§ 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Stand: 10.06.2019
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 58b StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 06.08.2019 – 203 StObWs 892/19Zitiert von 2
- SG Marburg, 17.03.2021 – S 12 KA 268/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.