§ 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
Stand: 10.06.2019
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 303 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.12.2021 – KRB 11/21Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen
- BGH, 16.06.1970 – 5 StR 602/69Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 17.08.2020 – 6 Kart 10/19 (OWi)
- BGH, 03.11.2005 – 3 StR 345/05Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 11.10.2016 – 2 Rev 88/16Zitiert von 2
- OLG Hamm, 09.06.2015 – 1 RVs 14/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.02.2026 – 2 ORs 4/26
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.09.2025 – 2 AGH 8/25Zitiert von 2
- KG, 23.06.2025 – 3 ORs 20/25, 3 ORs 20/25 - 161 SRs 38/25
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