§ 231a Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.01.1976 – 2 BvR 941/75Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten des Baader-Meinhof-Prozesses
- BGH, 13.01.1993 – 5 StR 650/92
- BVerfG, 22.09.1993 – 2 BvR 1732/93Fortsetzung eines Strafverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Angeklagten in dessen AbwesenheitZitiert von 3
- BGH, 30.11.1990 – 2 StR 44/90Zitiert von 8
- BGH, 25.07.2011 – 1 StR 631/10Steuerstrafverfahren: Eigenmächtigkeit des Entfernens bei Verhandlungsunfähigkeit infolge eines Suizidversuchs; Wirksamkeit einer Selbstanzeige mit geringfügigen Abweichungen vom vorgeschriebenen InhaltZitiert von 12
- BGH, 19.02.2002 – 1 StR 546/01Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – 1 StR 97/25Übergang in das objektive Einziehungsverfahren bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
- BVerwG, 16.02.2026 – 2 WD 1.26, 2 WD 1.26 (2 WD 28.24)
- BGH, 23.10.2024 – 2 StR 471/23Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfrist wegen Erkrankung des Angeklagten in Zeiten der Corona-Pandemie
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 231a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/231a#abs-1 (1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/231a#abs-2 (2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/231a#abs-3 (3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Der Beschluß kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/231a#abs-4 (4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.