Rechtsprechung / BGH / 7. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 11.08.2026 – 7 StR 29/26

7. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110826B7STR29.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. November 2025 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Verdeckungsabsicht und zum Ausnutzungsbewusstsein der heimtückischen Tötung aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-29-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes „durch Unterlassen“ in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung „durch Unterlassen“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-29-26#rd_2

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verursachte der alkoholisierte Angeklagte kurz vor Mitternacht im Wohnzimmer der Wohnung des Nebenklägers B - entweder versehentlich oder durch bewusstes Anzünden eines Gegenstands - einen Brand, der zu einer für ihn wahrnehmbaren Feuerentwicklung führte. Der Angeklagte, der erkannte, dass das Feuer bei weiterer ungehinderter Entwicklung auf das gesamte von den beiden Nebenklägern bewohnte, aus zwei Wohneinheiten bestehende Gebäude übergreifen könnte, verließ die Wohnung des Nebenklägers B, ohne die Feuerwehr zu alarmieren und die Nebenkläger zu warnen. Dabei war ihm bewusst, dass das Leben der zu diesem Zeitpunkt schlafenden Nebenkläger durch die zu erwartende Ausbreitung des Feuers und die damit einhergehende Rauchentwicklung in Gefahr war. Um keine Verantwortung für die Brandentwicklung übernehmen zu müssen, nahm er deren Tod billigend in Kauf. Die Nebenkläger konnten ohne Zutun des Angeklagten gerettet werden. Das Gebäude erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden und ist unbewohnbar.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-29-26#rd_3

Das Landgericht hat die Tat unter anderem als versuchten Mord an beiden Nebenklägern durch pflichtwidriges Unterlassen gewürdigt. Als Mordmerkmal hat es Verdeckungsabsicht angenommen, die es aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten gefolgert hat. Er habe versucht, seine Verantwortlichkeit für die Brandentstehung zu verheimlichen, um strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Der Angeklagte habe indes nicht heimtückisch gehandelt. Er sei bei Verlassen des Hauses zwar davon ausgegangen, dass die Nebenkläger schlafen könnten. Jedoch habe er nicht in dem Bewusstsein gehandelt, diesen Umstand auszunutzen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-29-26#rd_4

2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht gemäß § 211 Abs. 2 StGB verwirklicht, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer nur unzureichende Feststellungen zu seinem Vorstellungsbild getroffen hat. Nach den Urteilsausführungen bleibt offen, ob der Angeklagte eine Aufdeckung der von ihm - zumindest fahrlässig - begangenen Brandstiftung allein durch Dritte oder auch durch die beiden Nebenkläger selbst befürchtete.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-29-26#rd_5

a) In Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer als Täter ein Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Zu den einer Verdeckung zugänglichen Tatumständen gehört insbesondere die eigene Beteiligung an der vorangegangenen Tat. Eine Tötung in Verdeckungsabsicht kommt in Betracht, solange der Täter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bekannt sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Juni 2019 - 4 StR 541/18, NStZ 2019, 605 Rn. 14; vom 17. Mai 2011 - 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 243 ff.; vom 1. Februar 2005 - 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11, 14 f.; vom 2. Dezember 1960 - 4 StR 453/60, BGHSt 15, 291, 295 f.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-29-26#rd_6

Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter kann mit Verdeckungsabsicht handeln (st. Rspr.; vgl. insbesondere BGH, Urteile vom 6. Juni 2019 - 4 StR 541/18, aaO Rn. 17; vom 7. Juni 2017 - 2 StR 474/16, NStZ 2018, 93, 94; Beschluss vom 10. März 2000 - 1 StR 675/99, NJW 2000, 1730, 1731; Urteile vom 23. November 1995 - 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 359 f.; vom 26. Juli 1967 - 2 StR 368/67, BGHSt 21, 283, 284 f.). Dies setzt jedoch das Bewusstsein des Täters voraus, die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat durch die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tathandlung als solche unabhängig vom Eintritt eines Todeserfolgs verhindern zu können. Hält er dagegen den erstrebten Verdeckungserfolg allein durch den Tod des Opfers für erreichbar, sind bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht nicht miteinander in Einklang zu bringen. Denn der zielgerichtete Wille, eine Straftat gerade durch Herbeiführung eines Todeserfolgs zu verdecken, und die bloße Billigung einer nur als möglich erkannten Todesfolge schließen sich gegenseitig aus (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - 4 StR 356/21, NStZ 2022, 476 Rn. 9).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-29-26#rd_7

b) Nach diesen Grundsätzen wird die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zugleich mit bedingtem Tötungsvorsatz und in Verdeckungsabsicht gehandelt, von der im angefochtenen Urteil dargelegten Beweiswürdigung nicht getragen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-29-26#rd_8

Die mit bedingtem Tötungsvorsatz unterlassenen Rettungsbemühungen des Angeklagten wären nach seinem allein maßgeblichen Vorstellungsbild nur dann ein taugliches Mittel zur Verdeckung der von ihm (zumindest fahrlässig) begangenen Brandstiftung gewesen, wenn der Angeklagte eine Aufdeckung der Tat ausschließlich durch andere Personen, nicht aber durch die beiden Nebenkläger selbst befürchtete. Rechnete er dagegen mit der Möglichkeit, dass sein strafbares Tun auch durch die Tatopfer selbst bekannt würde, wäre ein intendierter Verdeckungserfolg aus seiner Perspektive lediglich durch den Tod der beiden Nebenkläger erreichbar gewesen. In diesem Fall schließen sich aber die Annahme von Verdeckungsabsicht einerseits und eines bedingten Tötungsvorsatzes andererseits gegenseitig aus.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-29-26#rd_9

c) Zur Frage, ob der Angeklagte eine Aufdeckung seiner vorangegangenen Straftat allein durch dritte Personen oder auch durch die Nebenkläger selbst erwartete, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Das Landgericht hat zum maßgeblichen Vorstellungsbild des Angeklagten keine näheren Feststellungen getroffen. Solche waren jedoch erforderlich, da eine Identifizierung des Angeklagten durch den Nebenkläger B zumindest nahelag. Nach den getroffenen Feststellungen verband beide eine langjährige Freundschaft; der Angeklagte übernachtete zudem in der Tatnacht in der Wohnung des Nebenklägers.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-29-26#rd_10

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes „durch Unterlassen“ bedingt auch die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung „durch Unterlassen“.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-29-26#rd_11

4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung (zur Tenorierung von unechten Unterlassungsdelikten siehe BGH, Beschluss vom 21. August 2025 - 6 StR 652/24, NStZ-RR 2025, 371 Rn. 16; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 13 Rn. 103 jeweils mwN). Der Senat hebt lediglich die tatsächlichen Feststellungen zur Verdeckungsabsicht und zum Ausnutzungsbewusstsein der heimtückischen Tötung auf. Sämtliche sonstige Feststellungen bleiben bestehen und können im neuen Rechtsgang widerspruchsfrei ergänzt werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-11/7-str-29-26#rd_12

Das neue Tatgericht wird sich neben der Frage, ob der Angeklagte in Verdeckungsabsicht handelte, erneut mit dem Mordmerkmal der Heimtücke zu befassen haben, ohne dass dem das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) entgegensteht. Die vom Landgericht nicht näher begründete Annahme eines fehlenden Ausnutzungsbewusstseins belegt das angefochtene Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht. Sie drängte sich nach der hier gegebenen Sachlage ebenso wenig ohne Weiteres auf. Für die Annahme des Ausnutzungsbewusstseins ist nicht entscheidend, ob es dem Täter gerade darauf ankommt, ein arg- und wehrloses Opfer zu töten, sondern nur, ob er die hierfür bedeutsamen Umstände wahrnimmt und in dem Bewusstsein handelt, einen infolge der Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Hierfür ist relevant, ob die Fähigkeit des Täters beeinträchtigt ist, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen. Das Ausnutzungsbewusstsein kann dabei im Einzelfall bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Bei erhaltener Unrechtseinsicht ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 - 5 StR 417/25, NStZ 2026, 295 Rn. 12).

Berg Marks Herold
Neef Schiller