Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 17.01.1953 – 4 StR 90/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO 1ässt eine nachträgliche Aberkennung der Eidestähigkeit nicht zu.
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Gesetz: StPO § 358 Abs 2; StGB § 161.
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO 1ässt
eine nachträgliche Aberkennung der Eidestähigkeit nicht zu.
Aktenzeichen: 4 StR 90/53
Urteil des BGH vom 30.4.1953. IG Bielefelä
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ImNamen des YV olkes
In der Strafsachs
gegen
den Kaufmann Heinrich C EB 1: DB. ior: geboren am EEE 3:5,
wegen Meineides
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 50. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter (mn
a18 Urkunäsbeamter der Geschäftssteile, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. Oktober 1952 wird mit der Massgabe verworfen, dass der Ausspruch der dauernden Unfähigkeit des Angeklagten. als Zeuge oder Bachverständiger eidlich vernommen zu werden, wegfällt,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitteis zu tragen.
Von Rechis wegen
Gründe§
Durch Urteil vom 11, Oktober 1951 war der Angeklag-
te wegen Tahrlässigen Falscheides zu 5 Monaten Gefängnis
verurteilt worden. Auf seine Revision wurde dieses Urteil vom erkennenden Senat (4 StR 994/51) am 13. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Meineides zur gleichen Strafe verurteilt und ausserdem für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidliich vernommen zu werden, Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist nur hinsichtlich der
Nebenfolge begründet.
Die Verfahrensrüge, dass die Strafkamner in der neuen Hauptverhandlung vom 29, Oktober 1952 nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei, weil die beiden Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 nicht neu vereidigt worden seien, entbehrt der tatsächlichen Grundlage, Die richterliche Vernehmung der beiden Schöffen vom 17. Januar 1953 hat dem Revisionsgericht nämlich die Gewissheit verschafft, dass die Schöffen für das Geschäftsjähr 1952 erneut vereidigt worden sind. Ob seinerzeit ein Protokoll über diese erneute Vereidigung aufgenommen wurde, ist unerheblich, weil die vorschriftsmässige Besetzung des Gerichis zwar von der Vereidigung der Schöffen, nicht aber von der Pro-
tokollierung ihrer Vereidigung abhängt.
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Die weitere Rüge, das Gericht habe seiner Aufkiärungspflicht nicht entsprochen, ist nicht ordnungsmässig erhoben worden, weil entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht angegeben ist, welche anderen Beweismittel noch hätten benutzt werden müssen (BGHSt 2, 168). Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt. läuft auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus.
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Auch die Sachbeschwerde ist im wesentlichen erfuig-108.
Der Angeklagte ist am 13. November 1950 vom. Amisgericht Bielefeld eiälich als Zeuge darüber vernommen worden, ob die beklagten Eheleute Fe und VE sich zur Übernahme der dem Kläger CB erwachsenen Kosten für die Instandsetzung einer im Hause des Angeklagten belegenen Wohnung verpflichtet hätten, die den Eheleuten DB nd VE von Wohnungsamt zugewiesen, vorher aber vom Angeklagten an CB vermietet worden war und mit
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deren Instandsetzung CHE bereits begonnen hatte. Angeklagte hat u.a. bekundet, er habe die Eheleute > und WW Hei Abschluss des Mietvertrages mit ihnen insbesondere darauf hingewiesen, dass der Vormieter m Auslagen für Reparaturen habe, und dass sie diese Auslagen ersetzen müssten; er habe ihnen auch gea8 sen würde, wenn sie sich nicht verpflichteten, CEEED
dass er den Mietvertrag mit ihnen nicht abschlies-
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’ die Reparat urkosten zu ersetzen:
Die Strafkammer hat die Überzeugung eriangt, dass bei Abschluss des Mietvertrages mit den Eheleuten ra und VE über die Erstattung der Gräbner erwachsenen Instandsetzungskosten mit keinen Wort gesprochen worden ist, und dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Aussage und ihrer Beeidigung über die Unrichtigkeit seiner Bekundung völlig klar war. Das Gericht stellt ferner das Bewusstsein des Angeklagten fest, dass das Beschworene unter die für die eidliche Aussage bestehende Wahrheitspflicht fiel. Diese von Rechtsirrtum nicht beeinflussten tatrichterlichen Feststellungen binden das Revisionsgericht und tragen den Schuldspruch aus § 154 StGB, dem auch die Vorschrift des § 358 StPO nicht entgegen steht.
§ 358 Abs 2 StPO ist indessen dadurch verletzt worden, dass die Strafkammer dem Angeklagten die Eidesfähigkeit aberkannt hat. Dieser Ausspruch stellt sich zwar nicht als eine Strafe im eigentlichen Sinne, sondern als eine Massregel der Sicherung dar (RGSt 60, 286). Dass indessen der in § 358 Abs 2 Satz 1 StPO verwendete Ausdruck der Strafe in einem weiteren, auch Massregeln der Sicherung umfassenden Sinne zu verstehen ist, ergibt sich aus § 358 Abs 2 Satz 2 StPO, wonach
grundsätzlich auch eine in einer Sicherungsmassnahme be-
stehende nachteilige Abänderung ‘des Urteils verboten ist (vgl Schäfer-Wagner-Schafheutle G gegen gefährl. Gewohn-. heitsverbrecher 3 271 ff); zu den hier aufgeführten Ausnahmen gehört der Ausspruch der Eidesunfähigkeit nicht. Aber auch schon vor der Einfügung des § 358 Abs 2 Satz ? StPO (G- v. 24.11.1933 - RGBl I 995) hatte das Reichsgericht dahin erkannt, dass die nachträgliche Aberkennung der Eidesfähigkeit gegen § 358 Abs ? StPO verstösst (1 - 764/32 vom 8.7.1932 - vgl RGSt 67, 218). Dieser Auffas- N sung tritt der Senat bei. Wenngleich die Vereidigung als Zeuge oder Sachverständiger kein Recht, sondern E eine - oft schwere - Pflicht des Staatsbürgers ist, so ‘ wirkt doch schon die lebenslange Gefahr der Bioßstellung “A durch Offenbarung der Eidesunfähigkeit Im Falle einer richterlichen Vernehmung, geschweige denn eine solche
Bloßstellung selbst wie eine Ehrenstrafe. Der Zweck des § 358 Abs 2 StPO aber geht dahin, jede nicht ausdrück- E lich zugelassene Schlechterstellung des Beschwerdefüh- e
rers auszuschliessen. -
Der Teilerfoig hinsichtlich der - von der sion nicht aufgegriffenen - Nebenfolge gibt zu Milderung der Kostenlast nach § 473 Abs 1 Satz keinen Anlass.
Groß Krumme Engels Dr. Augustin Martin
Revieiner 2 StPO