§ 118a Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Waldshut-Tiengen, 07.05.2013 – 1 Qs 26/13
- OLG Hamm, 16.10.2007 – 3 Ws 588/07
- BGH, 13.07.2023 – AK 47/23
- BGH, 15.12.2022 – AK 45 - 47/22, AK 45/22, AK 46/22, AK 47/22
- BGH, 07.05.2003 – 5 StR 556/02Zitiert von 3
- BGH, 21.04.1999 – 5 StR 714/98Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 17.03.2021 – S 12 KA 268/20Zitiert von 2
- BayObLG, 06.08.2019 – 203 StObWs 892/19Zitiert von 2
- OLG Oldenburg, 15.06.2017 – 1 Ss 96/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118a#abs-1 (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118a#abs-2 (2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118a#abs-3 (3) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118a#abs-4 (4) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.