Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/6#abs-1 (1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/6#abs-2 (2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu Art 6 EGStGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 29.08.2023 – 21 WF 64/23
- OLG Frankfurt am Main, 13.04.2021 – 26 W 5/21Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 22.03.2024 – 1 WF 33/24
- OVG NRW, 22.01.2021 – 12 E 889/20
- OLG Rostock, 16.10.2018 – 20 Ws 174/18Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 07.02.2018 – 2 Ws 22/18Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 27.07.2026 – 7 O 52/24Zeugenbeweis: Keine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben eines geladenen Zeugen bei bloßer Erwartung einer Terminsaufhebung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Karlsruhe, 24.02.2026 – 18 WF 7/26
- LG München II, 10.12.2025 – 7 O 12401/24-ZM
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 6 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.1995 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I 818)
BGBl. 1995 I S. 818
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28.05.1974 Ausfertigung
§ 6 geändert und neu gefasst und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1974 (BGBl. I 1185)
BGBl. 1974 I S. 1185
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.