§ 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/311a#abs-1 (1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/311a#abs-2 (2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 311a StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 20.06.2024 – 2 Ws 84/24Zitiert von 1
- LG Bonn, 15.11.2023 – 64 Qs 53/22
- OLG Karlsruhe, 04.11.2014 – 2 Ws 331/14Zitiert von 2
- OLG Bremen, 20.08.2018 – 1 Ws 46/18Zitiert von 2
- BVerfG, 25.01.2018 – 2 BvR 1362/16Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Verfahrensbeteiligten (Art 103 Abs 1 GG) durch gerichtliche Entscheidung über die Versagung von Akteneinsicht ohne Kenntnisgabe der Rechtsmittelschriften und -begründungen der Gegenseite - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 7
- BVerfG, 10.08.1999 – 2 BvR 184/99Strafprozessrecht: Gebot des effektiven Rechtsschutzes bei der Auslegung eines Rechtsbehelfs als Antrag auf Nachverfahren gemäß § 311a StPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – 2 ARs 98/25Strafvollstreckung: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei Fortdauer der Unterbringung; Unzulässigkeit von Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- LG Bonn, 28.01.2026 – 62 Qs 86/24 (+ Az. 87/24 + 88/24)
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.12.2025 – 2 AGH 11/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 311a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.