Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955

BGH Urteil vom 12.05.1955 – 3 StR 38/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

a, }

2235 ( | Für das Nachschlagewerk! 075 es

Für die Amtliche Sammlung!

Gesetzs StPO § 140 Abs 1 Nr 2, Abs 3

Rechtssatzs Der eines Verbrechens beschuldigte Angeklagte, der bei Zustellung der Anklageschrift noch keinen Verteidiger gewählt hatte, dies jedoch innerhalb der Antragsfrist tut, kann noch nach Ablauf der Frist die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen, wenn der Wahlverteiäiger später wegfällt. Über dieses Recht ist er dureh den Vorsitzenden zu belehren.

Aktenzeichen: 3 SER 38/5... 0.0 Urt. v. 12. Mai 195 16 Frankfurt a.Mmin.

20 3_StR 38/55 ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kellereibediensteten Amadeo G aus T geboren am 1912 in SD Italien), |

wegen Meineides

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sitzung vom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann u als Vorsitzender,

Bundesrichter Drs Koeniger Bundesrichter .Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Bundesanwalt un

als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst | ' als Urkundsbeamter RT

für Recht erkannte

Auf die Revision des Angeklagten wird. das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

(SD

Gründes

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf drei Jahre, die Eidesfähigkeit auf Lebensdauer aberkannt worden. Mit seiner Revision macht er Verjetzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.

Die Revision bringt vor, der Angeklagte habe einen Wahlverteidiger beauftragt gehabt, der zur Hauptverhandlung geladen gewesen sei, daran jedoch infolge andewei- - tiger Terminsbeanspruchung nicht habe teilnehmen können, Der Vorsitzende hätte den Angeklagten, der Ausländer sei, darauf hinweisen müssen, dass er das Recht habe, wegen Nichterscheinens des Wahlvertreidigers die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Das sei nicht geschehen. Gegen den Angeklagten sei ohne Verteidiger verhandelt worden. Auf der unterlassenen Bestellung eines solchen beruhe das Urteil, weil Gesichtspunkte hätten vor- ‚getragen werden können, die zumindest das Strafmaß zugunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können.

Diese Rüge areitt dureh.

Der Angeklagte wäre berechtigt gewesen, innerhalb einer Woche ab Zustellung der Anklageschrift, d.i. ab 27. Juli 1954, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, weil er des Meineids beschuldigt war. Er hat das nicht getan, weil er - nach der vorgelegten Prozessvollmacht - am 30. Juli 1954 den Rechtsanwalt Dr. ng als Verteidiger gewählt hat. Dieser hat mit Schreiben vom 25. Oktober 1954 dem Landgericht, mitgeteilt, er verteidige den Angeklagten nicht mehr. In der Hauptverhandlung vom 29, Oktober 1954 ist kein Verteidiger aufgetreten.

Der Vorsitzende hat am 11. Dezember 1954 dienstlich erklärt, er habe den Angeklagten von dem Inhalt der Mitteilung des Rechtsanwalts Dr, R@8 sofort schriftlich in Kenntnis gesetzt und um Bekanntgabe ersucht, wer ihn nun-

mehr verteidige. Rechtsanwalt Dr. Rep habe auf fernmündliche Anfrage vom 29. Oktober 1954 geantwortet, er habe den Angeklagten darauf hingewiesen, dass er die Beiordnung. eines Pflichtverteidigers bei Gericht beantragen könne. In der Hauptverhandlung sei der Angeklagte auf diese Möglichkeit nicht noch einmal aufmerksam gemacht worden.

Nach der Behauptung der Revision hat der Angeklagte erst am Verhandlungstag durch Schreiben des Vorsitzenden vom 26. Oktober 1954 erfahren, dass Rechtsanwalt Dr. Ra die Verteidigung niedergelegt hatte,

Aus den Akten ergibt sich nichts darüber, dass der Angeklagte bei Zustellung der Anklageschrift über sein Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, belehrt worden ist. Die Verfügung lautet nur auf Zustellung der Anklage "gemäss § 201 StPO". Ob die danach an den Angeklagten zu richtende Aufforderung zugleich den nach § 140 Abs 3 StPO notwendigen Hinweis auf sein Recht zum Antrag.

auf Beiordnung eines Verteidigers enthielt (vgl BGH NIW 1954, |

1087 Nr 14), ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob nicht schon wegen Verletzung des. § 201 Abs 1 Satz 3 StPO die Revision begründet ist, bedarf indes keiner näheren. Untersuchung. Denn auf jeden Fall hätte. der Vorsitzende den Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung über seine Befugris, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu verlangen, aufklären müssen,

Nach § 140 Abs 3 StPO ist in den Fällen, in denen die Bestellung eines Verteidigers von einem Antrag des Beschul-

digien abhängt, dieser Antrag binnen einer Woche nach Zustel-

|

lung der Angeklageschrift zu stellen; über sein Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. In der Rechtsprechung ist indessen anerkannt, dass das Antragsrecht auch zu einem späteren Zeitpunkt noch ausgeübt werden

kann, wenn sich erst später seine Voraussetzungen ergeben. So ist entschieden worden, dass das Antragsrecht noch in der Hauptverhandlung erwächst, wenn sich erst jetzt der Verbrechenscharakter der Tat herausstellt oder wenn die Haft erst nach Ablauf der Frist des § 140 Abs 3 StPO drei Monate überschritten hat (BGHSt 1, 302; BGH MDR 1952, 274). Entsprechendes gilt, wenn der Angeklagte bei Zustellung

der Anklageschrift einen Wahlverteidiger hatte, dieser aber später wegfällt (RGSt 67, 3; 73, 48). Ebenso kann ein Angeklagter, der nach Zustellung der Anklageschrift fristgemäss die Bestellung eines Verteidigers beantragt, dann aber, bevor darüber entschieden war, selbst einen Verteidiger gewählt hatte, den Antrag erneuern, wenn der Wahlverteidiger später wegfällt (BGHSt 3, 78).

Anders ist es, wenn der Angeklagte die Frist des § 140 Abs 5 StPO ungenützt hat verstreichen lassen. Ob er das aus Gleichgültigkeit getan hat oder wegen seiner erst nach Fristablauf verwirklichten Absicht, einen Verteidiger zu wählen, ist unerheblich. Hier ist das Antragsrecht endgültig erloschen und lebt nicht wieder auf (RGSt 705 264; BGH NIW 1953, 335 Nr 19). 1 Ä E

Der hier Kibintsonosdendb Fall ist keinem der vorbezeichneten völlig gleich. Der Beschwerdeführer hatte bei zustellung der Anklageschrift noch keinen Verteidiger. Die Antragsfrist wurde daher zunächst in Lauf gesetzt. Innerhalb der Frist hat der Angeklagte aber einen Verteidiger gewählt. Nunmehr konnte er von der Möglichkeit, einen . Pflichtverteidiger zu erbitten, keinen Gebrauch mehr machen (§ 141 Abs 1 Satz 1 StPO). Es kann deshalb nicht da-

von gesprochen werden, dass er die Frist endgültig ver-

säumt hat. Vielmehr erwuchs ihm erneut ein Antragsrecht, als der Wahlverteidiger die Verteidigung niederlegte, Es 4 wäre nicht zu rechtfertigen, den Beschwerdeführer anders zu behandeln als einen Angeklagten, der innerhalb der Antragsfrist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ver-

langt und vor Erledigung seines Antrags einen Verteidiger 2 gewählt hat (BEHSt 3, 78). Auch dürch die Wahl eines Ver- | teidigers innerhalb der Frist hat der Angeklagte sein R Recht, nach dessen Wegfall die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, gewahrt. pP

Der Beschwerdeführer hat nun allerdings auch in der Hauptverhandlung nicht beantragt, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies gereicht ihm jedoch nicht zum Nachteil, weil er über sein Antragsrecht von dem Vorsitzenden des Gerichts nicht belehrt worden ist. Eine solche Belehrung schreibt das Gesetz in allen Fällen vor, in denen das Antragsrecht besteht. Auch im vorliegenden’ Fall gilt nichts. anderes. Ohne die ‚Belehrung wird das Antragsrecht nicht ver- = wirkt. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, innerhalb welcher Frist im Falle der Belehrung das Antragsrecht hätte ausgeübt werden müssen. u

Die Beiehrung äurch den Vorsitzenden kann nicht durch B einen Hinweis des. früheren Verteidigers ersetzt werden ‚Die .} §§ 140 Abs 3 und 201 Abs 1 Satz 3 StPO lassen erkennen, dass es sich hier um eine Aufgabe des Gerichtsvorsitzenden. handelt. Ebensowenig kann ein Verzicht des Angeklagten darin gefunden werden, dass er auf die Erklärung des Verteidigers nichts unternommen hat. Deren genauer Inhalt ist nicht bekannt, Es kann nicht unterstellt werden, dass der Angeklagte von seinem Recht auf Bestellung eines Pflicht-

verteidigers zuverlässige Kenntnis erlangt hat. War er sich

dessen aber nicht bewusst, so kommt auch ein Verzichtswille nicht in Betracht, |

58

c

Die Unterlassung der Aufklärung des Angeklagten über sein Recht bildet einen Verfahrensverstoss, auf dem das Urteil beruhen kann. Es ist damit zu rechnen, dass der Angeklagte im Faile eines Hinweises durch den Vorsitzenden die Beiordnung eines Pflichtverteidigers heantragt hätte, Dann hätte ihm ein solcher bestellt werden müssen. Es ist nicht auszuschliessen, dass durch dessen Mitwirkung sich Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten ergeben hätten, die auf die Entscheidung hätten einwirken können. Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Im Hinblick hierauf kommt es nicht darauf an, ob auch eine Verletzung des § 140 Abs 2 StPO vorliegt, auf den sich die Revision ebenfalls beruft, |

Glanzmann Koeniger Maaß Wiefels Wirtzfeld.