Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 21.07.2026 – 1 StR 267/26

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210726B1STR267.26.0

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29. Oktober 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/1-str-267-26#rd_1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, wegen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen und wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes der erlangten Kaufpreiserlöse und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Vorwegvollzugs angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 19. Februar 2025 - 1 StR 12/25 - das Urteil im Maßregelausspruch einschließlich des Vorwegvollzugs mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die weitergehende Revision hatte er als unbegründet verworfen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/1-str-267-26#rd_2

Das Landgericht hat nunmehr erneut die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet (§ 64 StGB). Der hiergegen gerichteten, aufgrund der im zweiten Rechtsgang eingeschränkten Anordnungskompetenz des Tatgerichts, das nur noch über die Maßregel zu befinden hatte, zwingend zugunsten des Angeklagten geführten Revision der Staatsanwaltschaft (§ 296 Abs. 2 StPO; vgl. auch Nr. 147 Abs. 3 Satz 2 RiStBV) kann - wenngleich eine Fehlentscheidung in der Sache nicht geltend gemacht wird (vgl. Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 RiStBV) und eine solche auch nicht auf der Hand liegt - der Erfolg nicht versagt werden. Denn das Landgericht hat das Urteil nicht innerhalb der von § 275 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht (vgl. auch Nr. 147 Abs. 3 Satz 1 erste Variante RiStBV). Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit diesem absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO; zur Rügeberechtigung der Staatsanwaltschaft vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2026 - 1 StR 549/25 Rn. 2 mwN). Der Senat kann hierüber im Beschlusswege entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - 4 StR 82/25 Rn. 4 mwN).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/1-str-267-26#rd_3

Wie von der Staatsanwaltschaft schlüssig vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist das Urteil erst am 10. Dezember 2025 und damit zu spät zu den Akten gelangt. Dass der Vorsitzende die fünfwöchige Urteilsabsetzungsfrist im Vorwege anhand des bereits für den 5. November 2025 anberaumten, dann aber nicht mehr benötigten zweiten Verhandlungstages hat berechnen, jedoch nicht korrigieren lassen, begründet offensichtlich keinen „nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand“ im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-21/1-str-267-26#rd_4

Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird erneut mit sachverständiger Hilfe (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) über die Maßregel zu befinden haben.

Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler