Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund11 Entscheidungen

Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende Anwendung.

§ 257 § 257b