Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 111g Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund75 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111g#abs-1 (1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111g#abs-2 (2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.

§ 111f § 111h