu machen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_28

bb) Dies steht auch nicht in einem Spannungsverhältnis zu den Anordnungsvoraussetzungen für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_29

(1) Zwar fordert die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen, dass das zur Überzeugung des Tatgerichts durch eine andere, nicht näher aufklärbare Tat Erlangte zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat entweder gegenständlich oder in Form eines hierfür erlangten Surrogats noch im Vermögen des Verurteilten vorhanden war (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21 Rn. 12; Beschlüsse vom 4. Dezember 2025 - 2 StR 199/25 Rn. 9; vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23 Rn. 13, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 3; vom 25. Mai 2022 - 4 StR 114/22 Rn. 18; vom 18. November 2025 - 5 StR 320/25 Rn. 8; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20 Rn. 7; vgl. auch zu § 73d Abs. 2, § 73a Satz 1 StGB aF BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, BGHR StGB § 73d Gegenstände 4; Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, BGHR StGB § 73 Anwendungsbereich 1; vom 1. Juli 2004 - 4 StR 226/04, StraFo 2004, 394; vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312 f.; vom 15. März 2016 - 1 StR 662/15). Diese Voraussetzung für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen geht zurück auf die Gesetzesmaterialien zum StGB-E (BT-Drucks. 11/6623 S. 8), wonach für den vormaligen Wertersatzverfall unmittelbar an den Verlust eines bestimmten Vermögensgegenstands anzuknüpfen ist und sich dieser nur auf solche Gegenstände bezieht, die bei Begehung der Anlasstat beim Täter noch vorhanden waren.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_30

Die durch das Erfordernis des Noch-Vorhandenseins eintretende Begrenzung dient dazu, solche Gegenstände dem Anwendungsbereich der § 73a Abs. 1, § 73c StGB zu entziehen, die vor Begehung der Anlasstat schon wieder aus dem Vermögen des Täters entnommen wurden (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 8). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dadurch eine grenzenlose Abschöpfung des Wertes von Taterträgen auch aus sehr lange zurückliegenden und mit der jetzigen Anlasstat in keiner Beziehung stehenden urteilsfremden Taten, über deren Erträge der Einziehungsbetroffene nicht mehr verfügt, verhindert werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 3 unter Verweis auf BT-Drucks. 11/6623 S. 8 und BT-Drucks. 12/989 S. 24; s. auch Bittmann, NZWiSt 2022, 406, 407; Zivanic, NZWiSt 2023, 212, 216).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_31

Damit ist aber die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen für Gegenstände, die zwar erst nach der Anlasstat aus anderen rechtswidrigen Taten erlangt wurden, aber vor der Anordnungsentscheidung schon wieder aus dem Vermögen ausgeschieden sind, nicht ausgeschlossen (vgl. auch BT-Drucks. 11/6623 S. 8). Denn der Gegenstand muss - um eine uferlose Abschöpfung zu verhindern - nicht schon bei der Anlasstat im Vermögen des Täters oder Teilnehmers vorhanden gewesen sein. Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen für erst nach der Anlasstat erlangte Gegenstände steht mit dieser Intention mithin im Einklang. Soweit in einzelnen Entscheidungen der zeitliche Zusammenhang weitergehend formuliert worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2021 - 5 StR 238/21 Rn. 4: noch bzw. schon vorhanden; vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21 Rn. 14; Urteil vom 22. September 2021 - 3 StR 238/21 Rn. 13; Beschluss vom 24. Januar 2024 - 3 StR 354/23, JR 2024, 544 Rn. 9) verengt dies den Anwendungsbereich der § 73a Abs. 1, § 73c StGB in sachwidriger Weise. Eine solche Einschränkung findet weder im Wortlaut noch in der Gesetzesgenese der Vorschriften eine Stütze.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_32

(2) Mit diesem Verständnis besteht zwischen beiden Einziehungsformen ein systematischer Gleichklang. Nach § 73a Abs. 1 StGB, an dessen Voraussetzungen § 73c StGB anknüpft, ist es sowohl für die erweiterte Einziehung von Taterträgen als auch für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen erforderlich und zugleich ausreichend, dass die aus anderen rechtswidrigen Taten erlangten Gegenstände Teil des Vermögens des Täters oder Teilnehmers der Anlasstat gewesen sind. Erst durch die Anlasstat wird der Einziehungsbetroffene zum Täter oder Teilnehmer; allein diese Eigenschaft und das Vorhandensein der Gegenstände oder ihres Surrogats in seinem Vermögen müssen sich zeitlich überschneiden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_33

Da bei der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB die erlangten Gegenstände bei der Anordnung noch im Vermögen des Betroffenen vorhanden sind und er in diesem Zeitpunkt schon Täter oder Teilnehmer der Anlasstat geworden ist, ist diesen Anordnungsvoraussetzungen ohne weiteres Genüge getan.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_34

Von der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen werden hingegen Gegenstände erfasst, die zunächst vom Betroffenen erlangt worden, aber zum Zeitpunkt der Anordnungsentscheidung nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sind oder deren Einziehung aus sonstigen Gründen nicht mehr möglich ist. Da der Betroffene aber erst durch die Begehung der Anlasstat zum Täter oder Teilnehmer an derselben wird, müssen sie zur Wahrung der vom Wortlaut des § 73a Abs. 1 StGB vorgegebenen zeitlichen Überschneidung ab diesem Zeitpunkt entweder gegenständlich oder in Form eines hierfür erlangten Surrogats im Vermögen des Betroffenen vorhanden gewesen sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21 Rn. 12; Beschlüsse vom 4. Dezember 2025 - 2 StR 199/25 Rn. 9; vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 3 Rn. 13; vom 25. Mai 2022 - 4 StR 114/22 Rn. 18; vom 18. November 2025 - 5 StR 320/25 Rn. 8; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20 Rn. 7). Hatte er sie hingegen schon vor Begehung der Anlasstat wieder aus seinem Vermögen ausgegliedert, waren sie ihm zu keinem Zeitpunkt zuzuordnen, zu dem er bereits Täter oder Teilnehmer der Anlasstat war; sie unterfallen damit nicht der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_35

d) Sinn und Zweck der Vorschrift des § 73a Abs. 1 StGB verbieten es ebenfalls, ihren Anwendungsbereich einer vom Wortlaut nicht vorgesehenen Einschränkung zu unterwerfen. Vielmehr steht es im Einklang mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, den vermögensordnenden Zugriff auf alle deliktisch erlangten Vermögensgegenstände des Täters oder Teilnehmers der Anlasstat unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erlangens zu eröffnen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_36

aa) Der Gesetzgeber bezweckt durch die Regelung der erweiterten Einziehung in § 73a Abs. 1 StGB mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die ausnahmslose Einziehung rechtswidrig erlangten Vermögens.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_37

Der diesem zugrunde liegende Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016 stellte maßgeblich darauf ab, dass Kriminalitätsbekämpfung nur gelingen kann, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögenswerte nicht dauerhaft behalten dürfen. Denn andernfalls nähme das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung nachhaltig Schaden. Das reformierte Einziehungsrecht sollte deshalb im Rahmen des rechtsstaatlich Möglichen den Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonstigen Ermittlungsbehörden ein Instrumentarium an die Hand geben, das eine wirksame Abschöpfung strafrechtswidrig erlangter Vermögenswerte gewährleistet (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 45). Durch oder für eine nachweisbare Tat erlangte Vorteile sollten nach § 73 Abs. 1 StGB abgeschöpft werden. In der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB sah der Gesetzgeber das zentrale Instrument, um daneben die lückenlose Abschöpfung von deliktisch erlangtem Vermögen unklarer Herkunft sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 48). Er betonte, dass die vermögensordnenden und normstabilisierenden Ziele der erweiterten Einziehung nur dann erreicht werden könnten, wenn in allen Fällen, in denen Vermögensgegenstände aufgefunden würden, die aus rechtswidrigen Taten stammten, diese auch eingezogen werden könnten (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 65).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_38

bb) Der Gesetzgeber bezweckt mit der Vorschrift zudem, die gerichtliche Entscheidung über eine Einziehung von inkriminiertem Vermögen zu vereinfachen, indem der Praxis ein handhabbares Regelwerk für die Vermögensabschöpfung zur Verfügung gestellt wird. Damit soll eine effektive Einziehung rechtswidrig erlangten Vermögens durch die Justiz sichergestellt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 45 ff.).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_39

Die Anordnung der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB hat er daher nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich davon abhängig gemacht, dass das Gericht sich von der rechtswidrigen Herkunft eines Vermögensgegenstands überzeugen kann. Grundlage für eine solche Überzeugungsbildung können nach dem Willen des Gesetzgebers die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sein, insbesondere die legalen Einkommensverhältnisse (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 66 mit Hinweis auf § 437 StPO). Die gerichtliche Aufklärung ist daher nach der Konzeption des Gesetzgebers vor allem auf typischerweise ohne besonderen Aufwand zu ermittelnde Umstände zu richten, nämlich die in aller Regel dokumentierten legalen Einkünfte und Vermögensverhältnisse. Lässt sich eine legale Herkunft danach nicht plausibel erklären, kann auf den inkriminierten Ursprung geschlossen werden. Eine nähere Aufklärung der Umstände des Erwerbs des Vermögensgegenstands oder gar eine Konturierung der Erwerbstat wollte der Gesetzgeber dem Gericht damit gerade nicht abverlangen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_40

Wäre aber Voraussetzung für die erweiterte Einziehung, dass der einzuziehende Gegenstand bereits bei der Anlasstat im Vermögen des Täters oder Teilnehmers vorhanden war, würde dies Konkretisierungen zur Erwerbstat erforderlich machen. Denn nur, wenn die Erwerbstat zum Zeitpunkt der Anlasstat bereits begangen war, wäre gewährleistet, dass sich der Gegenstand bei der Anlasstat schon im Vermögen des Betroffenen befand. Dem Zweck einer effektiven und einfachen Handhabbarkeit des § 73a Abs. 1 StGB liefe ein solches Aufklärungserfordernis zuwider. Denn der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Vorschrift die Einziehung von rechtswidrig erlangtem Vermögen unklarer Herkunft (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 66). In Umsetzung dessen ist Voraussetzung des § 73a Abs. 1 StGB nur, dass die Erwerbstat nicht konkretisierbar ist. Hieraus ergibt sich zwanglos, dass in den meisten Fällen auch zum Tatzeitpunkt keine näheren Feststellungen möglich sein werden. In zeitlicher Hinsicht verlangt § 76b Abs. 1 Satz 1 StGB deswegen lediglich die gerichtliche Überzeugung davon, dass die Erwerbstat nicht länger als 30 Jahre zurückliegt (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 83).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_41

Folgte man dem Ansatz, wonach der einzuziehende Gegenstand bereits bei der Anlasstat im Vermögen des Täters oder Teilnehmers vorhanden sein müsse, hätte die dann zwingend gebotene Konkretisierung zudem zur Folge, dass das Instrument der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB erheblich eingeschränkt wäre, soweit der Gegenstand nicht bei Begehung der Anlasstat sichergestellt worden ist. Eine zeitliche Konkretisierung der Erwerbstat kann in der strafrechtlichen Praxis regelmäßig nur gelingen, wenn die Tat festgestellt werden kann. Dann aber wäre der hierdurch oder hierfür erlangte Gegenstand nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen; die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB schiede aufgrund ihrer Subsidiarität aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110 mwN). Kann die Erwerbstat hingegen zeitlich nicht konkretisiert werden, müsste in Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. zu dessen Geltung bei der Tatertragseinziehung BGH, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 4 StR 89/22 Rn. 5 mwN) häufig davon ausgegangen werden, dass der deliktisch erlangte Gegenstand bei der Anlasstat nicht im Vermögen des Täters oder Teilnehmers vorhanden war. Eine solche Konsequenz widerspräche dem Willen des Gesetzgebers.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_42

In diese gesetzgeberische Zielsetzung fügen sich die Anordnungsvoraussetzungen für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB ein. Zwar bedarf es hierfür, wie dargelegt, der Feststellung, dass die ursprünglich erlangten Gegenstände nicht schon vor der Anlasstat wieder aus dem Vermögen des präsumtiven Täters oder Teilnehmers ausgeschieden sind. Das Tatgericht muss sich also zusätzlich davon überzeugen, dass der Einziehungsbetroffene den Gegenstand oder das hierfür erlangte Surrogat zwischen Anlasstat und Anordnung in seinem Vermögen hatte. Dies ergibt sich aber aus dem Wortlaut des - der erweiterten Einziehung von Taterträgen zugrundeliegenden - § 73a Abs. 1 StGB. Danach bedarf es einer zeitlichen Überschneidung zwischen der Eigenschaft als Täter oder Teilnehmer der Anlasstat und dem Vorhandensein des Gegenstands, an dessen Stelle gemäß § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages tritt, der dem Wert des Erlangten entspricht, in dessen Vermögen. Diese Begrenzung ist rechtsstaatlich geboten, um unbegrenzte Abschöpfungen zu vermeiden. Zugleich werden hierdurch uferlose Aufklärungspflichten für die Zeit vor der Anlasstat vermieden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. April 2025 - 3 ARs 2/25 Rn. 8).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_43

2. Eine Beschränkung dieses sich nach Auslegung der Regelung ergebenden Anwendungsbereichs ist weder verfassungsrechtlich noch sonst geboten.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_44

a) Die Instrumente der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verfolgen das Ziel, eine durch rechtswidrige Taten herbeigeführte Störung der Vermögensordnung zu beseitigen und so der materiellen Rechtsordnung Geltung zu verschaffen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung kann Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Mit der Regelung der erweiterten Einziehung verfolgt der Staat das legitime Ziel, alles ihm rechtsstaatlich Mögliche zu tun, um die Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 29; vgl. zu den europarechtlichen Verpflichtungen auch BGH, Beschluss vom 3. März 2025 - 5 StR 312/23, NStZ 2025, 542 Rn. 46 ff.). Der Gesetzgeber kann weitgehend frei darüber entscheiden, auf welche Weise er rechtswidrig erlangte wirtschaftliche Vorteile entziehen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 Rn. 109, BVerfGE 156, 354 Rn. 109).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_45

Er hat mit der Regelung des § 73a StGB die Möglichkeit geschaffen, dies durch eine Maßnahme mit kondiktionsähnlichem Charakter in dem wegen der Anlasstat geführten Strafverfahren zu tun. Der Angeklagte ist hinsichtlich dieser Maßnahme lediglich in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt und verteidigt sich nicht gegen einen Schuldvorwurf (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304 Rn. 16 ff.). Zur insoweit identischen Vorgängerregelung in § 73d StGB aF hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung des Bundesgerichtshofs nicht beanstandet, wonach Voraussetzung allein ist, dass das Tatgericht die sichere Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Vermögens gewinnt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 25 ff.; BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_46

b) Die erweiterte Einziehung nicht nur von vor der Anlasstat, sondern auch von nach ihrer Begehung erlangten Gegenständen führt zudem nicht zu einer uferlosen Abschöpfung. Sie betrifft Gegenstände, die bis zur Aburteilung der Anlasstat rechtswidrig erlangt worden sind und sich zu diesem Zeitpunkt noch im Vermögen des Täters oder Teilnehmers befinden. Eingegrenzt wird der dadurch eröffnete Zeitraum durch § 76b Abs. 1 StGB, wonach die erweiterte Einziehung 30 Jahre nach Beendigung der Erwerbstat verjährt.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-01/gsst-1-25#rd_47

Nach alldem ist eine unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen bei einer Einziehung, die sich auf nach der Anlasstat erlangte Gegenstände bezieht, auszuschließen. Dies gilt zumal, da dem Täter einer Straftat in vermögensrechtlicher Hinsicht der Schutz der staatlichen Rechtsordnung weitgehend vorenthalten bleibt (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfG 156, 354 Rn. 156).

Limperg Cirener Quentin Jäger
Menges Bartel RiBGH Zeng befindetsich im Urlaub und istdaher an der Unterschriftsleistunggehindert.
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Mosbacher Ri’inBGH Dr. Fischerbefindet sich im Urlaubund ist daher an der Unterschriftsleistunggehindert. Berg Wenske
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Anstötz RiBGH Dr. Scheuß befindetsich im Urlaub und ist daheran der Unterschriftsleistunggehindert.
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