§ 295 Sicheres Geleit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OLG Köln, 08.02.2007 – 2 Ws 67/07
- BGH, 26.08.2003 – 1 StR 282/03Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 03.02.2015 – 8 LA 2/14Zitiert von 6
- AG Brühl, 25.05.2012 – 35 F 20/11Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 01.03.2004 – 3 Ws 44/04
- OVG Niedersachsen, 18.04.2002 – 11 ME 122/02
6 Entscheidungen zu § 295 StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/295#abs-1 (1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/295#abs-2 (2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/295#abs-3 (3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.