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BGH Urteil vom 07.07.1964 – 5 StR 217/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2209 5 StB 217/64 067 (alt: 5 StR 472/63)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rolf J sms aus Rep Kreis DEE, geboren am EEEEEEEED 1955 ir HEN, - Sachbezeichnung: CE u.a. -

wegen Hehlerei und Begünstigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . (EEEEEn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten Jin

wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14.Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist,

b) hinsichtlich der Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu..befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I.

Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. ,

II.

Dagegen dringt die Verfahrensrüge des Angeklagten durch, die sich auf seine Verurteilung wegen Hehlerei bezieht.

Das Verfahren wegen dieser Hehlerei hatte die Strafkammer früher von dem Verfahren wegen zweier anderer Straftaten abgetrennt. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 5.Juli 1963 alsdann wegen dieser Hehlerei verurteilt worden. Dieses Urteil hat der - erkennende Senat durch Urteil vom 19.November 1963 auf-

gehoben und die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Durch Beschluß vom 20. Dezember 1963 (Bd.III Bl.47 d.A.) sind die abgetrennten Verfahren wieder verbunden worden.

Dieser Verbindungsbeschluß nebst der Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 14.Januar 1964 in der so. verbundenen Sache wurde dem Angeklagten am 31.Dezember 1963 .an seine 'Wohnanschrift zu Händen seiner Vermieterin Hildegard RW zugestellt. Der Angeklagte befand sich aber bereits seit dem 16.Juli 1963 im Strafgefängnis Hannover in anderer Sache in Strafhaft.

Nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses hat der Angeklagte eine Vertagung der Verhandlung beantragt, soweit als auch der dritte Fall der Hehlerei (Revisionsfall) verhandelt werden sollte, weil er sich darauf nicht vorbereitet habe. Hierauf hat das Gericht beschlossens

"Der Vertagungsamtrag des Angeklagten wird abgelehnt, da der Angeklagte keine ausreichenden Gründe für eine Vertagung an-

gegeben hat" (Bd.III B1L.82 Rs.«.a.).

Die Revision beanstandet dies. Sie führt aus, die Ladung hätte dem Angeklagten gemäß § 35 StPO ih der Haftanstalt zugestellt werden müssen. Der Angeklagte hätte gemäß § 216 Abs.2 Satz 2 StPO befragt werden müssen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe, Eine derartige Befragung sei nicht erfolgt. Dadurch seien dem Angeklagten Nachteile entstanden. Vor allem sei ihm der Beschluß vom 20. Dezember 1963 über die erneute Verbindung der getrennten Verfahren nicht vor der Hauptverhandlung bekannt geworden, er habe vor seiner Vorführung in der Hauptverhandlung nicht erfahren, daß auch im Falle 3 die Hauptverhandlung durchgeführt werden solle. Dieser Beschluß habe ebenso wie die Ladung den Angeklagten vor der Hauptverhandlung nicht erreicht.

Der Angeklagte habe deshalb mit Recht auf nicht genügende Vorbereitung im Falle 3 hingewiesen. Der Angeklagte hätte sich in diesem Fall durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen wollen, was er in den beiden übrigen Fällen nicht für erforderlich gehalten habe.

V Au

Daß an einen in Haft befindlichen Angeklagten die Ersatzzustellung unzulässig ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (NJY 1951,931 und 5 StR 138/53 vom 22.September 1953). Das Aussetzungsrecht nach § 217 Abs.2 StPO stand dem Angeklagten an sich deshalb nicht zu, weil er den Aussetzungsamtrag erst nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses gestellt hat.

Die Fürsorgepflicht des Gerichts hätte es allerdings erfordert, dem nicht verteidigten Angeklagten, der entgegen der Sollvorschrift des 8 228 Abs.3 StPO nicht auf sein Aussetzungsrecht hingewiesen worden ist, trotz des verspäteten Antrages die Aussetzung zu bewilligen, wenn der Angeklagte tatsächlich die Ladung nicht rechtzeitig erhalten hat. Der Angeklagte behauptet dies zwar. Der Senat hat aber bei der Sachlage Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung. Es erübrigt sich indes, hierüber Beweis zu erheben, da die Verfahrensrüge aus anderen Gründen durchdringt.

Da das Gericht bei der Ladung davon ausgegangen ist, daß sich der Angeklagte auf freiem Fuß befindet, hat eine Befragung nach § 216 Abs,2 Satz 2 StPO nicht stattgefunden. Das rügt die Revision ausdrücklich. Daß es sich hier, soweit die angegriffene Hehlereiverurteilung in Frage steht, um ein Verfahren nach einem Revisionsurteil handelt, steht der Anwendung des § 216 Abs.2 Satz 2 StPO nicht entgegen.

Der Angeklagte hat diesen Mangel in der Hauptverhandlung auch gerügt; die Rüge ist in seiner nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses abgegebenen Erklärung zu sehen, er könne über den Hehlereifall nicht verhandeln,

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weil er sich hierauf nicht vorbereitet habe. Selbst wenn man davon ausgeht, daß auch diese Rüge innerhalb der Frist des § 217 Abs.2 StPO hätte erhoben werden müssen, so würde eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts darin liegen, daß es dem verspäteten Antrag des Angeklagten, der entgegen der Sollvorschrift des § 228 Abs.3 StPO nicht zur rechtzeitigen Antragstellung veranlaßt worden ist, nicht stattgegeben hat. Hierfür ist es auch unerheblich, ob die Vermieterin des Angeklagten diesem die Ladung ins Gefängnis nachgeschickt hat, Eine Befragung des Angeklagten nach § 216 Abs.2 Satz 2 StPO hat diese dem Angeklagten möglicherweise nachgeschickte Ladung nicht enthalten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Gensralbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmitt Börker Kersting