§ 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
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Nach Gewicht
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- BGH, 16.06.1970 – 5 StR 602/69Zitiert von 1
- BGH, 03.11.2005 – 3 StR 345/05Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 11.10.2016 – 2 Rev 88/16Zitiert von 2
- OLG Hamm, 09.06.2015 – 1 RVs 14/15Zitiert von 2
- BVerfG, 27.05.2020 – 2 BvR 2054/19Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch rechtsfehlerhaftes Absehen des AG von Entscheidung über Adhäsionsanträge - Subsidiaritätsgrundsatz gebietet insofern nicht die Beschreitung des Zivilrechtswegs - keine eigenständige Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.02.2026 – 2 ORs 4/26
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.09.2025 – 2 AGH 8/25Zitiert von 2
- KG, 23.06.2025 – 3 ORs 20/25, 3 ORs 20/25 - 161 SRs 38/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 303 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.