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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 818

BGBl. 1995 I S. 818 · 82.481 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1995, Seite 818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 818
818                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

                                            Gesetz
                   zur Rechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung
                                           (SichVG)
                                                  Vom 16. Juni 1995

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                       Änderung
      des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
  Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1170)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

                       „Artikel 1a

             Anwendbarkeit der Vorschriften
             über die Sicherungsverwahrung

  Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die
Sicherungsverwahrung finden auf die im Geltungsbereich
des Strafgesetzbuches nach dem 1. August 1995 began-
genen Taten uneingeschränkt, im übrigen Anwendung,
1. wenn der Täter eine vorsätzliche Straftat, wegen der er

   a) im Fall des§ 66 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu
      zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
      verurteilt wird,

   b) im Fall des § 66 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
      zeitige Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
      verwirkt hat,
   nach dem 1. August 1995 begangen hat oder
2. soweit sie bereits vor dem 1. August 1995 anwendbar
   gewesen sind."

                        Artikel2

                     Änderung
          des Gerichtsverfassungsgesetzes

   In § 78b Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBI. 1 S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter "im psychiatrischen
Krankenhaus" durch die Wörter „in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung" ersetzt.

                        Artikel3

                    Änderung
         des Bundeszentralregistergesetzes

   Dem § 64a Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1984 (BGBI. 1 S. 1229; 1985 1 S. 195), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 1994
(BGBI. 1 S. 3475) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:

,,Für Verurteilungen, die nicht übernommen wurden,
gelten die §§ 51 bis 53."

                        Artikel4
                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 16. Juni 1995
                                              Der Bundespräsident
                                                 Roman Herzog
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut

                                      Die Bundesministerin
Kohl

der Justiz
                                       Leuth eusser-Sc h narren berger
BGBl. 1995, Seite 819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 819
                                      Gesetz
     über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995
                               (Haushaltsgesetz 1995)
                                                Vom 22. Juni 1995

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          §1
  Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-
haltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird in Einnahmen
und Ausgaben auf 477685000000 Deutsche Mark fest-
gestellt.

                          §2

   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr
1995 Kredite bis zur Höhe von 48 985 000 000 Deutsche
Mark aufzunehmen.

  (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die

Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1995 fällig

werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der
Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.

                          §5
 (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
1. Einsparungen bei Trtel 422 01 zur Verstärkung der bei
   Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben,

2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei
   Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,

3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
   und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen
   443 und 453 veranschlagten Ausgaben,

4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423
   und 425, die durch die Gewährung von Erziehungs-

   ur1aub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01

   veranschlagten Ausgaben.

 (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf deckungsfähig.
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres -
Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in§ 1 fest-
gestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres
anzurechnen.

  (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
gruppen   angegebenen  Stellen verbindlich. Abweichungen
bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen.
   (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren
der Nettobetrag anzurechnen.
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-
   (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - ein-
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege schließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des
Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundes-
obligationen und Bundesschatzanweisungen aufzuneh-
men, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundes-

anzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der

Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt.

                          §3

  Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in
§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen sind.

                          §4
  Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 12104 fließen
dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 620 01)
gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 984) zu.
1. Titel 42201, 42202, 42501, 42601 und 42701
   aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Be-
   hinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,

2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01

   aus Schadensersatzleistungen Dritter,

3. Titel 511 01 und 518 01
   aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,
   aus der Anfertigung von Foto~opien für Dritte sowie
   aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer
   Fachinformationszentren,

4. Titel 513 01
   aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-
   meldeanlagen,
5. Titel 51401 ~m Kapitel 0625 Titel 51404, im Kapi-
   tel 1415 Titel 553 04, im Kapitel 1417 Titel 522 01)
   aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie
   zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
   Abgabe von Kraftstoffen {Betriebsstoffen) an andere
   Bedarfsträger.
BGBl. 1995, Seite 820 — Originalseite als Abbildung
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  (5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-

nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) zur Verstärkung

der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
   (6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen
im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung Im
Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht
Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene
Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software
ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
   (7) Die obersten Bundesbehörden können mit Ein-
willigung des Bundesministeriums der Finanzen die
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels
anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die
Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom
Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich
zweckmäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach
Satz 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium
der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen
zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur
Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einspa-
rungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5
desselben Einzelplans gedeckt werden. In besonders
begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministe-
rium der Finanzen zulassen, daß Mehrausgaben bei dem
Titel 526 01 - einschließlich der entsprechenden Tttel in
den Titelgruppen - gegen Einsparungen bei anderen Aus-
gaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans
gedeckt werden.

   (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des

Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14

(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungs-

fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553

bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei

Titel 522 01 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies

auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich

zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für

übertragbare Ausgaben.

  (9) Die in den Kapiteln 1414 bis 1420 bei Titeln der
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-
ermächtigungen sind In Höhe von 20 vom Hundert
gesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Ver-
pflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
  (10) Bei Titel 54702 des Kapitels 6003 fließen Er-
stattungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
spruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin
den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der
obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach-
geordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammen-
hang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den
Ausgaben zu.

                           §6
  § 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 findet auf die Kapitel in den
Einzelplänen 06, 09, 11 und 14 des Bundeshaushalts, bei
denen durch Modellvorhaben flexiblere Budgetierungs-
verfahren erprobt werden, keine Anwendung.

                            §7

   (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Bundes-

 haushaltsordnung wird auf 1O000000 Deutsche Mark
 festgesetzt.
   (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Bundes-
haushaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark
festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag
auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn über-
planmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und über-
planmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermäch-
tigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1
genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.

                            §8

    (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
 Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
 ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
 eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
 richtung außerhalb der Bundesverwaltung Onstitutionelle
 Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder
 Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von
 dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundes-
 ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministe-
 rium der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die
 Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
 Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen des
 Bundes den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im
 Haushaltsjahr überschreiten.
     (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur insti-
  tutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
  werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschtf-

. tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer

  des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarif-

  vertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren

  Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für

  Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent-

  sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,

  wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers

  überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

  Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen

  zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
   (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
 Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
 des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
 Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-
 gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-
 sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
 Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
 Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der
 entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.
 Das Bundesministerium der Finanzen kann Abweichun-
 gen In den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs
 zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesell-
 schaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) in
 Göttingen, die Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und
 Raumfahrt e. V. (DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum
 Karlsruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut
 Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die
 Rechtsnachfolgerin der Sowjetisch-Deutschen Aktien-
 gesellschaft Wismut im Bereich Bergbau, die Lausitzer
 und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
 (LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung
BGBl. 1995, Seite 821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 821
stillgelegter Bergwerksbetriebe mbH und die Energie-
werke Nord GmbH. Bei der Bundesanstalt für ver-
einigungsbedingte Sonderaufgaben werden die Stellen
gemäß dem eigenen Vergütungssystem ausgewiesen. Die
auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen
sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des
Vermerks zum Stellenplan verbindlich.

                          §9

  (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
  (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der
Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel
abzusetzen.
   (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der
Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der
Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen
sind.

                         §10

   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-

leistungen zu übernehmen

1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-
      fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten
      von Kreditgebern für Kredite an ausländische
      Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach
      Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-
      rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-
      ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
      und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt fest-
      legt;

   b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-

      führung ein besonderes staatliches Interesse der
      Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten
      von Ausführem und zugunsten von Kreditgebern für
      Kredite an ausländische Schuldner;
   c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
      oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
      Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich
      ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,
      Garantien oder sonstige Gewährleistungen für
      bisher ungedeckte Forderungen übernommen
      werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-
      maßnahmen nicht durchgeführt werden können;
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies
      der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben

      dient oder im besonderen staatlichen Interesse der

      Bundesrepublik Deutschland liegt;

   b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
      gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-
      bei können die Selbstbeteiligungen nachträglich
      ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,
      Garantien oder sonstige Gewährleistungen für
      bisher ungedeckte Forderungen übernommen
      werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-
      maßnahmen nicht durchgeführt werden können;

3.    zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
      rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn
      zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
      dem Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine
      Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-
      anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall ist,
      durch die Redltsordnung des betreffenden Landes
      oder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz
      der Kapitalanlage gewährleistet erscheint. Die
      Gewährleistungen werden nach Richtlinien über-
      nommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft
      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
      Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaft-
      liche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem
      Auswärtigen Amt festlegt;
4.    gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
      Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der
      Europäischen Gemeinschaft;
5.    zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be-
      teiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am
      gezeichneten Kapital des Europäischen Investi-
      tionsfonds;

6.    für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
      tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen
      Finanziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistun-
      gen werden nach Richtlinien übernommen, die das

      Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-

      arbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem

      Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-
      ministerium für Wirtschaft und dem Auswärtigen
      Amt festlegt und der Genehmigung des Haus-
      haltsausschusses des Deutschen Bundestages
      bedürfen.

  (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark,
der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
Nr. 2 ~is 5 auf insgesamt 35'000 000 000 Deutsche
Mark und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Absatz 1 Nr. 6 auf 1000000000 Deutsche Mark fest-

gesetzt.

  (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.

                           § 11

  Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 1O000000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.

                           §12

  Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen

bis zur Höhe von 91 500 000 000 Deutsche Mark zu über-
nehmen

 1.    zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und
       der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finan-
       zierung nicht möglich ist und ein allgemeines
       volkswirtschaftliches Interesse an der Durch-
       führung der Maßnahmen besteht;
 2.    zur Förderung des Verkehrswesens;
BGBl. 1995, Seite 822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 822
822                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

 3.     zur Förderung von Investitionen, die der Her-
        stellung von Produkten zur Vermeidung von
        Umweltbelastungen dienen, wenn eine ander-
        weitige Finanzierung nicht möglich ist;
 4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-
       dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-
       nungsbaues,

      b) zur Förderung der Modernisierung und Instand-
         setzung von Wohnungen,
      c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
         wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-
         menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,

      d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
         gen durch kinderreiche Familien und Schwer-
         behinderte;

 5.     für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-
        lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe
        von Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2
        Nr. 2 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989
        (BGBI. 1 S. 1421 ), das durch Artikel 18 des Ge-
        setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094)
        geändert worden ist);
 6.     für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-
        gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
        Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten berei-
        nigten Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes
        vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) ge-
        ändert worden ist;
 7.     zur Förderung der Fischwirtschaft;

 8.     im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-
        nahmter deutscher Auslandsvermögen;
 9.     für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
        Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der
        Aushändigung von Schuldverschreibun~en nach
        § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der
        Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
        (BGBI. 1 S. 845), das zuletzt durch Artikel 9 des
        Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311)
        geändert worden ist;
10.     im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
        pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätig-
        keiten ergeben, die in den Anwendungsbereich
        des Atomgesetzes oder der auf Grund dieses
        Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen,
        soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushalts-
        mitteln vermieden wird;
11.     für Kredite, die das vom Bundesministerium für
        Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit

        dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte

        Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-

        währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-

        sorgungsberechtigte nach dem Rentenkapitali-

        sierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBI. 1
        S. 413), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom

        4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert worden ist,
        aufnimmt;

12.      zur Förderung der Anpassung und der Gesundung

         des deutschen Steinkohlenbergbaues und der
         deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;
13.      zugunsten von Personen, die vom Bund an
         deutsche Auslandsvertretungen entsandt oder im

       Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland
       entsandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten
       von Personen, die von der Gesellschaft für Außen-
       handelsinformationen (GfAI) zur Beschaffung von
       außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins
       Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen
       gegenüber den Zollbehörden des Aufnahme-
       staates im Zusammenhang mit der Ein- und Aus-
       fuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-
       pflichtungen gegenüber Behörden und Personen
       des Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vor-
       geschrieben oder nach den örtlichen Umständen
       unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des
       Bundes liegt;

14.    im Zusammenhang mit von institutionellen Zu-
       wendungsempfängern des Bundes veranstalteten
       Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur
       Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den
       Verleihern;

15.    zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und
       Gesundheitswesen;
16.    im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-
       baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-
       nahmen.

                          §13
  Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundes-
republik Deutschland an der Europäischen Investitions-
bank, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung (Weltbank), der Europäischen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung, der Afrikanischen, der
Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen
Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds des
Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
sowie an der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital
(Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von
50 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

                          §14
  Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen
für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu
einer Höhe von 2 400 000 000 Deutsche Mark zu über-
nehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind
aus Kapitel 0820 zu leisten.

                          §15

   Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch

in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind

zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden

zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchst-

betrag anzurechnen.

                          §16

  (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden
jeweils die Gewähr1eistungen auf Grund der entsprechen-

den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1994 ange-
rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen
werden kann oder soweit er in Anspruch genommen
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
Ersatz erlangt hat.
BGBl. 1995, Seite 823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 823
   (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur

anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder

bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für

Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

  (3) Soweit in den Fällen der§§ 10 bis 14 der Bund

ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder

Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine über-

nommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht

mehr anzurechnen.

  (4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 10 ·bis 14 können
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen
Vorschriften verwendet werden.

                           §17

   Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter-
nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter-
amerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank,
der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
lung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der
Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili-
gung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent-
wicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines
Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder-
fonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interame-
rikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die
Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am
Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie
am Regenwald-Treuhandfonds (RFl) der Weltbank, den
Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den
Zuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer
Unternehmen in der Russischen Föderation und zum
multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der
Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart ein-
schließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl bei der
Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für
Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-
scheinen zu erbringen.

                           §18
   Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im
Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und
sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden
Erhöhungsbetrages zu verpflichten.

                           §19
  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und
Stellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unab-
weisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes
Bedürfnis besteht.

   (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
Stellung nehmen.

  (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen

und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im

Gesamthaushalt einzusparen.

   (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der

Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,

19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-

besoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-

gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend"

oder „künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu
berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig
wegfallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher be-
stimmt oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe".
Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetz-
licher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen der
Beförderungsämter.

   (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein
unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten
oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-
heriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs
Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen
Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über
den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
   (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen
kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-
behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine
Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1
des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und
Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden
des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt
diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwer-
behinderten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu
diesem Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit
Fortfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen
und Ersatzstellen, die gemäß § 19 Abs. 5 oder gemäß § 20
Abs. 3 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.

                           §20
  (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Inter-
esse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-
tages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienst-
bezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein
unabweisbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen,
so kann das Bundesministerium der Finanzen für diese
Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
gruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung
beim Bundeskanzleramt und bei sonstigen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner,
wenn Beamte nach § 24 des Gesetzes über den Aus-
wärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1842)
unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der
BGBl. 1995, Seite 824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 824
824                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung
gewährt worden ist.
  (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun-
desdienst zurück, kann das Bundesministerium der
Finanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des

Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulassen,

daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die

zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
  (3) FOr Beamte, die demnächst zur Verwendung im

Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und
die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann
das Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen
Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz
für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der
Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten
Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig
verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen
länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen
Aufgaben verhindert sind.

  (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn

planmäßige Beamte nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89a
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens
für 1 Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an eine·n Erzie-

hungsurlaub nach § 1 der Erzie~ungsurlaubsverordnung

ohne Dienstbezüge beurlaubt werden.

  (5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,
wenn planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des
Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur
Verwendung im Rahmen der entwicklungspolitischen
Zusammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel-
und Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger
Staaten, zur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der

Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel-
und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger
Staaten oder zur Verwendung bei einer Auslandshandels-
kammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft
für Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge
länger als ein Jahr beurlaubt werden.
  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,
Soldaten und Angestellte.
  (7) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-

sätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und

Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

   (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt versetzte
Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen,
wenn der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle
des Bundeskanzleramtes befördert oder höhergruppiert
worden ist.

                           §21

  (1) Für planmäßige Beamte, die
1. nach § 72a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienst-
   bezüge beurlaubt werden oder

2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-
   stens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub
   in Anspruch nehmen,

gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der
entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.
  (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und
Angestellte.

  (3) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-

sätzen 1 und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen Ist

im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

                          §22

  Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten
Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-
sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der
Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden
obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der
bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

                          §23
   Die Planstelle eines Beamten eines höheren Be-
förderungsamtes kann mit Zustimmung des Bundes-
ministeriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung
des Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiter-
verwendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen

des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach
seiner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförde-

rungsgesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter

weiterverwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle

erhält den Vermerk "künftig umzuwandeln". Gleichzeitig
ist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungs-
gruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei,
ist die nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren
Besoldungsgruppe einzusparen. Das Nähere regelt das
Bundesministerium der Finanzen.

                          §24

  Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
ordnung können
1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
   für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
   Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
   worden sind,
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8

   Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1

   S. 449, 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb

   einer obersten Dienstbehörde abgeordnet worden
   sind,
3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-
   rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit
   dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines
   anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind,

4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-
   tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus

   in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres
   Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen
   Dienstherrn abgeordnet worden sind,
5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-
   tungsamt abgeordnet worden sind;

von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
BGBl. 1995, Seite 825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 825
                           §25
   Es wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426
Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt
werden, die nach Beendigung des zusatzversorgungs-
pflichtigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet
ein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im
Beitrittsgebiet begründen. Die Erstattungen durch die
Arbeitgeber im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der
vorgenannten Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der
Erstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung
der Bezüge zu anderen Arbeitgebern im Beitrittsgebiet
beurlaubt werden.

                           §26

   (1) Im Haushaltsjahr 1995 sind bei der Bundesver-
waltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan
einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen
für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter
kegelgerecht einzusparen.

   (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe
der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundes-

kriminalamt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im
Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Plan-
stellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech-
nungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berück-
sichtigen.

  (3) Die auf die Einzelpläne entfallenden Einsparungen
nach Absatz 1 sind auf die einzelnen Laufbahngruppen
und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen
entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und
Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen
und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der
Wertigkeit der eingesparten Planstellen und Stellen
innerhalb der Laufbahngruppen muß dem Verhältnis der
Wertigkeit der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans
1995 entsprechen. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 sind
die oberste Bundesbehörde, die Bundesoberbehörden
und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des
Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.
  (4) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen
der jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-
Vermerks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten
nicht angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen
oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach
Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird,
sind nicht einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallen-
den Planstellen und Stellen sind bei der Berechnung der
Einsparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu
berücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die
Einsparungsquote nicht.

  (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
31. Dezember 1995 erbracht sein. Die betroffenen
Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.

   (6) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden
Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-
schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten,
ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren
Besoldungsgruppe einzusparen.

  (7) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende
Einsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden

kann, weil bis zum Jahresende 1995 nicht genügend
Planstellen in dieser Laufb~ngruppe frei werden, ist
sicherzustellen, daß eine Planstelle einer höheren Lauf-
bahngruppe oder, falls dies nicht möglich ist, der nächst-
niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt
für Stellen für Angestellte entsprechend.
  (8) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen.

                           §27
   Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen
sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des

Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das
Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der
Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen
von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushalts-
plänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-
nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des
Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.

                           §28

   Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei
kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrecht-
erhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft
zinslpse Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von
8 000 000 000 Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurück-
zuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines Monats
die Ausgaben übersteigen und dieser Überschuß voraus-
sichtlich im nächsten Monat des laufenden Haushalts-
jahres nicht zur Deckung der Ausgaben benötigt wird,
spätestens jedoch zum Schluß des Haushaltsjahres.
§ 187 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch das Gesetz zur
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des
Baugewerbes vom 20. September 1994 (BGBI. 1 S. 2456)
geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung.
Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
genommen werden.

                           §29

  Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für
Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu
verwenden.

                           §30

  Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes
Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Auf-
gaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet.
BGBl. 1995, Seite 826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 826
826                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

                         §31
  § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung.

                         §32
  (1) Bei der Berechnung der Ablieferung nach § 63
Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes in der Fassung
des Artikels 13 § 2 des Postneuordnungsgesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) werden die
Betriebseinnahmen der Deutschen Post AG, Deutschen
Postbank AG und Deutschen Telekom AG aus dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht
berücksichtigt. Die Ermäßigung der Ablieferung nach
Satz 1 wird mit der Maßgabe verbunden, daß der
erlassene Betrag zur Verstärkung des Eigenkapitals

der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG und
Deutschen Telekom AG verwandt wird.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, für das Haushaltsjahr 1995 der Saarbergwerke AG
eine Schuldbuchforderung in Höhe von bis zu 265 000 000
Deutsche Mark einzuräumen.

                           §33
  § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 und 3 sowie die§§ 9 bis 32 gelten bis zum Tage
der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden
Haushaltsjahres weiter.

                           §34
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 22. Juni 1995
                                           Der Bundespräsident
                                              Roman Herzog
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut
Kohl
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                            Theo Waigel
BGBl. 1995, Seite 827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 827




              Gesamtplan

  des Bundeshaushaltsplans

                    1995




Teil 1:       Haushaltsübersicht
              mit Anlage Übersicht über die
              Verpfllchtungsermächtlgungen


Teil II:      Finanzierungsübersicht


Teil III:     Kreditfinanzierungsplan

BGBl. 1995, Seite 828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 828
828                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1


Gesamtplan                                                                    Einnahmen                                                        Tell 1: Haushaltsüberslcht

                                                                                                                                                             Steuern und steuer-
                                                                                                                                                              ähnliche Abgaben
 Epl.                                                             Bezeichnung
                                                                                                                                                                    1995
                                                                                                                                                                 1 000 DM
                                                                                 2                                                                                    3


  01       Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................................................................

  02       Deutscher Bundestag ..................................................................................................................

  03       Bundesrat .....................................................................................................................................

   04      Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......................................................................................

   05      Auswärtiges Amt ......................................................................................................................... .

   06      Bundesministerium des Innern ....................................................................................................

   07      Bundesministerium der Justiz ......................................................................................................

   08      Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................

   09      Bundesministerium für Wirtschaft ................................................................................................

   10      Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................................................                                                   3 700
   11      Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung .......................................................................

   12      Bundesministerium für Verkehr ...................................................................................................

   13      Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................................................

   14      Bundesministerium der Verteidigung ...........................................................................................

   15      Bundesministerium für Gesundheit .............................................................................................

   16      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..........................................

   17      Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................................................ ..

   18      Bundesministerium für Familie und Senioren .............................................................................

   19      Bundesverfassungsgericht. ...........................................................................................................

   20      Bundesrechnungshof ...................................................................................................................

   23      Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................................ ..

   25      Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .............................................

   30      Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ............................ .

   31       Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft ......................................................................

   32       Bundesschuld ..............................................................................................................................

   33       Versorgung ..................................................................................................................................

   35       Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ........... .

   36       Zivile Verteidigung .......................................................................................................................

   60       Allgemeine Finanzverwaltung ......................................................................................................                     383 162 500

            Summe Haushalt 1995 ..............................................................................................................                     383 188 200
            Summe Haushalt 1994 .............................................................................................................. ..                  375 709 600

            gegenüber 1994 -mehr(+)/weniger(-)- .........................................................................................                           +7 456 600

Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 382.67 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen
aus Krediten = 48 985 Millionen DM) = 45 534 Millionen DM.

BGBl. 1995, Seite 829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 829
Tell 1: Haushaltsübersicht
   Verwaltungs-          Übrige
    einnahmen          Einnahmen

       1995              1995
     1 000 DM          1 000 DM
       . 4                   5

                 51                   -
              2 575                   1
                 63                   -

              1 483                  30

             87 716              2 400
        301 105                   7 846
         361 153                 2 106
     13 365 928              109 275
         173 760             119 285
         148 141             212 254
             16 464      3 346 507
      2 235 740              570 354
       3 433 915                  6 149
         698 592             115 602
             62 833               1 825
         512 516                  1 406
             27 157              78 401

                  -                   -
                118                   -
                 44                 228
             32 571      1 566 832
             53 917      1 606 674
             91 874          491 771
                  -                   -
       2 000 008        50 974 727
             33 144          985 660
                  -                   -
              5 908                 541

       8 620 180         2 051 970

      32 266 958        62 251 844
     24 762 675         79 477 725
      +7 504 281       -17 225 881

    Einnahmen                                              Gesamtplan
        Summe Einnahmen                gegenüber1994
                                          mehr(+)
                                         weniger H             Epl.
  1995                1994
1 000 DM            1 000 DM               1 000 DM
    6                     7                   8                 9

           51                    51                    -               01
        2 576                  2 634   -              58               02
           63                    34    +              29               03

         1 513                 1 352   +            161                04

        90 116                85 919   +           4 197               05
    308 951               291 332      +          17 619               06
    363 259               368 496      -           5 237               07
 13 475 203           4 686 264        +    8 788 939                  08
    293 045               319 957      -          26 912               09
    364 095 ·             315 261      +          48 834               10
  3 362 971           1 459 427        +    1 903 544                  11
  2 806 094           1 884 720        +      921 374                  12
  3 440 064           6 669 864        -    3 229 800                  13
    814 194               822 084      -           7 890               14
        64 658                57 696   +           6 962               15
    513 922               503 608      +          10 314               16
    105 558                   22 986   +          82 572               17

             -                74 729   -          74 729               18
           118                   120   -               2               19
           272                   166   +             106               20
  1 599 403           1609156          -           9 753               23
  1 660 591           1 524 016        +      136 575                  25
    583 645                   63 620   +      520 025                  30
             -            412 732      -    412 732                    31
 52 974 735          71972203          - 18 997 468                    32
  1018804                 996 460      +          22 344               33
             -            127 130      -      127 130                  35
         6 449                12 233   -           5 784               36

393 834 650         385 665 750        +    8 168 900                  60

477 685 000         479 950 000        - 2 265 000
BGBl. 1995, Seite 830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 830
 830                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

Gesamtplan                                                                Ausgaben

                                                                          Personal-
                                                                          ausgaben
 Epl.                 Bezeichnung
                                                                            1995
                                                                          1 000 DM
                                     2                                        3

  01    Bundespräsident und Bundespräsidial-
        amt .........................................................         16 106
  02    Deutscher Bundestag ............................                     562 783
  03    Bundesrat. ..............................................                 16 828
  04    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt.                                   109 148
  05    Auswärtiges Amt ................................... .               1 121 495
  08    Bundesministerium des lnnem ............. .                         3 593 501
  07    Bundesministerium der Justiz. .............. .                        426 350
  08    Bundesministerium der Finanzen ......... .                          3 288 340
  09    Bundesministerium für Wirtschaft ..........                           586 083
  10    Bundesministerium               für       Emährung,
        Landwirtschalt und Forsten ...................                        400 831
  11    Bundesministerium für Arbeit und Sozi-
        alordnung ...............................................             223 429
  12    Bundesministerium für Verkehr ............ .                        1 971 683
  13    Bundesministerium für Post und Tele-
        kommunikation .......................................                 220 806
  14    Bundesministerium der Verteidigung .... .                          24 815 213
  15    Bundesministerium für Gesundheit ...... .                             259 053
  16    Bundesministerium für Umwelt, Natur-
        schutz und Reaktorsicherheit ............... .                        235 330
  17    Bundesministerium für Familie, Senio-
        ren, Frauen und Jugend ........................                     2 045 460
  18    Bundesministerium für Familie und Se-
        nioren .....................................................
  19    Bundesverfassungsgericht.................... .                            19 249
  20    Bundesrechnungstlof .............................                         59 723
  23    Bundesministerium für wirtschaftliche
        Zusammenarbeit und Entwicklung ....... .                                  54 344
  25    Bundesministerium für Raumordnung,
        Bauwesen und Städtebau .....................                          116 787
  30    Bundesministerium für Bildung, Wis-
        senschaft. Forschung und Technologie                                  134 641
  31    Bundesministerium für Bildung und
        Wissenschaft..........................................
  32    Bundesschuld ........................................                  31 282
  33    Versorgung ............................................            11 863 088
  35    Verteidigungslasten im Zusammenhang
        mit dem Aufenthalt ausländischer
        Streitkräfte..............................................                     -
  36    Zivile Verteidigung .................................                164 278
  60    Allgemeine Rnanzverwaltung .............. ..                        1498806
        Summ• Hall8halt 1995 ........................                      53 834 837
                                                                           52 293 538
        Summe Haushalt 1994 ......................... .

        gegenüber 1994 -mehr(+)/weniger(-)- ...
                                                                        . ,______     ~

                                                                              +1 541 099
                                                                                         .

                        Tell 1: Haushaltsüberalcht

 Sächliche           Militärische
Verwaltungs-       Beschaffungen,       Schulden-
 ausgaben                                dienst
                    Anlagen usw.
   1995                1995               1995
 1 000 DM            1 000 DM           1 000 DM
     4                   5                  8

       8 524                      -                 -
     196 427                      -                 -
         8 685                    -                 -
     414 151                      -                 -
     245 916                      -                 -
   1047313                        -                 -
     128 383                      -                 -
   1 221 843                      -                 -
     267 365                      -                 -

     136 401                      -                 -

     105 320                      -                 -
   2 537 794                      -                 -

         74 140                   -                 -
   5 858 312          14 567 052                    -
     193 695                      -                 -

     295 851                      -                 -

         66 493                   -                 -

                                  -                 -
          3 553                   -                 -
          7 267                   -                 -

         28 624                     -               -

     269 653                        -               -

         59 786                     -               -

                                    -               -
     514 655                        -    54 206 703
                                    -               -

               -                    -               -
      157 345                       -               -
      482 535                80 000                 -
  14 330 031          14 647 052         54 206 703
                      15 213 29~         52 768 783

. . . ----~i---------lt-------
  14 845 055

        -515 024 -566 240 +1437920
BGBl. 1995, Seite 831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 831
Tell 1: Haushaltsüberslcht
  Zuweisungen
 und Zuschüsse      Ausgaben
      (ohne             für
                   Investitionen
  Investitionen)
      1995            1995
    1 000 DM        1 000 DM
        7                8

        3 725            1 544
      128 554           27 909
          335              388
       52 794            9 753
    2 036 133          161 521
    2 887 284          943 509
       43 903           81 953
    4 171 715        2 783 424
    6 032 120        5 790 096

   10 254 362        1 776 426

  126 188 951       2 314 626
   22 525 480      26 200 409

       21 503           60 497
    2 271 488          346 477
      261 718           96 778

       90 263          741 951

   30 897 780           52 613

              -                  -
              -              2 031
            818              1 523

    1 673 667        6 347 329

    5 295 643        4 410 763

    9 854 086        5 582 192

              -                  -
   25 737 865       · 7 504 962
    2 849 380                    -

              -                  -
      107 071          161 942
   14 880 251        6 948 644
  268 266 889
  285 718 778
                    72 349 260
                    64 259 889

  -17 451 889       +8 089 371

                 Ausgaben                                        Gesamtplan
                                   Summe Ausgaben
  Besondere
Finanzierungs-
  ausgaben                                           gegenüber1994
                                                        mehr(+)       Epl.
    1995              1995              1994           weniger(-)
  1 000 DM          1 000 DM          1 000 DM          1 000 DM
      9                10                11                 12         13

             -          29 899           28 332      +     1 567      01
             -         915 673          950 351      -    34 678      02
             -          26 236           26 499      -       263      03
             -         585 846          606 008      -    20 162      04
           400       3 565 465        3 803 824      -   238 359      05
          -641       8 470 966        8 527 167      -    56 201      06
             -         680 589          659 876      +    20 713      07
             -      11 465 322        5 899 911      + 5 565 411      08
          -768      12 674 896       14 145 230      - 1470334        09

          -488      12 567 532       13 326 419      - 758 887        10

          -402     128 831 924      130 403 383      - 1 571 459      11
             -      53 235 366       53 808 262      -     572 896    12

             -        376 948           464 072      -      87 126    13
             -     47 858 542        48 481 233      -.    622 691    14
             -        811 244           859 214             47 970    15

             -       1 363 395        1 331 375      +      32 020    16

           28       33 062 374        2 708 674      + 30 353 700     17

             -                 -     28 368 225      - 28 368 225     18
             -         24 833            24 505      +        328     19
             -         69 331            71 292      -      1 961     20

             -       8 103 964        8 365 214      -     261 250    23

             -      10 092 846       10 537 608      -     444 762    25

    -100 000        15 530 705        9·459 132      +    6 062 573   30

             -                 -      6 185 756      - 6 185 756      31
             -      87 995 467       67 076 457      + 20 919 010     32
             -      14 712 468       14 049 656      +    662 812     33

             -                 -      1 194 224      - 1194224        35
             -         590 636          662 599      - 71 963         36
     152 299        24 042 535       47 916 502      - 23 873 967     60

      50 428
  -5 149 335
                   4n 685 ooo       479 950 000      -            -
 +5 199 763
BGBl. 1995, Seite 832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 832
 832                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

Anlage zur HaushaltsOberslcht

        Übersicht über die Verpfllchtungsermächtlgungen Im Bundeshaushaltsplan
                               und deren Inanspruchnahme
                                                                           Verpflich-
                                                                            tungs-
 Epl.                 Bezeichnung
                                                                           ermlchtl-
                                                                             gung
                                                                             1995
                                                                           1 000 DM
                                      2                                        3

 01      Bundesprisident und Bundespräsidi-
         alamt ....................................................
 02      Deutscher Bundestag ..........................                        18 531
 03      Bundesrat ............................................
 04      Bundeskanzler und Bundeskanzler-
         amt. ......................................................           10 418
 05      AuswArtiges Amt ............................... ..                  520 894
 06      Bundesministerium des Innern .......... ..                          741 983
 07      Bundesministerium der Justiz ............ .                         108 973
 08      Bundesministerium der Ananzen ...... ..                           1224019
 09      Bundesministerium für Wh1schafl ..... ..                         11 529 139
 10      Bundesministerium für Ernährung,
         Landwirtschaft und Forsten ................ .                     2 087 610
 11      Bundesministerium für Arbeit und So-
         zialordnung ..........................................            2 006 142
 12      Bundesministerium für· Verkehr ......... ..                      75 934 670
 13      Bundesministerium für Post und Tele-
         kommunikation ................................... .                   64 146
 14      Bundesministerium der Verteidigung „                             11 179 580
 15      Bundesministerium für Gesundheit .....                               146 371
 16      Bundesministerium für Umwelt, Na-
         turschutz und Reaktorsicherheit ......... .                         370 770
 17      Bundesministerium für Familie, Se-
         nioren, Frauen und Jugend ............... ..                         332 352
 18      Bundesministerium für Familie und
         Senioren ..............................................
 19      Bundesverfassungsgericht ................. .                              2 600
 20      Bundesrechnungshof.......................... .                        29 000
 23      Bundesministerium für wirtschaftliche·
         Zusammenarbeit und Entwicklung ......                             5 811 181
 25       Bundesministerium für Raumordnung,
          Bauwesen und StAdtebau .................. .                      4 907 800
 30       Bundesministerium für Bildung, Wis-
          senschaft, Forschung und Technolo-
          gie ...................................................... ..    5 435 427
 31       Bundesministerium für Bildung und
          Wissenschaft ..................................... ..
 32       Bundesschuld ..................................... .                 11 850
  33      Versorgung ........................................ ..
  35      Verteidigungslasten im Zusammen-
          hang mit dem Aufenthalt ausländi-
          scher Streitkräfte ................................ .
  36      Zivile Verteidigung .............................. .                129 425
  60      Allgemeine Finanzverwaltung ............. .                         559 500

          Summe................................................           123 162 381

            wn dem Oesamtbetrag (Sp. 3) dOrfen fllllg werden

                                                               Für kOnftlge
  1998             1997           1998         Folgejahre      Haulhalta-
                                                                  Jahre
1 000 DM        1 000 DM        1 000 DM       1 000 DM         1 000 DM
    4               5              8               7                  8

   15 534            2 334              683

    9 576                 842
  234 479          187 025         89 390                           30 000
  390 885          213 108        103 990          13 000           21 000
   78 153           22 510          8 310
  796 579          309 440        103 500          14 500
4 012 056        3 741 950      1 899 233          74 400       1 801 500

  861 640          449 220        312 250         464 500

1 358 182          475 460        132 000          38 500              2 000
13 124 425      10 288 875      8 217 858      44 281 512             22 000

   36 146           22 600             1 800           3 600
3 295 506        2 130 031      1610328         4 138 715                 5 000
   66 921           45.245         32 445               110               1 650

   193 020         120 560         57 190

   150 002          92 600         69 750          20 000

        1 900             700
        8 000       10 000         11 000

   344 300         296 000        214 300          45 000       4 911 581

 1256549         1 187 898        946 214       1 517 139

 2 005 491       1 609 880      1078256           646 800             95 000

        3 850           4 000          4 000

    54 725           45 500        29 200
   213 500          191 500        154 500

28 511 419      21 447 278      15 OSl 177     51 257 778       6 -         731
BGBl. 1995, Seite 833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 833
                                                                            Gesamtplan: Tell II

                                        Finanzierungsübersicht

        Ermittlung des Flnanzlerungaaaldos

1.      Ausgaben ...............................................................................................................
        (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt. Zuführungen an Rücklagen
        und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2.      Einnahmen .............................................................................................................
        (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehreinnahmen bei Kap. 6002
        Til 121 04 in 1994, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen
        Uberschüssen und Münzeinnahmen)
3.      Flnanzlerungaaldo ..............................................................................................
        Zuaammenaetzung des Flnanzlerungasaldoa
4.      Nettoneuverachuldung/Nettotllgung am Kreditmarkt
4.1     Einnahmen ..............................................................................................................
4.1.1   aus Krediten vom Kreditmarkt ................................................_................................
        (darunter aus Krediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr höchstens
        bis zu 50 000 000 TOM)
4.1.2   aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 ................................................... .
4.2     Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .....................................................
4.2.1   durch Kredite vom Kreditmarkt ...............................................................................
4.2.2   durch Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 ................................................ .
4.3     Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............................................

Betrag für 1995     1   Betrag für 1994
             -1 000 DM -

    4n 685000               479 950 000

    428 209 000             410 300 000

    - 49 476 000            -69 650 000

    (196 293 630)           (189 282 781)
     196 293 630             178 027 448

                              11 255 333
    (147 308 630)           (120 182 781)
     147 308 630            108 927 448
                              11 255 333
        Saldo .......................................................................................................................   ----------------

5.      Marktpflege ............................................................................................................
6.      Nettoneuverschuldung Insgesamt ......................................................................

7.      Einnahmen aus kasaenmäßlgen Überschüssen ...............................................
8.      Rücklagenbewegung

8.1     Entnahmen aus Rücklagen .....................................................................................
8.2     Zuführungen an Rücklagen ....................................................................................
9.      Münzeinnahmen ....................................................................................................
10.     Flnanzlerungaaldo ..............................................................................................
     - 48 985 000            -69100 000

----------------
     -48 985 000             -69100 000

        -491 000                 -550 000
     - 49 476 000            :. 69 650000
BGBl. 1995, Seite 834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 834
834                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

                                                                            Gesamtplan: Tell III

                                        Kredltflnanzlerungsplan

1.       Einnahmen
1.1      aus Krediten vom Kreditmarkt
         davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1 :1   mehr als vier Jahre .................................................................................................
1.1.2    ein bis vier Jahre ....................................................................................................
1.1.3    weniger als ein Jahr ...........................................................................................:.. ..
1.2      aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Trt. 121 04 ................................................;.. ..
         Summe1 ................................................................................................................

2.       Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1      Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ........................... .
2.101    Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ................................. .
2.102    Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung fOr verspätet vorgelegte oder ver-
         lorengegangene Prämienschatzanweisungen) ..................................................... ..
2.103    Bundesschatzbriefe .................................................................................................
2.104    Schuldbuchkredite ...................................................................................................
2.105    Schuldscheindarlehen .............................................................................................
2.106    Bundesschatzanweisungen ....................................................................................
2.107    Bt1ndesobllgationen .................................................................................................
2.108    Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ...................... ..
2.109    AblOsungsschuld .....................................................................................................
2.11 O   Altsparerentschädigung ..........................................................................................
2.111    Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ........................... ..
2.112    Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche
         fOr Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ............................... ..
2.113    Nachkriegsschulden fOr Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten ........ .
2.114    Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von
         Versicherungsleistungen .........................................................................................
2.115    Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen .................................... .
2.116    Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ........................... ..
2.2      Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .................... .
2.201    Bundesschatzanweisungen ....................................................................................
2.202    Unverzinsliche Schatzanweisungen ...................................................................... .
2.203    Finanzierungsschätze des Bundes ....................................................................... ..
2.204    Schuldscheindarlehen .............................................................................................
2.3      Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ...................... ..
2.4      Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................................................................... .
         Summe 2 ..........................................................................................,....................

3.       Ausgaben zur Schuldentilgung lnag-mt ....................................................... .

        Betrag fOr 1995      1   Betrag fOr 1994

                     -1000DM-

            105 000 000               82 444 667
             41293630                 45 582 781
             50 000 000                50000 000
                                       11 255 333
            196 293 630              189 282 781

             (86 200 183)             (71 133 700)

              20 250 000               17 750 000
               2 751 280                2 480 703

               2 969 830               21874576
              14 073 660                3 876120
              46 000 000               25 000 000
                   9 721                   10 546

                 115464                   111 526
                  20828                    20829
                   9400                     9400
              (31 108 447)            (19 049 081)
               12 000 000
                1292111
               12 316 336              18 999 081
                5 500 000                  50000
               30 000 000              30 000 000

.            147 308 630              120182 781

             147 308 630              120 182 781
4.       Marktpflege ............................................................................................................
5.       Zusammen .............................................................................................................

         Saldo aus 1. und 5. (Im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte Nettoneuver-
147 308 630              120 182 781
         schuldung) .............................................................................................:··· ............. .          48 985 000               69 100 000

         Einnahmen aus Krediten von Gebletak6rperschaften - elnachlleßllch

         ERP-8onclervenn6gen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ......... ..
         Auagaben zur Schuldentllgung bei Gebletak6rperachaften • elnechlleBllch
         ERP~nderverm6gen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .

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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 818. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1a47c5a688dba472….