§ 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 138d StPO →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 25.02.2016 – 1 BvR 1042/15Nichtannahmebeschluss: erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen Anwendung des § 146 S 1 StPO (Verbot der Mehrfachverteidigung) im anwaltsgerichtlichen Verfahren gem § 74a Abs 2 S 2 BRAO - zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde (§§ 304ff StPO) gegen Zwischenentscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren gem § 74a BRAO - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Rechtswegerschöpfung (§§ 90 Abs 2, 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)Zitiert von 3
- BGH, 22.12.2010 – 2 ARs 289/10Sofortige Beschwerde gegen Ausschließung des Verteidigers: Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels durch das erstinstanzliche Gericht und Umdeutung in eine GegenvorstellungZitiert von 7
- BGH, 22.10.2008 – 2 ARs 406/08
- BGH, 17.12.2003 – 2 ARs 392/03
- OLG Karlsruhe, 31.03.2006 – 3 Ausschl 1/06
- OLG Köln, 06.04.1999 – 2 Ws 152/99
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.07.2025 – StB 21/25Selbständiges Einziehungsverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrensbeteiligung und Verweigerung von Akteneinsicht
- OLG Karlsruhe, 27.03.2024 – 2 Ws 68/24
- BGH, 18.08.2020 – StB 25/20Eigenes Beschwerderecht des Pflichtverteidigers gegen Aufhebung seiner Bestellung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138d StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138d#abs-1 (1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138d#abs-2 (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138d#abs-3 (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138d#abs-4 (4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138d#abs-5 (5) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/138d#abs-6 (6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.