§ 140 Notwendige Verteidigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/140?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/140?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/140?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.