Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 147
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Mainz, 13.03.2025 – 1 K 218/24.MZ
- BVerwG, 29.03.2023 – 10 C 6/21Ausübung seines Weisungsrechts nach §§ 146, 147 Nr. 1 GVG durch Bundesminister der Justiz ist keine materielle VerwaltungstätigkeitZitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 – 12 B 16.19Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 24.08.2023 – 29 K 329/21
- BGH, 18.08.2022 – 4 ARs 13/21Auslieferungsverfahren auf Grund eines Europäischen Haftbefehls: Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über die Unzulässigerklärung der Auslieferung auf Antrag der GeneralstaatsanwaltschaftZitiert von 6
- BGH, 16.04.2008 – 1 StR 83/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.12.2025 – 2 B 11649/25.OVG
- OLG Brandenburg, 24.11.2025 – 1 OAus 44/25
- OLG Brandenburg, 30.05.2024 – 1 OAus 25/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1.
dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2.
der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3.
dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.