§ 111i Insolvenzverfahren
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 246
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 15.10.2013 – 1 Ws 178/13Zitiert von 2
- BGH, 28.10.2010 – 4 StR 215/10Beschlagnahme und Verfall: Urteilsfeststellungen bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wegen Ansprüchen des Verletzten bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Tatbeteiligten unter Anwendung der verfallsrechtlichen HärtevorschriftZitiert von 61
- OLG Karlsruhe, 17.08.2016 – 2 Ws 261/16
- BGH, 04.12.2014 – 4 StR 60/14Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme für einen befristeten Zeitraum im Strafverfahren wegen Betrugs und Untreue durch Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH: Voraussetzungen der Feststellungen zum Absehen von einer Verfallsanordnung wegen Ansprüchen der Verletzten im Strafurteil im Falle der Insolvenzverfahrenseröffnung über das Vermögen des von einem dinglichen Arrest betroffenen UnternehmensZitiert von 5
- OLG Celle, 22.06.2016 – 1 Ws 136/16
- BGH, 10.06.2020 – 5 ARs 17/19(Rechtsweg gegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Staatsanwaltschaft nach § 111i Abs. 2 StPO; Umfang der Prüfung des Antrags)Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.06.2026 – 1 Ws 21/26
- OLG Hamm, 23.12.2025 – 2 Ws 25/25
- OLG Köln, 26.11.2025 – 2 U 14/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111i StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111i#abs-1 (1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111i#abs-2 (2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111i#abs-3 (3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.