Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 295 Sicheres Geleit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/295#abs-1 (1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/295#abs-2 (2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/295#abs-3 (3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.

§ 294 § 296