Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 07.07.2026 – 1 StR 164/26
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:070726B1STR164.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. Oktober 2025, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten N wegen Anstiftung zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten K hat es wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit welchen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstanden, haben jeweils mit der von beiden erhobenen Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Berufsrichter am Urteil mitgewirkt haben, obwohl diese zuvor ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch mit Unrecht als unzulässig verworfen hatten (§ 338 Nr. 3, § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
1. Der Verteidiger des Angeklagten N, Rechtsanwalt W, beantragte am 9. Oktober 2025, den in der Türkei aufhältigen gesondert Verfolgten C über dessen zustellungsbevollmächtigte Rechtsanwältin zu laden und audiovisuell in der Türkei mit Amtshilfe der Justizbehörden der Türkischen Republik zu vernehmen. In das Wissen des Zeugen stellte die Verteidigung u.a. sinngemäß, der Angeklagte N habe ihn niemals darum gebeten, den neuen Lebenspartner von dessen Ehefrau, den Zeugen S, angreifen oder gar ermorden zu lassen; folglich habe C die beiden Mitangeklagten K und P hiermit auch nicht beauftragt. In der Begründung seines Antrags hob Rechtsanwalt W unter Bezugnahme auf eine neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Beschlusses vom 24. August 2025 - 2 BvR 64/25, die zentrale Bedeutung des Auslandszeugen C hervor.
Am 13. Oktober 2025 lehnte das Gericht diesen Antrag gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ab: Der Angeklagte K, der den Mitangeklagten P vor Ort in B am 19. Oktober 2024 für den Angriff auf S eingewiesen habe, werde vor allem durch eine Videoaufzeichnung und einen Augenzeugen überführt, der das Kennzeichen des Fluchtwagens wahrgenommen habe. Nach 18-tägiger Hauptverhandlung habe sich die Beweislage auch zuungunsten des Angeklagten N derart verdichtet (namentlich Motivlage, in Nachrichten geäußerte Bestrafungsgedanken, Freundschaft zwischen dem Angeklagten N und C auf der einen sowie zwischen C und den beiden Mitangeklagten auf der anderen Seite, C´s Verstrickung ins kriminelle Milieu und „Know-how“, gedungene Mörder beauftragen zu können), dass ein Einfluss von C´s Aussage auf die Überzeugungsbildung auch dann ausgeschlossen werden könne, wenn dieser die in sein Zeugnis gestellten Behauptungen bestätigen würde. Am 14. Oktober 2025 erhob Rechtsanwalt W Gegenvorstellung gegen den Ablehnungsbeschluss, worauf der Berichterstatter nach der Fundstelle der offensichtlich wiederum angesprochenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fragte. An demselben Verhandlungstag gab das Gericht bekannt, dass es an seinem Ablehnungsbeschluss trotz der Gegenvorstellung festhalte, ohne dies näher zu begründen.
Am 20. Oktober 2025 ergänzte die Schwurgerichtskammer - ohne dass einer der Verfahrensbeteiligten hierauf unmittelbar zuvor hingewirkt hätte - ihren die Gegenvorstellung betreffenden Beschluss vom 14. Oktober 2025 in den Gründen dahin, ihre Ablehnung, den Auslandszeugen C zu vernehmen, sei von den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts gedeckt. Nicht etwa sei ein infolge der bloß audiovisuellen Vernehmung geminderter Beweiswert der Aussagen C´s für die Zurückweisung entscheidend, sondern die Abwägung einer im Sinne des Beweisantrags unterstellten Aussage mit den bisher in der Beweisaufnahme zu Tage geförderten Indizien. Daraufhin lehnte der Angeklagte N die Berufsrichter der Schwurgerichtskammer als befangen ab. U.a. lasse die Begründung des Ergänzungsbeschlusses allein für sich genommen erkennen, dass die Kammer entlastende Aussagen des Auslandszeugen C ohnehin als Lügen abtue und damit „kein Interesse an einer vollständigen Sachaufklärung hat und bereits in ihrer Entscheidung festgelegt ist“ (Seite 37 der Revisionsbegründung vom 16. Februar 2026 bzw. Seite 104 der Revisionsbegründung vom 9. Februar 2016). Zudem habe sich die Schwurgerichtskammer offensichtlich erstmals im Ergänzungsbeschluss mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt, mithin seinen Beweisantrag bislang nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Der Angeklagte K schloss sich diesem Ablehnungsgesuch an. Die Kammer einschließlich der abgelehnten Richter verwarf an demselben Verhandlungstag die beiden gleichlautenden Befangenheitsanträge als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Beweisantizipation sei sowohl nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO als auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2025 zulässig; insbesondere sei es weiterhin gestattet, eine den bisherigen Beweisergebnissen widersprechende Aussage für unwahr zu erachten. Soweit die Angeklagten beanstandeten, die Kammer habe das Antragsvorbringen nicht vollständig berücksichtigt, seien die Ablehnungsgesuche verspätet. Der Ergänzungsbeschluss „als unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die Ablehnung“ habe insofern kein „selbstständiges Gewicht“.
2. Diese Vorgehensweise verstößt gegen § 338 Nr. 3, § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Landgericht hat § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO in nicht mehr vertretbarer Weise angewendet und damit den beiden Angeklagten ihren gesetzlichen Richter entzogen. Eine Überprüfung nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 2, 1 StPO), ob die Ablehnungsgesuche in der Sache erfolgreich gewesen wären, ist dem Senat daher verwehrt. Ein anderer Unzulässigkeitsmangel (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StPO) greift nicht, sodass das Revisionsgericht den Ablehnungsgrund auch nicht austauschen kann.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - verfassungsrechtlich unbedenklich - der Fall, dass die im Gesuch gegebene Begründung völlig ungeeignet ist, eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu tragen, dem gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall jeglichen Fehlens einer Begründung gleichzustellen (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 23/18, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 22 Rn. 4 mwN). So ist der Anwendungsbereich des § 26a Abs. 1 Nr. 2 Variante 1 StPO eröffnet, wenn der Verfahrensbeteiligte den Befangenheitsantrag lediglich damit begründet, der Richter sei an einer Zwischen- oder Vorentscheidung zu seinen Lasten beteiligt gewesen. Eine solche „Formalablehnung“ wegen Vorbefassung kann mit einem „Formalbeschluss“, mit der die abgelehnten Richter nicht auf den Verfahrensgegenstand eingehen, rechtsfehlerfrei beschieden werden. Bei der Prüfung, ob die für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit vorgebrachte Begründung in dem genannten Sinne völlig ungeeignet ist, ist indes wegen der Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Verwerfung als unzulässig wird also nur dann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Erfordert das Ablehnungsgesuch hingegen eine - auch nur geringfügige - Prüfung der Art und Weise der Mitwirkung des abgelehnten Richters, hat das Gericht nach § 27 StPO vorzugehen (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. April 2025 - 2 BvR 1298/24 Rn. 41 mwN). Dabei ist der Inhalt des Ablehnungsgesuchs vollständig zu erfassen und dieses gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, um nicht im Gewand der Zulässigkeits- in eine Begründetheitsprüfung einzutreten (Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 154/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 14 Rn. 12 mwN).
Soweit das Gericht bei Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3 bis 6 StPO) - insbesondere als bedeutungslos (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) oder gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit einer zulässigen Beweisantizipation - prozessimmanent eine für den Antragsteller nachteilige Beweiswürdigung vor Urteilsverkündung mitteilt, ist dies hinzunehmen. Beweiswürdigende sachliche Erwägungen können dann für sich genommen nicht zum Gegenstand eines zulässigen Befangenheitsantrags gemacht werden. Anders verhält es sich, wenn der Verfahrensbeteiligte besondere Tatsachen aus dem konkreten Verfahrensgeschehen vorträgt, die über eine negative Vorentscheidung als solche sowie die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen und eine inhaltliche Prüfung erfordern, also nicht bloß pauschal willkürliches Vorgehen behauptet wird (dazu BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 23/18, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 22 Rn. 5-8). Dann darf der Befangenheitsantrag nicht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters auch unter dem Blickwinkel einer offensichtlichen Unbegründetheit beschieden werden, weil er sich zum „Richter in eigener Sache” aufschwingen würde; solches ist nicht lediglich schlicht rechtsfehlerhaft, sondern missachtet die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters grob (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 23 Rn. 31 f.; Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 154/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 14 Rn. 12-14, 16, 18; jeweils mwN).
b) Die Beschwerdeführer haben in ihrem Ablehnungsgesuch eine endgültige Vorverurteilung durch das erkennende Gericht geltend gemacht. Dies war unter Hinweis darauf, dass die Schwurgerichtskammer dem gesondert Verfolgten C, der zu keinem Zeitpunkt vernommen worden war, ohnehin nicht glauben werde, vor dem Hintergrund einer jedenfalls bezüglich des Angeklagten N nicht erdrückend erscheinenden Beweislage plausibel belegt, was sich auch zugunsten des Angeklagten K auswirkt. Bereits dies führt zur Urteilsaufhebung. Hinzu kommt der weitere besondere Umstand, dass in Rede stand, ob sich die Schwurgerichtskammer tatsächlich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2025 auseinandergesetzt und damit das Vorbringen im Beweisantrag erschöpfend behandelt hatte. Dass das Landgericht im Ergänzungsbeschluss eine diesbezügliche Begründung nachgeschoben hat, ließ aus Sicht eines „verständigen Ablehnenden“ endgültig besorgen, dass dies zuvor nicht der Fall war, sich das Landgericht im Ablehnungsbeschluss und in seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung mithin auch nicht stillschweigend damit befasst hatte. Jedenfalls ist der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführer inhaltlich mit der Sachentscheidung verknüpft gewesen und hat daher eine „Selbstanlehnung“ gesperrt.
c) An alledem vermag nichts zu ändern, dass die Ablehnungsgesuche ohne Mitwirkung der abgelehnten Berufsrichter gemäß § 27 StPO wohl als unbegründet zu verwerfen gewesen wären. In diesem Rahmen hätte die Vertreterkammer - naheliegend nach dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter (§ 26 Abs. 3 StPO) - sich damit auseinandersetzen können, dass die Ablehnung des Beweisantrags jedenfalls kein sachfremdes Vorgehen erkennen ließ.
3. Aus den vorstehenden Erwägungen greift ebenfalls die weitere allein vom Angeklagten K erhobene Rüge durch, das Landgericht habe bereits am 13. Oktober 2025 § 338 Nr. 3, § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt, dass es sein Ablehnungsgesuch von demselben Tag als unzulässig verworfen habe. Auch hier hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, durch die Art und Weise der Ablehnung zweier Beweisanträge (audiovisuelle Vernehmung der Schwester C´s zu einem Telefonat nach dem Angriff; Auswertung seines nicht am Tatort eingeloggten Mobiltelefons) in seinem „Vertrauen in die Unparteilichkeit“ des Gerichts erschüttert worden zu sein. Seine konkreten Einwände haben das Gericht an einer eigenen Entscheidung gehindert.
Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler