§ 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Saarbrücken, 26.09.2023 – 3 KLs 27/23
- BGH, 14.12.2022 – 6 StR 340/21Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Beweisverwertung durch Bild-Ton-Aufzeichnung nach unterbliebener ZeugenbelehrungZitiert von 6
- OLG Celle, 24.07.2015 – 2 Ws 116/15Zitiert von 4
- BGH, 09.09.2025 – 5 StR 394/25Beweiswert der Aussage des in Therapie befindlichen Tatopfers
- BGH, 21.04.2026 – 5 StR 73/26
- BGH, 02.04.2025 – 6 StR 336/24Ausschluss einer Gesamtstrafenbildung: Härteausgleich bei Zusammentreffen einer erledigten Geldstrafe und einer zeitigen FreiheitsstrafeZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 16.06.2025 – 1 Ws 5/25 H
- BGH, 13.12.2022 – 6 StR 467/22Strafverfahren wegen besonders schwerer Vergewaltigung: Vernehmungsersetzende Vorführung der Ton-Bild-Aufzeichung einer früheren richterlichen Vernehmung der VerletztenZitiert von 1
- LG Neuruppin, 12.06.2019 – 12 Kls 1/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/58a#abs-1 (1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn
Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/58a#abs-2 (2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/58a#abs-3 (3) Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung des Protokolls an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.