§ 420 Beweisaufnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 04.04.2000 – Ss 76/00 - 61 -
- KG, 12.01.2015 – (2) 161 Ss 174/14 (38/14)
- KG, 16.10.2017 – (5) 121 Ss 143/17 (65/17)
- OLG Oldenburg, 15.06.2017 – 1 Ss 96/17
- OLG Köln, 15.07.2003 – Ss 209/03
- OLG Celle, 22.02.2011 – 2 Ws 415/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 05.02.2019 – 3 Ws (B) 3/19, 3 Ws (B) 3/19 - 162 Ss 145/18Zitiert von 17
- KG, 21.01.2015 – (5) 121 Ss 228/14 (11/14)
- LG Waldshut-Tiengen, 07.05.2013 – 1 Qs 26/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 420 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/420#abs-1 (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen erstellte Äußerung enthalten, ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/420#abs-2 (2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/420#abs-3 (3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/420#abs-4 (4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.