§ 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.04.1980 – 5 StR 165/80Zitiert von 1
- BGH, 26.11.2019 – 5 StR 555/19Strafverfahren: Verwertung von Bild-Ton-Aufzeichnungen einer früheren richterlichen Vernehmung eines nachträglich zeugnisverweigernden ZeugenZitiert von 1
- BGH, 20.09.2016 – 3 StR 84/16Unmittelbarkeitsgrundsatz im Strafverfahren: Videovernehmung eines ZeugenZitiert von 6
- BGH, 27.03.2012 – 3 StR 47/12Strafverfahren: Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit; Glaubhaftigkeit von Aussagen kindlicher Zeugen bei sexuellem MissbrauchZitiert von 3
- BGH, 05.11.2003 – 1 StR 368/03Zitiert von 1
- BGH, 12.06.2002 – 2 StR 107/02
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.08.2020 – 2 Ws 99/20
- KG, 14.12.2017 – (4) 121 Ss 127/17 (211/17)
- BGH, 15.03.2000 – 1 StR 45/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 241a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/241a#abs-1 (1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/241a#abs-2 (2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/241a#abs-3 (3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.