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BGH Entscheidung vom 20.09.1956 – 4 StR 287/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetzt StPO $. 2545 § 4ii Ava 2
Rechissatzs Ist dem Verteidiger Vertretungsvollmacht erteilt, so berechtigt sie auch zur Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten.
Aktenzeichen: 4 StR 287/56 " AG Herne Beschluß des BGH vom 20. September 1956 OLG Hamm
4 StR_287/56
In äer Strafsache gegen
den Kraftfahrer Rudolf Tun zus SEES bei EEE (GERD) , geboren a EEE 1220 ir Tue ED (7:1: EEE .
wegen Verkehrszuwiderhandlung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 20. September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Dr. Augustin, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Dr. Lang-Hinrichsen,
beschlossen:
“ Ist dem Verteidiger Vertretungsvollmacht 1 . erteilt, so berechtigt sie auch zur Vertretung des nicht anwesenden Angeklagten.
-2.
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Das Amtsgericht in Herne erließ am 15. Dezemter 1955 gegen den im Bezirk Kim ansäßigen Angeklagten einen Strafbefehl wegen Übertretung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung: Er’ legte dagegen Einsvruch ein und teilte mit, daß er Rechtsamwalt Ms mitderWahrung seiner Interessen beauftragt hate. Das Amtsgericht beraumte Termin zur Haupt-Ternandiung an. Vor diesem Terrin zeigte Rechtsanwalt D.. dem Amtsgericht an, daß er laut beigefügter Vollmacht Verteidiger des Angeklagten sei. Die von diesem unterzeichnete schriftliche Yollmacht war zur "Verteidigung und Vertretung in alien Instanzen erteilt".
In der Hauptverhandlung erschien der Angeklagte nicht, wchl aber sein Verteidiger. Dessen Antrag, den Angeklagten vom Erscheinen zu entbinden. lehnte das Gericht ab. Nach Verhandlung wurde der Zinspruch unter Berufung auf § 412 StPO verworfen, weil der ordnungsmäßig geladene Angeklagte nicht erschienen, sein Verts?äiger jedoch ausweislich der Vollmacht nicht ausdrlcklich ermächtigt sei, den Angeklagten aueh in dessen Abwesenheit zu vertreten.
Das Oberlandesgericht Hamm möchte der Revision stattgeben, sieht sich jedoch durch die Entscheidung des Ober- 'landesgerichts Düsseldorf vom 14. April 1955 - JMB1 NRW 1955,
140 - daran gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs 2 GVG dem Bun-
desgerichtshof vorgelegt. Die Vorlegung ist zulässig. In der Sache tritt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgerisht
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Soweit die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten stattfinden kanr, ist er befugt, sich durch einen nit schrift-
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licher Yollmacht versehenen Yerteidiger vertresen zu lassen, § 234 StPO. Einen dieser Ausnahmefälle echter Vertretung sieht das Gesetz im Verfahren nach rechtzeitigem Einspruch gegen einen Strafbefehl vor, § 411 Abs 2 5tPO. Macht der Angeklagte von Gieser Nöglichkeit Gebrauch, so verhindert das Auftreten eines solchen Verhandlungsvertreters die Verwerfung des Einspvruchs, auch wenn der Angeklagte nicht erscheint, § 412 Abs 1 StPO. Einer Befreiung des Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen bedarf es nicht, da
er ja vertreten ist. Doch ist das Gericht stets befugt, sein persönliches Erscheinen anzuordnen, § 236 StPO; Löwe-Rosenberg, 19. Aufl. Ann.8 zu § 411 StPO.
Im vorliegenden Fall war der für den Beschwerdeführer erschienene Rechtsanwalt durch schriftliche Vollmacht ermächtigt;, ihn zu verteidigen und zu vertreten. Die Vollmacht trug also dem Umstand Rechnung, da3 der Verteidiger als solcher nur der Beistand (§ 137 Abs 1 StPO) und nicht
der Vertreter des Beschuldigten ist (RGSt 66, 209, 2115
BayObLG NJW 1956, 838 Nr 18; 3eling, Strafprozeßrecht S 152, 181). Der § 387 Abs 1 StPO bringt diese Unterschiede
‚besonders anschaulich zum Ausdruck.
u Eine solche zur Vertretung ermächtigende schriftliche Vollmacht erfordert das Gesetz im Interesse: des Angeklagten, da er damit grundsätzlich wichtige Verfahrensrechte — Anwesenheit, rechtliches Gehör - in die Hände seines Vertreters legt, der an seine Stelle tritt und mit Wirkung für ihn Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann (Mot. S 188, Hahn, Materialien Bd 3). Es hieße aber, diesen Schutzgedanken überspannen, wollte man noch eine ausdrückliche Ermächtigung zur Vertretung des Angeklagten "in dessen Abwesenheit" verlangen; so ohne weitere Begründung ZUR., 3. Aufl, Ann» 2 zu § 234 StPO und dem folgend die erwähnte Entscheidung des OLG Düsseldorf; dahingestellt gelassen vom BayCbL& in HJW
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1956, 859 zu b, a.E. Eine derartig weitgehende Auflassung wird sonst. soweit ersichtlich, nirgends Tertreten, abgesehen von einer teiläufigen Bemerkung des CLG Üldenburg in EJW 1952, 1151 Nr 36. In den Fällen EGSt 54, 210, 2115 64, 240, 244,
245 war der Verteidiger nicht zur Vertretung ermächtigt. Zur Zurücknahme eines Rechtsmittels bedarf er allerdings, auch wenn er zum Vertreter bestelit war, noch einer besonderen Ermächtigung (§ 302 Abs 2 StPO). Dies spricht, worauf der Oberrundesanwalt hinweist, gerade dafür, daß in den Fällen des
§ 234 StEt eina Vollmacht zur Vertretung schlechthin aus-
reicht.
Die Ermächtigung zur Vertretung kann - von ausdrlickiichen Einschränkungen des Vollmachtswortlauts abgesehen — ja nur den Sinn haben, daß der Verteidiger zum Vertreter in und außerhalb der Hauptverhandlung bestellt ist, und zwar insbesondere für eine Verhandlung, in welcher der Angeklagte nicht anwesend ist oder sein will. Seinen Belangen wird durch das Erfordernis einer schriftlichen Vertretungsvollmacht sowie dadurch. genügend Rechnung getragen, daß er auch in solchen Fällen zur Hauptverhandiung geladen werden muß, selbst wenn er von seiner Verpflichtung zum Erscheinen entbunden war (Nr 101 Abs 4 Satz 1 RiStV).
ie Entscheidung entspricht der Stellungnahme des ‚Oberbundesanwalts.
Krumme Dr. Augustin Dr. Sauer Seibert Lang-Hinrichsen