§ 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/386#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/386#abs-2 (2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.