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BGH Entscheidung vom 23.09.1952 – 2 StR 347/52

2. Strafsenat

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2 StR_347/52 U 2305 23 Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

die berufslose Maria 5 ED au: (Eu: dort geboren am EEE 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesricnter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsannalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 11. (richtig: 10.) Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Ihre Revision ist begründet.

1: In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung der §§ 271, 272 Nr 1 StPO. Einen Verstoss gegen § 271 StPO sieht sie in folgendem;

"Die Urschrift des Protokolls ist im Stenogramm aufgenommen. Die Protokollurschrift befindet sich nicht bei den Akten. Die bei den Akten befindliche Protokollniederschrift ist nach dem Stenogramm gefertigt. Darin liegt eine Verletzung des § 271 StPO; auf dieser Verletzung baruht das angefochtene Urteil".

Dieser Angriff ist nicht verständlich. Bei den Akten befindet sich eine in gewöhnlicher Maschinenschrift angefertigte und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterzeichnete Sitzungsniederschrift. Sie entspricht also

dem § 271 Abs 1 StPO. Es mag sein, dass der Urkundsbeamte in der Hauptverhandlung Aufzeichnungen in Kurzschrift gemacht und nach ihnen die Niederschrif# angefertigt hat.

Das ist jedoch durchaus zulässig und bei umfangreichen Verhandlungen kaum zu vermeiden. Nur das Protokoll selbst muss nach RGSt 55, 1 ff mit den "gemeinüblichen Schriftzeichen" hergestellt sein. Im übrigen kann ein Mangel des Protokolls allein niemals den Bestand eines Urteils gefährden; denn

es beruht nicht auf der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung, sondern auf ihr selbst. Aus diesem Grunde ist auch die Behauptung der Revision, die Niederschrift gebe den Tag der Entscheidung unrichtig an, nicht geeig-

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net, der auf die Verletzung des § 272 Nr 1 StPO gestützten Rüge zum Erfolg zu verhelfen.

2. Das Schwurgericht nimmt an, dass die Angeklagte und ihr Liebhaber Ng8 dessen Ehefrau gemeinschaftlich vorsätzlich getötet haben. Hiergegen bestehen nach den Feststellungen keine Bedenken. Zwar hat N die Tötung selbst allein durchgeführt. Die Angeklagte drängte ihn jedoch hierzu. Dieses Drängen war kein einmaliges, sondern "ein ständiges und dauerndes und entscheidend für das Handeln" des Nggw. Darin findet das Schwurgericht mit Recht einen Tatbeitrag der Angeklagten i.S. des § 47 StGB. Das Schwurgericht stellt weiter fest, dass die Angeklagte und N "gemeinsam überlegten und berieten, wie die Ehefrau gg> , am ehesten beseitigt werden könne", und dass die Angeklagte wegen ihres grossen Interesses an dem erstrebten Erfolge 5 - sie wollte selbst Frau Nggge werden - die Tat als eigene "1 wollte. Damit ist eine gemeinschaftliche vorsätzliche Tötung ausreichend dargetan. Was die Revision hiergegen vor- er bringt, widerspricht dem Sachverhalt und ist deshalb Un- >

beachtlich.

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Mit Recht nimmt das Schwärgericht auch an, dass die Angeklagte und N gemeinschaftlich den Tatbestand des § 211 StGB erfüllt haben. Ne hat seine Ehefrau nach den Feststellungen heimtückisch und aus einem niedrigen Beweg- *srunde getötet. Den niedrigen Beweggrund sieht das Schwur- _ gericht darin, dass durch die Beseitigung seiner Thefrau "den Weg zu einer dauernden Verbindung" mit der Angeklagten, seiner Geliebten, "freimachen wollte", Gegen

diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken, auch det sich vielmehr

die Revision erhebt sie nicht. Sie wen

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nur gegen die Auffassung des Schwurgerichts, dass N heimtückisch getötet habe. Insoweit sind ihre Ausführungen jedoch gegenstandslos, weil das Schwurgericht das Merkmal der Heimtücke der Angeklagten nicht zurechnet., Es hält vielmehr den Tatbestand des Mordes auf Seiten der Angeklagten zunächst deshalb für gegeben, weil sie wusste und wollte, dass N seine Ehefrau aus dem angegebenen niedrigen Beweggrunde töte. Ob dies zur Anwendung des § 211 StGB gegen die Angeklagte ausreicht, kann Jedoch dahingestellt bleiben; denn das Schwurgericht stellt weiter fest, dass auch die Angeklagte selbst die Beseitigung des Opfers erstrebte, weil sie den Wunsch hatte, Frau N zu werden, dass sie also ebenfalls aus einem niedrigen Beweggrunde ihren Tatbeitrag lieferte,

und zwar aus demselben wie N:

Zu Unrecht meint schliesslich die Revision, das Schwurgericht hätte prüfen müssen, ob N mit Überlegung getötet habe; denn die Überlegung ist kein Merkmal mehr des § 211 St6?.

Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene weitere Prüfung des Urteils ergibt jedoch, dass es aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben kann. Es \ führt zur Frage, ob die Angeklagte zurechnungsfähig sei, folgendes aus;

"Die Angeklagte ist eine abartige Persönlichkeit und ein in mehrfacher Hinsicht sehr auffälliger Mensch. Ihr ganzes Leben wird vom sexuell Triebhaften her beherrscht und überwiegt alles andere. Von erheblicher Gefühls- und Gemütskälte betrachtet sie das Leben nur von ihrer Warte aus und versucht immer das für sie Günstige herauszuholen.

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Dabei wird sie unterstützt von einem geradezu fanatischen Willen, der unbeirrbar und rücksichtslos dem einmal ins Auge gefassten Ziel zusteuert und in der Lage ist, einem Plane Kraft, Ausdauer und Zähigkeit zu verleihen. Ihre geistigen Fähigkeiten entsprechen mindestens dem Durchschnitt. 2 Sie zeigt wohl Lücken, die aber darauf zurückzu-

führen sind, dass ihr Intellekt keine Schulung gehebt hat. Die mehr als dürftige und ungünstige Um- er welt, in der sie gross geworden ist, hat die immer- &

hin vorhandenen Begabungsanlagen verkümmern lassen. Sie ist strafrechtlich voll verantwortlich." .

Diese Feststellungen schliessen eine krankhafte Störung

der Geistestätigkeit bei der Angeklagten noch nicht aus; denn sie kann auch darin bestehen, dass ihr Willens-, Gefühls- oder Triebleben krankhaft gestört ist (R6St 75,

121). Diese Frage erörtert das Urteil überhaupt nicht. Hierzu bestand aber im vorliegenden Fall besonderer Anlass, “| weil die Angeklagte eine abartige Persönlichkeit und ein \ in mehrfacher Hinsicht sehr auffälliger Mensch ist, der vom Geschlechtstrieb völlig beherrscht wird. Es kann deshalb sein, dass das Schwurgericht den Rechtsbegriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit verkannt hat. Nach den Feststellungen ist zwar die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten von einer etwaigen krankhaften Störung ihrer Geistestätigkeit nicht berührt. Voll zurechnungsfähig ist sie jedoch nur gewesen, wenn sie auch fähig war, ihren Willen ihrer Einsicht nach zu bestimmen. War diese Fähigkeit infolge einer krankhaften Störung ihrer Geistestätigkeit erheblich vermindert, SO greift § 51 Abs 2 StGB ein. Auch zu diesen Fragen, ob nämlich das

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Hemmungsvermögen der Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert oder voll vorhanden war, nimmt das Urteil keine Stellung, obwohl es von dem "geradezu fanatischen Willen" der Angeklagten spricht. Wegen dieser Mängel kann der Senat nicht nachprüfen, ob das Schwurgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen bejaht hat.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig