Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 135 Sofortige Vernehmung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund12 Entscheidungen

Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.

§ 134 § 136