Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 21.07.2026 – 1 StR 235/26

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210726B1STR235.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2025 im Maßregelausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/1-str-235-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „gewerbsmäßigem“ Handeltreiben mit Cannabis, unter Einbeziehung der Einzelstrafen und Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe von vier Jahren bestimmt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das wirksam auf die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und den Vorwegvollzug beschränkte und damit ausschließlich zugunsten des Angeklagten wirkende (§ 296 Abs. 2 StPO) Rechtsmittel hat Erfolg. Der Senat kann hierüber im Beschlusswege entscheiden (BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - 4 StR 82/25 Rn. 4 mwN).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/1-str-235-26#rd_2

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, denen sich der Senat nicht verschließen kann, keinen Bestand. Letztendlich wird die Annahme des symptomatischen Zusammenhangs von den Feststellungen nicht getragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/1-str-235-26#rd_3

Die Aufhebung der Maßregelanordnung mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) führt auch zum Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/1-str-235-26#rd_4

Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung, bei der sich das neue Tatgericht wiederum sachverständiger Hilfe bedienen muss (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO).

Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler