§ 295 Sicheres Geleit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/295#abs-1 (1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/295#abs-2 (2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/295#abs-3 (3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 295 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.01.1955 – 2 StR 431/55
- OLG Köln, 08.02.2007 – 2 Ws 67/07
- BGH, 26.08.2003 – 1 StR 282/03Zitiert von 2
- BGH, 07.07.1999 – 1 StR 311/99
- BGH, 03.02.1982 – 2 StR 500/81Zitiert von 3
- BGH, 16.04.1980 – 2 StR 77/80Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 03.02.2015 – 8 LA 2/14Zitiert von 6
- AG Brühl, 25.05.2012 – 35 F 20/11Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 01.03.2004 – 3 Ws 44/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 295 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.