§ 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 205
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 16.09.2014 – 1 HEs 89/14Zitiert von 2
- KG, 03.11.2015 – (2) 161 Ss 233/15 (66/15)
- OLG Hamm, 28.08.2018 – 4 Ws 145/18
- BVerwG, 07.05.2024 – 3 B 6/23Fahrtenbuchauflage; Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers bei Mitteilung am Tag vor Eintritt der Verjährung
- LG Kleve, 24.04.2013 – 161 StVK 26/13
- BGH, 30.08.1989 – 3 StR 195/89Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2026 – 6 StR 240/26
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 17.04.2026 – 2 AGH 6/23
- BGH, 17.03.2026 – 1 StR 549/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/43#abs-1 (1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/43#abs-2 (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.