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BGH Urteil vom 31.05.1968 – 4 StR 19/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

mm ar gun hie am m A adder nA Hr Te a A ns mm m StPO §§ 136 Abe. 1, 163 a Abs. 4 "Ein Verstoß gegen dic Belchrungsp£licht des § 136 Abs. 1 StPO begründet grundsützlich koin Verwertungsverbot hinsichtlich der unter Verlotzung dieser Belehrungspflicht zustande gekommenen Aussagen des Beschuldigten. Dabei bleibt unentschieden, ob unter Umständen das Unterlassen der Bolchrung nach § 136 StPO mit der Wirkung, daß sich der Beschuldigte über seine Aussugepflicht irrt, einer Täuschung im Sinne des § 136 a 8tPO gleichgestellt: werden muß.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

mm ar gun hie am m A adder nA Hr Te a A ns mm m

StPO §§ 136 Abe. 1, 163 a Abs. 4

"Ein Verstoß gegen dic Belchrungsp£licht des § 136 Abs. 1 StPO begründet grundsützlich koin Verwertungsverbot hinsichtlich der unter Verlotzung dieser Belehrungspflicht

zustande gekommenen Aussagen des Beschuldigten.

Dabei bleibt unentschieden, ob unter Umständen das Unterlassen der Bolchrung nach § 136 StPO mit der Wirkung, daß sich der Beschuldigte über seine Aussugepflicht irrt, einer Täuschung im Sinne des § 136 a 8tPO gleichgestellt: werden muß.

BGH, Urt. v. 31. Mai 1968 - 4 StR 19/68 - IG Oldenburg (oläpe. )

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_19/68

URTEIL§

3

in der Strafsache gegen

den Diakon Rolf T mmme aus IM, gchoren am UT

wegen fahrlässiger Tötung u.&.

Der k Strafsenat dcs -Bundesgeriehtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 8. März 1968 in der Sitzung vom 31. Mai 1968, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Faller

Mayr

Dr. Sanders

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt Mi in der Verhandlung;

Oberstaatsanwalt ME bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanualtschaft,

dustizangestollter MM in der Verhandlung; Justizangestellter WER bci der Verkündung als Urkundsbeomte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision den Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Old) vom.15. September 1967 mit den Feststellungen aufgchoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Koaten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkemmer

des Tandgerichts. zurückveruiesen. |

von Rechte vegen

Zr

Gründe§

m ni un a a Din par nr a Ah m a be

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zueifacher fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zueifacher fahrlüssiger Körperverletzung und mit ciner fahrlässigen Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 1 StVO 1.V.m. § 21 Stve zu ciner Gofängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

ame din aim. que en. Ar Bar he mm He Her mer en TR Ahead Ama.

1. Der Angeklagte hatte sich am 25. April 1967, also am Tage nach dem Unfall, der sich am Mörgen des 24. April 1967 gegen 3.00 Uhr ercignet hatte, im Krankenhaus, gegenüber dem Polizcimeister Sb zu dem Unfall in der Form geäußert, daß cr in Gegenwart des Polizeibeamten ihm von diesem gestellte Fragen schriftlich beantvwortote. Das geschah darum, Weil der Angeklagte infolge einer Kieferverletzung nicht in der Tage war zu sprechen. Die Strafkammer hat Sachnik als Zeugen über die ihm gegenüber gemachten schriftlichen Erklärungen des Angeklagten vernommen und ihm dabei auswcislich der Verhandlungsniederschrift das die Befragung des Angeklagten und seine Antworten wiedergebende Protokoll vorgehalten.

Die Revision sieht in diesem Verfahren einen Verstoß gegen §§ 249, 261, 250, 254, 136, 163 a Abs. 4 StPO.

a) § 254 StPO verbietet zwar die Verlesung anderer

als richterlicher Protokolle zum Zuecke der Beweisauf- Br

nabme über ein Geständnis. Dadurch wird aber nach, stän- > diger Rechtsprechung (so schon RGSt 64, 80) nicht ausgeschlossen, bci anderen als gerichtlichen Protokollen die Verhörsperson über den Inhalt der hier gemachten Aussagen als Zeugen zu vernehmen. Das gilt auch dann, venn der Angeklagte wie hier in der Hauptverhandlung

die Einlassung ganz oder zum Tcil verweigert bat (vgl. dazu BGHSt 1, 337). Es kann auch keinen Unterschied machen, ob der Angeklagte sich der Verhörsperson gegenüber, also in deren Gegemvart, mündlich, schriftlich oder durch Zeichen (etua durch Kopfnicken oder Kopfschütteln) geäußert hat; das folgt schon aus § 186 GVG, in dem die schriftlichen oder durch Zeichen erfolgten Erklärungen am Sprechen verhinderter Personen mündlichen Erklärungen gleichgestellt werden. Bei der Vernehmung der Verhörsperson kann dieser auch dic Niederschrift vorgehalten werden.

Allerdings läßt dao Urteil nicht mit Sicherheit erkennen, daß die Strafkemer sich in dieser zulässigen Weise auf die Aussage des Über die Äußerungen des Angeklegten vernommenen Zeugen SM gestützt hat. Die Niederschrift über die Hauptverbandlung ergibt zvar, daß die Kammer verfebrensrechtlich einwandfrei vorgegangen ist: Sie hat Sb als Zeugen über den Inbalt der ihm gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten vernommen und ihm dabei die ‘diese Angaben enthaltende Niederschrift vorgehalten, Andererseits bezeichnet das Urteil indes an mebreren Stellen (UA 4) die - nicht nach -

§ 249 StPO zum Inhalt der Verhandlung gemachten - schriftlichen Erklärungen des Angeklagten gegenüber SEE als "Beueismittel". Sollte das nicht nur ein Vergreifen im Ausdruck sein, sondern hätte die Straf-

kammer hier die schriftlichen Erklärungen des Angeklagten gegenüber S@NER unmittelbar zur Grundlage der

_ Urteilsfindung machen wollen; so wäre das unzulässig. Der Senat braucht zu dicser Frage aber nicht abschliessend Stellung zu nehmen, weil das Urteil aus dem unter 2, erörterten Grunde aufgehoben werden muß. Die Strafkammer wird jedoch in dem auf Grund der neuen Hauptverhandlung ergebenden Urteil darauf achten müssen, dieses Mißverständnis zu vermeiden, und deutlich zum Ausdruck bringen müssen, daß Beweismittel nicht die dem Zeugen vorgehaltenen Äußerungen dcs Angeklagten sind, sondern dcr über diese Äußerungen vernommene Polizeibconte Sa Wr ist.

b) In der Verwertung der Aussage des Zeugen Ss licgt kein Verstoß gegen §§ 136, 163 a Abs. 4 StEFO.

Sachnik hat den Angeklagten bei der Vernchmung am 25. April. 1967 zwar gefragt, ob er aunsagen wolle, was dieser bejahte, ihn aber nicht nach den Vorschriften der 88 136 Abs. 1, 163 a Abs. :4 StPO belchrt. Das kann die Revision jedoch nicht begründen.

In § 136 StPO a.F. hatte der Bundesgericohtshof nur cine Ordnungsvorschrift gesehen, auch. soweit danach der Beschuldigte zu befragen war, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle (BGH GA 1962, 148; BGH NW 1966, 1718; ebenso Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 11 u

zu § 136 St :PO). Damit war ein Ververtungsvorbot für Aus-

. sagen abgelchnt, die unter Verletzung der Belehrungs- . pflicht zustande ‚gekommen waren, und die, Möglichkeit ausgeschlossen; . ‚die Revision auf Verstöße gogen diose . Vorschrift zu stützen.

Für die Neufassung dos § 136 StPO durch das am 3. April 1965 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I 1067) wird teilweise angenommen, daß § 136 StPO jetzt mehr als cine bloße Oränungsvorschriflt sci, ein Verstoß gegen diese Bostimmung cin Verwertungsverbot der Aussage zur Folge habe und eine Versendung von unter Verstoß gegen § 136 StPO zustande gekommenen Aussagen die Revision begründe (dazu Dahs. NIW:.1965, 1266; Schmidt/Leichner, You 1965, 1310; 1966, 1720; Grünwald, JZ2 1966, 489, 495 £; Jerusalem, NJW 1966, 1279; Kunert, MDR 1967, 539; vels, ferner Pelckmann, Lürken und Klug, Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages 1966, Bd. II F 85, 97, 142; OLG Bremen, NJW 1967, 2022). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bislang nicht abschließend Stellung genommen, sie violmchr offen gelassen (BGH NJW 1966, 1718, 1719; Beschluß vom 30. April 1968 - 1. StR 625/67, zur Veröffontlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Der erkennende Senat ist mit der gesamten Kommentarwissenschaft zu § 136 StPO n.F. (Löwve/Rosenberg/Sarsteät, 21. Aufl., Ergänzungsband, Ann. 9 zu § 136 BtPO; Müller Sex, StPO, 5. Aufl., Anm. 2 a.E. zu § 136 und Anm. 6 b zu § 163 a; Schwarz/Kleinknecht, StPD, 27. Aufl,, Anm. 11 zu § 136 StPO; ebenso Sarstedt, Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages 1966, Bd. II F 20/21 und Rejeucki, NIW 1967, 1999) und der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandosgerichte :(Ilans. 016 Hamburg, NW 1966, 1279; vgl. auch MDR 1967, 516; OIG Hamm IMBl. NRM 1966, 95 und NOW 1967, 1524; OIG Oldenburg, HJW 1967, 1096; OLG Zweibrücken, VRS 31, 280) der Meinung, daß sich durch die Neufassung des § 136 StPO an der Rechtslage nichts ‚geändert hat,

Das folgt schon aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Auch nach der früheren Fassung des $. 136 StPO stand es im Belieben des Beschuldigten, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Hit den Worten, der Beschuldigte sei zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle, war ihm dieses Recht zu schweigen ausdrücklich cingeräumt. Schon in der früheren Fassung hieß cs: Der Beschuldigte "ist zu befragen". Mit der Neufassung des § 136 StPO, er sci darauf hinzuweisen, daß eg ihm nach den Gesetz freistche, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,

. sollte an der bisherigen Rechtslage nichts geändert werden, sondern dem Beschuldigten die Wahlmöglichkeit nur noch deutlicher als bisher vor Augen geführt werden {vgl. Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. Februar 1962, BT Drucks. Nr. IV 178). Der Hinweis, daß der Beschuldigte das Recht habe, jederzeit, auch schon vor sciner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bringt ebenfalls gegenüber dem bisherigen Rechtazustand nichts Neues, sondern nur eine Verdeutlichung: Wenn es nach § 156 9tFO a.F. im Belieben des Beschuldigten stand, sich zur Sache zu äußern,

so durfte. er seine Äußerung auch von einer vorherigen Rücksprache mit cinem Anwalt abhängig machen. Und die ausdrückliche Erstreckung dioser in § 136 Abs, 1 Satz 2 StPO a.P. für die richterliche Vernehmung des Beschuldigten ausgesprochenen Belehrungspflicht auf stantsanwaltschaftliche und polizeiliche Vernehmungen brachte ebenfalls nichts Neues. Ihr Zucck var es vielmehr nur klarzustollen, daß die. von jeher bestehende Aussagefreiheit des Beschuldigten sich auch - was übrigens nie ‚streitig war - auf nichtrichterliche, inabesondere polizeiliche Vernehmungen erstreckt (vgl. auch. Kleinknecht

zu dem Reg. -Entinur? zum StPÄG, GC II 3, s. 55 Beilage zum BAnz. Nr. 139 vom 22. Juli 1960).

Dem Gesetzgeber war die Auslegung sicher bekannt, die § 136 StPO a.F. in der Rechtsprechung gefunden hatte. Wollte cr daran etwag ändern, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, das zu tun und beispielsveise . durch die Aufstellung eines Verwertungsverbots - ähnh: lich dem in § 136 a StPO statuierten Ververtungsverbot, . möglicherweise in ciner der nicht gleichen Sachlage an-

gepaßten abgeschwächten Form -— cine spätere Verwendung

von unter Verletzung des § 136 StPO zustandegekommenen

Aussagen auszuschlioßen (vgl. auch Stree, JZ 1966, 595,

594), Daraus, daß das nicht geschehen ist, daß sich der

Gesetzgeber vielmehr darauf beschränkt hat, an die be-

reits vorhandene Aussagefreiheit anzuknüpfen und diese ‘ nur stärker herauszustellen, darf mit gutem Grunde geschlossen werden, daß mit der Gesotzesänderung eine Umsestaltung der bisherigen Rechtslage nicht beabsichtigt var. Angesichts der Sorgfalt, die das StPÄG auf die Erveiterung der Rechte des Beschuldigten gelogt hat, kann mit Sicherheit angenommen werden, daß der Gesetzgcher, vollte er an der Bedeutung des § 136 StPO etwas ändern, das auch deutlich zum Ausdruck gebracht hätte.

Eine entsprechende Anwendung des in § 136 a Abs. 3

Satz 2 StPO aufgestellten Vervortungsverbots auf unter Verstoß gegen § 136 StPO zustandegekommenen Aussagen ist nicht möglich, In § 136 a StPO handelt es sich um positive Verstöße zum großen geil gröbster, vielfach mit Zuchthaus bedrohter Art, in § 136 StPO um Unter- "lassungen (Löwe/Rosenberg/Sarstedt 2.0.0.5 Saratedt '0.0.0.). Dieser wesentliche Unterschied zeigt sich schon -

darin, daß § 136 a StPO ein Ververtungsverbot auch. für den Fall aufstellt, daß der Beschuldigte der Verwer- - tung seiner Aussagen zustimmt.

Dabei braucht der Senat keine Stellung zu.der Frage zu nehmen, ob unter Umständen das Unterlassen der Belehrung nach § 136 StPO mit der Wirkung, daß sich der Beschuldigte über seine Aussagepflicht irrt, einer Täuschung im Sinne des § 136 a StPO gleichsteht, so aaß 8 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO unmittelbar oder ent-. sprechend anwendbar wäre (vgl. dazu DIG Bremen NJW 1967, 2022). Im vorliegenden Fall scheidet nämlich eine solche öglichkeit einwandfrei aus: Sachnik hat den Angeklagten zuar nicht in der durch § 136 StPO vorgeschriebenen Form belehrt, ihn aber gefragt, ob er aussagen wolle, und der Angeklagtc bat das bejaht. Die Revision behauptet selbst nicht, daß der. Angeklagte sich in einem Irrtum über seine Pflicht auszusagen befunden habe. Sie.trägt vielmehr vor, der Angeklagte habe scin Gespräch mit dem Folizeibeamten Sab gar nicht für eine Vernchmung gehalten, sondorn für cin "zuangloses Gespräch", Sollte er das wirklich angenommen ‚haben, so kann er erst recht nicht der Ansicht gewesen scoin, er müsse nussagen.

Im übrigen kommt eine Tiiuschung bier auch darum nicht in Betracht, weil der Angeklagte ohnehin im Bilde var: Ihm war schon infolge seiner Verletzung bekannt, u ‘daß er an einem Verkehrsunfall beteiligt war. Wenn dann ein Polizeibeamter erschien und ihn zu gen Imfallgen, &” . schehen befragen wollte, denn wußte er, daß. er auch . Beschuldigter sein komte. | |

2. Die Revision trägt weiter vor, der Polizei

88 136 a, 163 a Abs. A StPO vernommen. Zur Feststel-

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SER habe den Angeklagten unter Ausnutzung seiner Vernehmungsunfähigkeit, also unter Verlotzung der

lung der Vernehmungsfähigkeit hütte es weiter der Vernehmung der behandelnden Ärzte bedurft (§ 244 - Er Abs. 2 StPO). Auch seien die schriftlichen Erklürungen - des Angeklagten, auf deren "klares Schriftbild" die TE Vornehmungsfähigkeit gestützt werde, nicht in Augen-

schein genommen worden (§ 261 StPO).

Hach UA 4 letzter Absatz hat der Angeklagte seine schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Polizeimeister SC "bci vollen Bewußtsein" abgegeben. Damit will die Strafkammer dic Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten bejahen, die zur Verbandlungsfähigkeit gehört und Voraussetzung für die Wirksamkeit der von ihn abgegepbenen Erklärungen war, Der Polizcimeister Su vußts bei der Vernehmung nicht, ob der Angeklagte, der bei dem Unfall schwer verletzt worden war, schmerzstillende Medikamente erbalten hatte. Tatsächlich war der Angeklagte "am 25. 4. sowie auch in den nächsten Tagen infolge der ibm verabfolgten stark wirksamen Medikamente deutlich benommen und dadurch in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt" (Bl. 132 d.A.)-

Soveit die Revision in dem Verhalten des Polizeimeinters. Sachnik eine Verletzung der §§ 136 a, 13a « Abs. 4 StPO sieht, greift sie nicht durch. Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf die Anwendung unzuässiger Vernebmungsmittel. Die Vernehmung einer ver-

nehmungsunfäbigen Person fällt nicht darunter. Die Vernebmungsfähigkeit als Teil der Verhandiungsfähigkeit. iat aber Verfahrensvoraussetzung und muß - von Ambe: 2 wegen - Testgentollt verden. " Er

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Die Strafkammer schließt die Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten aus drei Umständen: Daraus, daß das Krankenhauspersonal‘ Sachnik zu ihm vorgelassen hat, aus dem klaren Schriftbild seiner Erklärungen und. aus deren sicheren Formulierung. u

Daraus, daß das Krankenhauspersonal den Polizeibeamten zu dem Angeklagten gelassen hat, konnte die Strafkammer nichts schließen. Unter "Krankenhauspersonal" versteht man gemeinhin die Bediensteten eines Krankenhauses unter Ausschluß der Ärzte. Jedenfalls ist nicht sicher, daß die Strafkammer diese in das Wort "Personal" einbezogen hat. Auskunft über die Vernehmungsfähigkeit eines Kranken kann aber in der Regel nur der behandelnde Arzt geben. Die Strafkammcer wäre also, wenn sie die Vernehmungsfühigkceit des Angeklagten auf andere Weise nicht feststellen konnte, verpflichtet gewesen, diesen zu bören (§ 244 Abs. 2 StPO).

Nach dem Schriftbild der Erklärungen des Angeklagten durfte die Strafkammer seine Vernehmungsfähigkeit nur dann bejahen, wenn die schriftlichen Erklärungen des Angeklagten Gegenstand eines Augenscheins gewesen wären. Das ist aber ausweislich der Verbandlungsniederschrift nicht der Fall. |

Es bleibt somit nur der dritte Grund für die Überzengung der eg ‚der Angertagto sei bei ser Vverdie ‚sichere Formulierung seiner Änßezungen.. Ob dieser Grund aber für sich ausgereicht hätte, die Vernehmungs- -. fähigkeit des Angeklagten bei Abgabe seiner Äußerungen Sn zu bejahen, ist nach den Urteilsgründen jedenfalls zuei- | felhaft. Danach steht die Vernebmungafähigkeit: des s Ange-

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klagten bei Abgabe seiner von dem Polizeimeister Samma vekundeten schriftlichen Äußerungen nicht fest. Sie war aber Voraussetzung ihrer Verwertbarkeit.

Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils.

II. Da das Urteil somit schon aus den zu 1.2) erörterten Gründen aufgehoben werden muß, braucht der Senat auf die - im übrigen unbsgründete - Sachrüge nicht mehr einzugehen. \

Senatspräsident Dr. Rotberg Faller Mayr

ist beurlaubt und ortsabwe-

send. Er ist darum verhin- i

dert, seine Unterschrift

beizufügen. Sanders

Sanders Hürxthal