Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

Stand: 17.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen18 Entscheidungen

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.

§ 408a § 409