Gesetze / Subventionsgesetz

SubvG

§ 6 Anzeige bei Verdacht eines Subventionsbetrugs

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.

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