Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/241a#abs-1 (1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/241a#abs-2 (2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/241a#abs-3 (3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 241 § 242