§ 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 75
Nach Gewicht
- OLG Köln, 07.05.2003 – 2 Ws 170 + 171/03
- OLG Oldenburg, 23.02.2012 – 1 U 39/11
- OLG Stuttgart, 15.10.2013 – 1 Ws 178/13Zitiert von 2
- BGH, 06.04.2000 – IX ZR 442/98Arrestpfändung bei strafprozessualer Beschlagnahme: Voraussetzungen der Wirksamkeit innerhalb der Vollziehungsfrist; Rangfolge mehrerer Verletzter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OLG Hamm, 08.03.2016 – 2 Ws 269/15
- LG Hildesheim, 22.08.2007 – 25 KLs 5413 Js 18030/06 FE
Zuletzt entschieden
- AG Fürth, 03.06.2025 – 473 Gs 490/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2025 – 7 Ws 216/24, 7 Ws 23/25
- BGH, 27.11.2024 – 1 StR 473/23Steuerstrafsache: Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Abzug von Lohnsteuer bei Bonuszahlungen an einen Arbeitnehmer wegen der Mitwirkung an Cum-Ex-Geschäften
75 Entscheidungen zu § 111g StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111g StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111g#abs-1 (1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111g#abs-2 (2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.