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BGH Beschluss vom 25.09.1962 – 5 StR 375/62

5. Strafsenat

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2180 099

ImnmNanen ges Volkes

In der Strafsache

gegen

den Tapezierer Bruno KB ; ohne festen Wohnsitz,

geboren an ED 1932 in ram,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.September 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schnitt

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten K@psgegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.Februar 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 21.Februar 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

2.

Gründe§

Die Strafkamgser hat den Angeklagten KB vegen Rückfallbetruges in 12 Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen, Anstiftung zur Urkundenfälschung und Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe und zu 12 Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt:

Die Revision des Änreklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

l. Die Strafkammer hat gemäß § 4 StPO durch Beschluß vom 19.Januar 1962 die vorliegende Strafsache und die Strafsache 139 Ds 63/61 des Amtsgerichts in Hamburg miteinander verbunden (vgl. den Beschluß Bd.II Bl.336 d.A.). In der letztgenannten Strafsache war Gegenstand der Anklageschrift vom 27.April 1961 (vgl. Bd.II 31,295 d.A.) und des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts (Einzelrichters) in Hamburg vom 18.Mai 1961 (vgl. Bd.II Bl.298 d.A.) u.a. der Diebstahl einer Armbanduhr und einer Geldbörse mit 40 bis 50 DM zum Nachteil des Fugers Walter DW, der neben anderen otraftaten Gegenstand der angefochtenen Verurteilung ist.

a) Die Revision beanstandet, daß die Anklageschrift vom 27.April 1961 entgegen der Vorschrift des §§ 201 Abs.1 StPO dem Angeklagten nicht mitgeteilt worden sei,

Die Rüge kann der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer, in der auch der Eröffnungsbeschluß vom 18.Mai 1961 verlesen worden ist, weder der Angeklagte noch der Verteidiger einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung und Nachholung der unterlassenen Mitteilung der Anklageschrift gestellt haben (vgl. RGSt 58,125,127/128) .

- 3.

-3-

Der Senat braucht daher nicht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 201 Abs.3 StPO, nach der die durch § 201 Abs.1 StPO angeordnete Mitteilung der Anklageschrift an den Anscklagten entfällt, wenn Anklage beim Amtsrichter als Zinzelrichter erüoben worden ist, auch denn Anwendung findet, wenn, wie es hier geschehen ist, zwar Anklage bim Einzelrichter erhoben und das Hauptverfahren auch vor diesem eröffnet worden ist, die Hauptverhandlung dann aber infolge Verbindung der Strafsache mit einer anderen vor der Strafkammer stattfindet.

b) Die Rüge, es sei versäumt worden, wegen des oben erwähnten Diebstahls "die Hauptverhaändlung in gehöriger schri ftlicher Form zu eröffnen", greift gleichfalls nicht durch.

Der üröffnungsbeschluß des Antsrichters (Einzelrichters) in Hamburg vom 18.Mai 1961 entspricht den §§ 203, 207 StPO (vgl. den Beschluß Bd.II Bl.298 d.A.).

ce) Die Rüge, der Eröffnungsbeschluß vom 18.Mai 1961 sei dem Angeklagten nicht zugestellt worden, ist erst nach Ablauf der in § 345 StPO bestimmten Revisionsbegründungsfrist erheben worden und daher für das Revisionsgericht unbeachtlich.

Im übrigen könnte dic beiu.uptete Tatsache der Revision auch nicht zum Erfolge verhelfen. Der Eröffnungsbeschluß vom 18.Mai 1961 ist, wie bereits oben unter a mitgeteilt worden ist, in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesen werden. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Nichtzustellung des äröffnungsbeschlusses wäre daher nur dann anzunehmen, wenn ein auf ädie fehlende Zustellung gestützter Antrag des Angeklagten oder seines Verteidigers auf Aussetzung der Hauptverhandlung durch Gcerichtsbeschluß abgelehnt worden wäre (so BGH 2 StR 10/61 vom 15.Februar 1961 unter 1 c). Daß dies geschehen wäre, trägt die Revisien nicht ver.

2. Die Revision beanstandet, daß dem Zeugen Kyfß bei

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seiner Vernehmung in der Haäuptverhandlung vor der Strafkammer sofort die Nicderschrift über seine polizeiliche Vernehmung vom 21.September 1961 vorgehalten worden sei, ohne daß er zuvor die Möglichkeit gehabt habe, die Sache aus eigener Erinnerung zu schildern. Sie will anscheinend geltend machen, hierdurch sei § 69 Abs.1 StPO verletzt worden, der bestimmt, daß der Zeuge zunächst zu veranlassen ist, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger der Auffassung waren, daß die Art, in der der Vorsitzende den Zeugen vernahm, dem Gesetz widersprach, hätten sie die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs.2 StPO beantragen können und sollen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan.

Il. Die Sachrüge greift cbenfalls nicht durch.

Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollen

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Umfenge geprüft. Die Prüfung ergibt keinin sachlichrechtlichen Fehler.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schuitt Kersting