Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 01.04.1980 – 5 StR 165/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Ofensetzer Horst-Dieter G EB aus SEND,

geboren am EEE 1951 in Oo (jetzt: SCHNEE) , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung

au

-2- 523

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1.April 1980 nach 8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9.0ktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,

Gründe§

Die auf § 241 Abs.2 StPO in Verbindung mit § 241 a StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg.

Die Strafkammer hat durch Beschluß vom 5.0Oktober 1979 eine Anordnung bestätigt, mit der der Vorsitzende den Antrag des Verteidigers abgelehnt hattg die 15Jjährige Zeugin Gabriele VW zu vefragen, ob ihr Vater etwa eine Woche vor dem Tattag ihre Mutter geschlagen und "im zeitlichen Zusammenhang" beschuldigt habe, sie lasse sich von jedem anfassen. Zur Begründung hat die Strafkammer lediglich ausgeführt, ‘die Beantwortung der Frage sei nicht unerläßlich, um zu klären,. ob die Aussage der Zeugin Irmgard VE (der Mutter der Zeugin Gabriele VOR) glaubwürdig sei (Bd.II Bl.18 R d.A.). Diese Begründung entsprach nicht den Anforderungen des Verfahrensrechts.

Bei der Vernehmung eines Zeugen darf nach § 241 Abs.2 StP« eine Frage nur zurückgewiesen werden, wenn sie ungeeignet ist oder nicht zur Sache gehört; auch der Vorsitzende, der einen noch nicht 16 Jahre alten Zeugen allein vernimmt (§ 241 a StPO), darf nur unter den in § 241 Abs.2 StPO bezeichneten Voraussetzungen das Verlangen (§ 241 a Abs.2 Satz 1 StPO) ablehnen, eine bestimmte Frage an den Zeugen

- 3.

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zu stellen. Ungeeignet sind Fragen, die nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nicht gestellt werden sollen (BGHSt 13,252,254; 21,334,360). Nach § 68 a StPO sollen Fragen nach Tatsachen, die einem Angehörigen des Zeugen zum Nachteil gereichen können, nur gestellt werden, wenn dies unerläßlich ist. Die Frage nach solchen Tatsachen ist unerläßlich, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig ist. Sie ist dagegen nicht erforderlich und damit im Sinne des

§ 241 Abs.2 StPO ungeeignet, wenn sie für die Entscheidung, ob sich der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat, ohne Bedeutung ist (BGHSt 21,334,360). Wird die Frage aus diesem Grund zurückgewiesen oder in den Fällen des

§ 241aAbs.2 Satz 1 StPO entgegen dem Verlangen eines Verfahrensbeteiligten nicht gestellt, so muß der Richter regelmäßig im einzelnen angeben, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Gegenstand der Frage bedeutungslos ist; denn nur so wird der Antragsteller in die Lage versetzt, sein weiteres Prozeßverhalten darauf einzurichten (BGHSt 2,284,286; 13,252,255; BGH Beschlüsse vom 13.Februar 1973 - 5 StR 577/72 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1973,371, und vom 6.Mai 1975 - 5 StR 204/75 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975,726; BGH Urteile vom

4.Mai 1976 - 5 StR 180/75 - und vom 20.Januar 1977

- 3 StR 446/76 -). Die Angabe des Landgerichts, die Frage sei "zur Klärung der Glaubwürdigkeit" der Aussage der

Zeugin Irmgard VOM nicht unerläßlich, entspricht diesen Anforderungen nicht.

Im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (BGHSt 13,252, 255) hätte der Tatrichter zwar die Frage ohne Verletzung des Verfahrensrechts mit der Begründung ablehnen können, daß die Angaben der Zeugin Irmgard VW zum Tatgeschehen selbst dann glaubwürdig sein würden, wenn die Zeugin von ihrem Ehemann geschlagen und beschuldigt worden wäre, sie lasse sich von jedem anfassen. Indessen bringt die Begründung, mit der die Frage abgelehnt worden ist, diese Erwägung nicht zum Ausdruck. Sie verstand sich auch nicht von selbst. Die Zeugin Irmgard | hatte zuvor in der Hauptverhandlung

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32 erklärt, sie sei noch nie von ihrem Ehemann geschlagen worden (Bd.II Bl.2 R d.A.). In den Urteilsgründen hat das Landgericht bei der Würdigung der Aussage dieser Zeugin hervorgehoben, daß kein Zeuge aus eigener Wahrnehmung über Tätlichkeiten zwischen den Eheleuten VW berichten oder Anhaltspunkte für außereheliche Beziehungen der Zeugin Irmgard VE schildern konnte (UA S.10,12); daraus hat der Tatrichter auch gefolgert, daß die festgestellten Verletzungen der Zeugin Irmgard VEREEEB von dem Angeklagten und nicht etwa von dem Ehemann der Zeugin verursacht worden sind (UA S.10).

Da der Tatrichter den Schuldspruch im wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Irmgard VER gestützt hat, 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung auf der Beschneidung des Fragerechts beruhen kann.

Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel