§ 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111h#abs-1 (1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111h#abs-2 (2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 111h StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.05.2020 – V ZB 56/19Vermögensarrest: Vollstreckungsverbot; Rangfolge der Staatsanwaltschaft; Eintragung einer SicherungshypothekZitiert von 5
- OLG Bremen, 12.09.2022 – 3 W 13/22
- BGH, 06.07.2023 – V ZB 68/22Vollstreckungsverbot bei Vollziehung eines VermögensarrestesZitiert von 1
- OLG Köln, 07.05.2003 – 2 Ws 170 + 171/03
- LG Hildesheim, 22.08.2007 – 25 KLs 5413 Js 18030/06 FE
- OLG Düsseldorf, 19.03.2007 – III-3 Ws 20/07
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 19.02.2026 – 6 U 14/25
- BGH, 12.02.2026 – V ZB 60/25Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen Arresthypothek in eine ZwangssicherungshypothekZitiert von 1
- OLG Köln, 26.11.2025 – 2 U 14/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111h StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.