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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 818
BGBl. 1995 I S. 818 · 82.481 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesetz
zur Rechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung
(SichVG)
Vom 16. Juni 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1170)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Artikel 1a
Anwendbarkeit der Vorschriften
über die Sicherungsverwahrung
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die
Sicherungsverwahrung finden auf die im Geltungsbereich
des Strafgesetzbuches nach dem 1. August 1995 began-
genen Taten uneingeschränkt, im übrigen Anwendung,
1. wenn der Täter eine vorsätzliche Straftat, wegen der er
a) im Fall des§ 66 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu
zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
verurteilt wird,
b) im Fall des § 66 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
zeitige Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verwirkt hat,
nach dem 1. August 1995 begangen hat oder
2. soweit sie bereits vor dem 1. August 1995 anwendbar
gewesen sind."
Artikel2
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 78b Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBI. 1 S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3210) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter "im psychiatrischen
Krankenhaus" durch die Wörter „in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung" ersetzt.
Artikel3
Änderung
des Bundeszentralregistergesetzes
Dem § 64a Abs. 3 des Bundeszentralregistergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1984 (BGBI. 1 S. 1229; 1985 1 S. 195), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 1994
(BGBI. 1 S. 3475) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
,,Für Verurteilungen, die nicht übernommen wurden,
gelten die §§ 51 bis 53."
Artikel4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Juni 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Die Bundesministerin
Kohl
der Justiz
Leuth eusser-Sc h narren berger

Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995
(Haushaltsgesetz 1995)
Vom 22. Juni 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-
haltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird in Einnahmen
und Ausgaben auf 477685000000 Deutsche Mark fest-
gestellt.
§2
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr
1995 Kredite bis zur Höhe von 48 985 000 000 Deutsche
Mark aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1995 fällig
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der
Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.
§5
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
1. Einsparungen bei Trtel 422 01 zur Verstärkung der bei
Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben,
2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei
Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen
443 und 453 veranschlagten Ausgaben,
4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423
und 425, die durch die Gewährung von Erziehungs-
ur1aub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01
veranschlagten Ausgaben.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf deckungsfähig.
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres -
Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in§ 1 fest-
gestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf
die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres
anzurechnen.
(3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind
hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-
gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen
bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren
der Nettobetrag anzurechnen.
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - ein-
tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege schließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des
Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundes-
obligationen und Bundesschatzanweisungen aufzuneh-
men, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundes-
anzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der
Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt.
§3
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in
§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-
ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen sind.
§4
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 12104 fließen
dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 620 01)
gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 984) zu.
1. Titel 42201, 42202, 42501, 42601 und 42701
aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Be-
hinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01
aus Schadensersatzleistungen Dritter,
3. Titel 511 01 und 518 01
aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,
aus der Anfertigung von Foto~opien für Dritte sowie
aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer
Fachinformationszentren,
4. Titel 513 01
aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-
meldeanlagen,
5. Titel 51401 ~m Kapitel 0625 Titel 51404, im Kapi-
tel 1415 Titel 553 04, im Kapitel 1417 Titel 522 01)
aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie
zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der
Abgabe von Kraftstoffen {Betriebsstoffen) an andere
Bedarfsträger.

820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf
Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) zur Verstärkung
der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen
im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung Im
Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht
Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene
Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software
ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Ein-
willigung des Bundesministeriums der Finanzen die
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels
anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die
Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom
Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich
zweckmäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach
Satz 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium
der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen
zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur
Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einspa-
rungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5
desselben Einzelplans gedeckt werden. In besonders
begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministe-
rium der Finanzen zulassen, daß Mehrausgaben bei dem
Titel 526 01 - einschließlich der entsprechenden Tttel in
den Titelgruppen - gegen Einsparungen bei anderen Aus-
gaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans
gedeckt werden.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14
(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungs-
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553
bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei
Titel 522 01 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies
auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich
zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für
übertragbare Ausgaben.
(9) Die in den Kapiteln 1414 bis 1420 bei Titeln der
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-
ermächtigungen sind In Höhe von 20 vom Hundert
gesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Ver-
pflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(10) Bei Titel 54702 des Kapitels 6003 fließen Er-
stattungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
spruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin
den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der
obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nach-
geordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammen-
hang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den
Ausgaben zu.
§6
§ 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 findet auf die Kapitel in den
Einzelplänen 06, 09, 11 und 14 des Bundeshaushalts, bei
denen durch Modellvorhaben flexiblere Budgetierungs-
verfahren erprobt werden, keine Anwendung.
§7
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Bundes-
haushaltsordnung wird auf 1O000000 Deutsche Mark
festgesetzt.
(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Bundes-
haushaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark
festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag
auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn über-
planmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und über-
planmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermäch-
tigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1
genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.
§8
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
richtung außerhalb der Bundesverwaltung Onstitutionelle
Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder
Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von
dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundes-
ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministe-
rium der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen des
Bundes den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im
Haushaltsjahr überschreiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur insti-
tutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschtf-
. tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer
des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarif-
vertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für
Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Ent-
sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen
zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen
Förderung geleistet werden, für andere als Projektauf-
gaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-
sichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die
Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der
entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann Abweichun-
gen In den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs
zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesell-
schaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) in
Göttingen, die Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und
Raumfahrt e. V. (DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum
Karlsruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut
Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die
Rechtsnachfolgerin der Sowjetisch-Deutschen Aktien-
gesellschaft Wismut im Bereich Bergbau, die Lausitzer
und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
(LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung

stillgelegter Bergwerksbetriebe mbH und die Energie-
werke Nord GmbH. Bei der Bundesanstalt für ver-
einigungsbedingte Sonderaufgaben werden die Stellen
gemäß dem eigenen Vergütungssystem ausgewiesen. Die
auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen
sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des
Vermerks zum Stellenplan verbindlich.
§9
(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist
stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der
Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht
abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel
abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der
Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der
Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen
sind.
§10
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
leistungen zu übernehmen
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-
fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten
von Kreditgebern für Kredite an ausländische
Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach
Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-
rium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-
ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt fest-
legt;
b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-
führung ein besonderes staatliches Interesse der
Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten
von Ausführem und zugunsten von Kreditgebern für
Kredite an ausländische Schuldner;
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für
bisher ungedeckte Forderungen übernommen
werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-
maßnahmen nicht durchgeführt werden können;
2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies
der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben
dient oder im besonderen staatlichen Interesse der
Bundesrepublik Deutschland liegt;
b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-
bei können die Selbstbeteiligungen nachträglich
ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,
Garantien oder sonstige Gewährleistungen für
bisher ungedeckte Forderungen übernommen
werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-
maßnahmen nicht durchgeführt werden können;
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine
Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-
anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall ist,
durch die Redltsordnung des betreffenden Landes
oder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz
der Kapitalanlage gewährleistet erscheint. Die
Gewährleistungen werden nach Richtlinien über-
nommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem
Auswärtigen Amt festlegt;
4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft;
5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be-
teiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am
gezeichneten Kapital des Europäischen Investi-
tionsfonds;
6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen
Finanziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistun-
gen werden nach Richtlinien übernommen, die das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und dem Auswärtigen
Amt festlegt und der Genehmigung des Haus-
haltsausschusses des Deutschen Bundestages
bedürfen.
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark,
der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
Nr. 2 ~is 5 auf insgesamt 35'000 000 000 Deutsche
Mark und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Absatz 1 Nr. 6 auf 1000000000 Deutsche Mark fest-
gesetzt.
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten
für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.
§ 11
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf
dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 1O000000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
§12
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
bis zur Höhe von 91 500 000 000 Deutsche Mark zu über-
nehmen
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und
der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finan-
zierung nicht möglich ist und ein allgemeines
volkswirtschaftliches Interesse an der Durch-
führung der Maßnahmen besteht;
2. zur Förderung des Verkehrswesens;

822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
3. zur Förderung von Investitionen, die der Her-
stellung von Produkten zur Vermeidung von
Umweltbelastungen dienen, wenn eine ander-
weitige Finanzierung nicht möglich ist;
4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-
dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbaues,
b) zur Förderung der Modernisierung und Instand-
setzung von Wohnungen,
c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,
wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-
menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
gen durch kinderreiche Familien und Schwer-
behinderte;
5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe
von Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2
Nr. 2 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1421 ), das durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094)
geändert worden ist);
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) ge-
ändert worden ist;
7. zur Förderung der Fischwirtschaft;
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-
nahmter deutscher Auslandsvermögen;
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der
Aushändigung von Schuldverschreibun~en nach
§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
(BGBI. 1 S. 845), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311)
geändert worden ist;
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätig-
keiten ergeben, die in den Anwendungsbereich
des Atomgesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen,
soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushalts-
mitteln vermieden wird;
11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte
Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-
währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-
sorgungsberechtigte nach dem Rentenkapitali-
sierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBI. 1
S. 413), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert worden ist,
aufnimmt;
12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
des deutschen Steinkohlenbergbaues und der
deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;
13. zugunsten von Personen, die vom Bund an
deutsche Auslandsvertretungen entsandt oder im
Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland
entsandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten
von Personen, die von der Gesellschaft für Außen-
handelsinformationen (GfAI) zur Beschaffung von
außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins
Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen
gegenüber den Zollbehörden des Aufnahme-
staates im Zusammenhang mit der Ein- und Aus-
fuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-
pflichtungen gegenüber Behörden und Personen
des Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vor-
geschrieben oder nach den örtlichen Umständen
unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des
Bundes liegt;
14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zu-
wendungsempfängern des Bundes veranstalteten
Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur
Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den
Verleihern;
15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und
Gesundheitswesen;
16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-
baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-
nahmen.
§13
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundes-
republik Deutschland an der Europäischen Investitions-
bank, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung (Weltbank), der Europäischen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung, der Afrikanischen, der
Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen
Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds des
Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
sowie an der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital
(Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von
50 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
§14
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen
für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu
einer Höhe von 2 400 000 000 Deutsche Mark zu über-
nehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind
aus Kapitel 0820 zu leisten.
§15
Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch
in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind
zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden
zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchst-
betrag anzurechnen.
§16
(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden
jeweils die Gewähr1eistungen auf Grund der entsprechen-
den Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1994 ange-
rechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen
werden kann oder soweit er in Anspruch genommen
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
Ersatz erlangt hat.

(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder
bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(3) Soweit in den Fällen der§§ 10 bis 14 der Bund
ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder
Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine über-
nommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht
mehr anzurechnen.
(4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 10 ·bis 14 können
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen
Vorschriften verwendet werden.
§17
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter-
nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter-
amerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank,
der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
lung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der
Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili-
gung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent-
wicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines
Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder-
fonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interame-
rikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die
Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am
Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie
am Regenwald-Treuhandfonds (RFl) der Weltbank, den
Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den
Zuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer
Unternehmen in der Russischen Föderation und zum
multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der
Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart ein-
schließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl bei der
Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für
Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-
scheinen zu erbringen.
§18
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen
der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im
Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und
sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden
Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
§19
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und
Stellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unab-
weisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes
Bedürfnis besteht.
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
Stellung nehmen.
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im
Gesamthaushalt einzusparen.
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,
19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-
besoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-
gruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend"
oder „künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu
berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig
wegfallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher be-
stimmt oder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe".
Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetz-
licher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen der
Beförderungsämter.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein
unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten
oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-
heriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs
Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen
Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über
den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen
kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-
behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine
Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1
des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und
Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden
des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt
diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwer-
behinderten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu
diesem Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit
Fortfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen
und Ersatzstellen, die gemäß § 19 Abs. 5 oder gemäß § 20
Abs. 3 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.
§20
(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Inter-
esse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-
tages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienst-
bezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein
unabweisbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen,
so kann das Bundesministerium der Finanzen für diese
Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
gruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung
beim Bundeskanzleramt und bei sonstigen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner,
wenn Beamte nach § 24 des Gesetzes über den Aus-
wärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1842)
unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der

824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung
gewährt worden ist.
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bun-
desdienst zurück, kann das Bundesministerium der
Finanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulassen,
daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die
zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
(3) FOr Beamte, die demnächst zur Verwendung im
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und
die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann
das Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum
Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn
ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen
Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz
für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der
Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten
Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig
verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen
länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen
Aufgaben verhindert sind.
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn
planmäßige Beamte nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89a
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens
für 1 Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an eine·n Erzie-
hungsurlaub nach § 1 der Erzie~ungsurlaubsverordnung
ohne Dienstbezüge beurlaubt werden.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,
wenn planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des
Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur
Verwendung im Rahmen der entwicklungspolitischen
Zusammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel-
und Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger
Staaten, zur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der
Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel-
und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger
Staaten oder zur Verwendung bei einer Auslandshandels-
kammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft
für Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge
länger als ein Jahr beurlaubt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,
Soldaten und Angestellte.
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-
sätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und
Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt versetzte
Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen,
wenn der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle
des Bundeskanzleramtes befördert oder höhergruppiert
worden ist.
§21
(1) Für planmäßige Beamte, die
1. nach § 72a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienst-
bezüge beurlaubt werden oder
2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-
stens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub
in Anspruch nehmen,
gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der
entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und
Angestellte.
(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Ab-
sätzen 1 und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen Ist
im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
§22
Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten
Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-
sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der
Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden
obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der
bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
§23
Die Planstelle eines Beamten eines höheren Be-
förderungsamtes kann mit Zustimmung des Bundes-
ministeriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung
des Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiter-
verwendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen
des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach
seiner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförde-
rungsgesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter
weiterverwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle
erhält den Vermerk "künftig umzuwandeln". Gleichzeitig
ist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungs-
gruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei,
ist die nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren
Besoldungsgruppe einzusparen. Das Nähere regelt das
Bundesministerium der Finanzen.
§24
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
ordnung können
1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
worden sind,
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8
Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1
S. 449, 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb
einer obersten Dienstbehörde abgeordnet worden
sind,
3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-
rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit
dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines
anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind,
4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-
tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus
in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres
Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen
Dienstherrn abgeordnet worden sind,
5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-
tungsamt abgeordnet worden sind;
von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.

§25
Es wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426
Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt
werden, die nach Beendigung des zusatzversorgungs-
pflichtigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet
ein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im
Beitrittsgebiet begründen. Die Erstattungen durch die
Arbeitgeber im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der
vorgenannten Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der
Erstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung
der Bezüge zu anderen Arbeitgebern im Beitrittsgebiet
beurlaubt werden.
§26
(1) Im Haushaltsjahr 1995 sind bei der Bundesver-
waltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan
einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen
für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter
kegelgerecht einzusparen.
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe
der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundes-
kriminalamt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im
Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Plan-
stellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech-
nungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berück-
sichtigen.
(3) Die auf die Einzelpläne entfallenden Einsparungen
nach Absatz 1 sind auf die einzelnen Laufbahngruppen
und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen
entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und
Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen
und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der
Wertigkeit der eingesparten Planstellen und Stellen
innerhalb der Laufbahngruppen muß dem Verhältnis der
Wertigkeit der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans
1995 entsprechen. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 sind
die oberste Bundesbehörde, die Bundesoberbehörden
und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des
Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.
(4) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen
der jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-
Vermerks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten
nicht angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen
oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach
Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird,
sind nicht einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallen-
den Planstellen und Stellen sind bei der Berechnung der
Einsparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu
berücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die
Einsparungsquote nicht.
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
31. Dezember 1995 erbracht sein. Die betroffenen
Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
(6) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden
Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-
schritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten,
ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren
Besoldungsgruppe einzusparen.
(7) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende
Einsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden
kann, weil bis zum Jahresende 1995 nicht genügend
Planstellen in dieser Laufb~ngruppe frei werden, ist
sicherzustellen, daß eine Planstelle einer höheren Lauf-
bahngruppe oder, falls dies nicht möglich ist, der nächst-
niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt
für Stellen für Angestellte entsprechend.
(8) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen.
§27
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen
sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des
Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das
Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der
Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen
von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushalts-
plänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-
nehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des
Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.
§28
Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei
kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrecht-
erhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft
zinslpse Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von
8 000 000 000 Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurück-
zuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines Monats
die Ausgaben übersteigen und dieser Überschuß voraus-
sichtlich im nächsten Monat des laufenden Haushalts-
jahres nicht zur Deckung der Ausgaben benötigt wird,
spätestens jedoch zum Schluß des Haushaltsjahres.
§ 187 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch das Gesetz zur
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des
Baugewerbes vom 20. September 1994 (BGBI. 1 S. 2456)
geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung.
Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
genommen werden.
§29
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991
(BGBI. 1 S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für
Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an
Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu
verwenden.
§30
Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des
Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-
gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes
Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen
Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Auf-
gaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet.

826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§31
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung.
§32
(1) Bei der Berechnung der Ablieferung nach § 63
Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes in der Fassung
des Artikels 13 § 2 des Postneuordnungsgesetzes
vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) werden die
Betriebseinnahmen der Deutschen Post AG, Deutschen
Postbank AG und Deutschen Telekom AG aus dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht
berücksichtigt. Die Ermäßigung der Ablieferung nach
Satz 1 wird mit der Maßgabe verbunden, daß der
erlassene Betrag zur Verstärkung des Eigenkapitals
der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG und
Deutschen Telekom AG verwandt wird.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, für das Haushaltsjahr 1995 der Saarbergwerke AG
eine Schuldbuchforderung in Höhe von bis zu 265 000 000
Deutsche Mark einzuräumen.
§33
§ 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 und 3 sowie die§§ 9 bis 32 gelten bis zum Tage
der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden
Haushaltsjahres weiter.
§34
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Juni 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel

Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1995
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die
Verpfllchtungsermächtlgungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan

828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Tell 1: Haushaltsüberslcht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1995
1 000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................................................................
02 Deutscher Bundestag ..................................................................................................................
03 Bundesrat .....................................................................................................................................
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......................................................................................
05 Auswärtiges Amt ......................................................................................................................... .
06 Bundesministerium des Innern ....................................................................................................
07 Bundesministerium der Justiz ......................................................................................................
08 Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................
09 Bundesministerium für Wirtschaft ................................................................................................
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................................. 3 700
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung .......................................................................
12 Bundesministerium für Verkehr ...................................................................................................
13 Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................................................
14 Bundesministerium der Verteidigung ...........................................................................................
15 Bundesministerium für Gesundheit .............................................................................................
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..........................................
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................................................ ..
18 Bundesministerium für Familie und Senioren .............................................................................
19 Bundesverfassungsgericht. ...........................................................................................................
20 Bundesrechnungshof ...................................................................................................................
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................................ ..
25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .............................................
30 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ............................ .
31 Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft ......................................................................
32 Bundesschuld ..............................................................................................................................
33 Versorgung ..................................................................................................................................
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ........... .
36 Zivile Verteidigung .......................................................................................................................
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...................................................................................................... 383 162 500
Summe Haushalt 1995 .............................................................................................................. 383 188 200
Summe Haushalt 1994 .............................................................................................................. .. 375 709 600
gegenüber 1994 -mehr(+)/weniger(-)- ......................................................................................... +7 456 600
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 382.67 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen
aus Krediten = 48 985 Millionen DM) = 45 534 Millionen DM.

Tell 1: Haushaltsübersicht
Verwaltungs- Übrige
einnahmen Einnahmen
1995 1995
1 000 DM 1 000 DM
. 4 5
51 -
2 575 1
63 -
1 483 30
87 716 2 400
301 105 7 846
361 153 2 106
13 365 928 109 275
173 760 119 285
148 141 212 254
16 464 3 346 507
2 235 740 570 354
3 433 915 6 149
698 592 115 602
62 833 1 825
512 516 1 406
27 157 78 401
- -
118 -
44 228
32 571 1 566 832
53 917 1 606 674
91 874 491 771
- -
2 000 008 50 974 727
33 144 985 660
- -
5 908 541
8 620 180 2 051 970
32 266 958 62 251 844
24 762 675 79 477 725
+7 504 281 -17 225 881
Einnahmen Gesamtplan
Summe Einnahmen gegenüber1994
mehr(+)
weniger H Epl.
1995 1994
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
6 7 8 9
51 51 - 01
2 576 2 634 - 58 02
63 34 + 29 03
1 513 1 352 + 161 04
90 116 85 919 + 4 197 05
308 951 291 332 + 17 619 06
363 259 368 496 - 5 237 07
13 475 203 4 686 264 + 8 788 939 08
293 045 319 957 - 26 912 09
364 095 · 315 261 + 48 834 10
3 362 971 1 459 427 + 1 903 544 11
2 806 094 1 884 720 + 921 374 12
3 440 064 6 669 864 - 3 229 800 13
814 194 822 084 - 7 890 14
64 658 57 696 + 6 962 15
513 922 503 608 + 10 314 16
105 558 22 986 + 82 572 17
- 74 729 - 74 729 18
118 120 - 2 19
272 166 + 106 20
1 599 403 1609156 - 9 753 23
1 660 591 1 524 016 + 136 575 25
583 645 63 620 + 520 025 30
- 412 732 - 412 732 31
52 974 735 71972203 - 18 997 468 32
1018804 996 460 + 22 344 33
- 127 130 - 127 130 35
6 449 12 233 - 5 784 36
393 834 650 385 665 750 + 8 168 900 60
477 685 000 479 950 000 - 2 265 000

830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben
Personal-
ausgaben
Epl. Bezeichnung
1995
1 000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ......................................................... 16 106
02 Deutscher Bundestag ............................ 562 783
03 Bundesrat. .............................................. 16 828
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt. 109 148
05 Auswärtiges Amt ................................... . 1 121 495
08 Bundesministerium des lnnem ............. . 3 593 501
07 Bundesministerium der Justiz. .............. . 426 350
08 Bundesministerium der Finanzen ......... . 3 288 340
09 Bundesministerium für Wirtschaft .......... 586 083
10 Bundesministerium für Emährung,
Landwirtschalt und Forsten ................... 400 831
11 Bundesministerium für Arbeit und Sozi-
alordnung ............................................... 223 429
12 Bundesministerium für Verkehr ............ . 1 971 683
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation ....................................... 220 806
14 Bundesministerium der Verteidigung .... . 24 815 213
15 Bundesministerium für Gesundheit ...... . 259 053
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ............... . 235 330
17 Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend ........................ 2 045 460
18 Bundesministerium für Familie und Se-
nioren .....................................................
19 Bundesverfassungsgericht.................... . 19 249
20 Bundesrechnungstlof ............................. 59 723
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ....... . 54 344
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ..................... 116 787
30 Bundesministerium für Bildung, Wis-
senschaft. Forschung und Technologie 134 641
31 Bundesministerium für Bildung und
Wissenschaft..........................................
32 Bundesschuld ........................................ 31 282
33 Versorgung ............................................ 11 863 088
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte.............................................. -
36 Zivile Verteidigung ................................. 164 278
60 Allgemeine Rnanzverwaltung .............. .. 1498806
Summ• Hall8halt 1995 ........................ 53 834 837
52 293 538
Summe Haushalt 1994 ......................... .
gegenüber 1994 -mehr(+)/weniger(-)- ...
. ,______ ~
+1 541 099
.
Tell 1: Haushaltsüberalcht
Sächliche Militärische
Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben dienst
Anlagen usw.
1995 1995 1995
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
4 5 8
8 524 - -
196 427 - -
8 685 - -
414 151 - -
245 916 - -
1047313 - -
128 383 - -
1 221 843 - -
267 365 - -
136 401 - -
105 320 - -
2 537 794 - -
74 140 - -
5 858 312 14 567 052 -
193 695 - -
295 851 - -
66 493 - -
- -
3 553 - -
7 267 - -
28 624 - -
269 653 - -
59 786 - -
- -
514 655 - 54 206 703
- -
- - -
157 345 - -
482 535 80 000 -
14 330 031 14 647 052 54 206 703
15 213 29~ 52 768 783
. . . ----~i---------lt-------
14 845 055
-515 024 -566 240 +1437920

Tell 1: Haushaltsüberslcht
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben
(ohne für
Investitionen
Investitionen)
1995 1995
1 000 DM 1 000 DM
7 8
3 725 1 544
128 554 27 909
335 388
52 794 9 753
2 036 133 161 521
2 887 284 943 509
43 903 81 953
4 171 715 2 783 424
6 032 120 5 790 096
10 254 362 1 776 426
126 188 951 2 314 626
22 525 480 26 200 409
21 503 60 497
2 271 488 346 477
261 718 96 778
90 263 741 951
30 897 780 52 613
- -
- 2 031
818 1 523
1 673 667 6 347 329
5 295 643 4 410 763
9 854 086 5 582 192
- -
25 737 865 · 7 504 962
2 849 380 -
- -
107 071 161 942
14 880 251 6 948 644
268 266 889
285 718 778
72 349 260
64 259 889
-17 451 889 +8 089 371
Ausgaben Gesamtplan
Summe Ausgaben
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben gegenüber1994
mehr(+) Epl.
1995 1995 1994 weniger(-)
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
9 10 11 12 13
- 29 899 28 332 + 1 567 01
- 915 673 950 351 - 34 678 02
- 26 236 26 499 - 263 03
- 585 846 606 008 - 20 162 04
400 3 565 465 3 803 824 - 238 359 05
-641 8 470 966 8 527 167 - 56 201 06
- 680 589 659 876 + 20 713 07
- 11 465 322 5 899 911 + 5 565 411 08
-768 12 674 896 14 145 230 - 1470334 09
-488 12 567 532 13 326 419 - 758 887 10
-402 128 831 924 130 403 383 - 1 571 459 11
- 53 235 366 53 808 262 - 572 896 12
- 376 948 464 072 - 87 126 13
- 47 858 542 48 481 233 -. 622 691 14
- 811 244 859 214 47 970 15
- 1 363 395 1 331 375 + 32 020 16
28 33 062 374 2 708 674 + 30 353 700 17
- - 28 368 225 - 28 368 225 18
- 24 833 24 505 + 328 19
- 69 331 71 292 - 1 961 20
- 8 103 964 8 365 214 - 261 250 23
- 10 092 846 10 537 608 - 444 762 25
-100 000 15 530 705 9·459 132 + 6 062 573 30
- - 6 185 756 - 6 185 756 31
- 87 995 467 67 076 457 + 20 919 010 32
- 14 712 468 14 049 656 + 662 812 33
- - 1 194 224 - 1194224 35
- 590 636 662 599 - 71 963 36
152 299 24 042 535 47 916 502 - 23 873 967 60
50 428
-5 149 335
4n 685 ooo 479 950 000 - -
+5 199 763

832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Anlage zur HaushaltsOberslcht
Übersicht über die Verpfllchtungsermächtlgungen Im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich-
tungs-
Epl. Bezeichnung
ermlchtl-
gung
1995
1 000 DM
2 3
01 Bundesprisident und Bundespräsidi-
alamt ....................................................
02 Deutscher Bundestag .......................... 18 531
03 Bundesrat ............................................
04 Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt. ...................................................... 10 418
05 AuswArtiges Amt ............................... .. 520 894
06 Bundesministerium des Innern .......... .. 741 983
07 Bundesministerium der Justiz ............ . 108 973
08 Bundesministerium der Ananzen ...... .. 1224019
09 Bundesministerium für Wh1schafl ..... .. 11 529 139
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ................ . 2 087 610
11 Bundesministerium für Arbeit und So-
zialordnung .......................................... 2 006 142
12 Bundesministerium für· Verkehr ......... .. 75 934 670
13 Bundesministerium für Post und Tele-
kommunikation ................................... . 64 146
14 Bundesministerium der Verteidigung „ 11 179 580
15 Bundesministerium für Gesundheit ..... 146 371
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit ......... . 370 770
17 Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend ............... .. 332 352
18 Bundesministerium für Familie und
Senioren ..............................................
19 Bundesverfassungsgericht ................. . 2 600
20 Bundesrechnungshof.......................... . 29 000
23 Bundesministerium für wirtschaftliche·
Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 5 811 181
25 Bundesministerium für Raumordnung,
Bauwesen und StAdtebau .................. . 4 907 800
30 Bundesministerium für Bildung, Wis-
senschaft, Forschung und Technolo-
gie ...................................................... .. 5 435 427
31 Bundesministerium für Bildung und
Wissenschaft ..................................... ..
32 Bundesschuld ..................................... . 11 850
33 Versorgung ........................................ ..
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt ausländi-
scher Streitkräfte ................................ .
36 Zivile Verteidigung .............................. . 129 425
60 Allgemeine Finanzverwaltung ............. . 559 500
Summe................................................ 123 162 381
wn dem Oesamtbetrag (Sp. 3) dOrfen fllllg werden
Für kOnftlge
1998 1997 1998 Folgejahre Haulhalta-
Jahre
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM
4 5 8 7 8
15 534 2 334 683
9 576 842
234 479 187 025 89 390 30 000
390 885 213 108 103 990 13 000 21 000
78 153 22 510 8 310
796 579 309 440 103 500 14 500
4 012 056 3 741 950 1 899 233 74 400 1 801 500
861 640 449 220 312 250 464 500
1 358 182 475 460 132 000 38 500 2 000
13 124 425 10 288 875 8 217 858 44 281 512 22 000
36 146 22 600 1 800 3 600
3 295 506 2 130 031 1610328 4 138 715 5 000
66 921 45.245 32 445 110 1 650
193 020 120 560 57 190
150 002 92 600 69 750 20 000
1 900 700
8 000 10 000 11 000
344 300 296 000 214 300 45 000 4 911 581
1256549 1 187 898 946 214 1 517 139
2 005 491 1 609 880 1078256 646 800 95 000
3 850 4 000 4 000
54 725 45 500 29 200
213 500 191 500 154 500
28 511 419 21 447 278 15 OSl 177 51 257 778 6 - 731

Gesamtplan: Tell II
Finanzierungsübersicht
Ermittlung des Flnanzlerungaaaldos
1. Ausgaben ...............................................................................................................
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt. Zuführungen an Rücklagen
und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen .............................................................................................................
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehreinnahmen bei Kap. 6002
Til 121 04 in 1994, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen
Uberschüssen und Münzeinnahmen)
3. Flnanzlerungaaldo ..............................................................................................
Zuaammenaetzung des Flnanzlerungasaldoa
4. Nettoneuverachuldung/Nettotllgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen ..............................................................................................................
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ................................................_................................
(darunter aus Krediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr höchstens
bis zu 50 000 000 TOM)
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 ................................................... .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .....................................................
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ...............................................................................
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04 ................................................ .
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............................................
Betrag für 1995 1 Betrag für 1994
-1 000 DM -
4n 685000 479 950 000
428 209 000 410 300 000
- 49 476 000 -69 650 000
(196 293 630) (189 282 781)
196 293 630 178 027 448
11 255 333
(147 308 630) (120 182 781)
147 308 630 108 927 448
11 255 333
Saldo ....................................................................................................................... ----------------
5. Marktpflege ............................................................................................................
6. Nettoneuverschuldung Insgesamt ......................................................................
7. Einnahmen aus kasaenmäßlgen Überschüssen ...............................................
8. Rücklagenbewegung
8.1 Entnahmen aus Rücklagen .....................................................................................
8.2 Zuführungen an Rücklagen ....................................................................................
9. Münzeinnahmen ....................................................................................................
10. Flnanzlerungaaldo ..............................................................................................
- 48 985 000 -69100 000
----------------
-48 985 000 -69100 000
-491 000 -550 000
- 49 476 000 :. 69 650000

834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
Gesamtplan: Tell III
Kredltflnanzlerungsplan
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1 :1 mehr als vier Jahre .................................................................................................
1.1.2 ein bis vier Jahre ....................................................................................................
1.1.3 weniger als ein Jahr ...........................................................................................:.. ..
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Trt. 121 04 ................................................;.. ..
Summe1 ................................................................................................................
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ........................... .
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ................................. .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung fOr verspätet vorgelegte oder ver-
lorengegangene Prämienschatzanweisungen) ..................................................... ..
2.103 Bundesschatzbriefe .................................................................................................
2.104 Schuldbuchkredite ...................................................................................................
2.105 Schuldscheindarlehen .............................................................................................
2.106 Bundesschatzanweisungen ....................................................................................
2.107 Bt1ndesobllgationen .................................................................................................
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ...................... ..
2.109 AblOsungsschuld .....................................................................................................
2.11 O Altsparerentschädigung ..........................................................................................
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ........................... ..
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche
fOr Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ............................... ..
2.113 Nachkriegsschulden fOr Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten ........ .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von
Versicherungsleistungen .........................................................................................
2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen .................................... .
2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ........................... ..
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .................... .
2.201 Bundesschatzanweisungen ....................................................................................
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ...................................................................... .
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ....................................................................... ..
2.204 Schuldscheindarlehen .............................................................................................
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ...................... ..
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................................................................... .
Summe 2 ..........................................................................................,....................
3. Ausgaben zur Schuldentilgung lnag-mt ....................................................... .
Betrag fOr 1995 1 Betrag fOr 1994
-1000DM-
105 000 000 82 444 667
41293630 45 582 781
50 000 000 50000 000
11 255 333
196 293 630 189 282 781
(86 200 183) (71 133 700)
20 250 000 17 750 000
2 751 280 2 480 703
2 969 830 21874576
14 073 660 3 876120
46 000 000 25 000 000
9 721 10 546
115464 111 526
20828 20829
9400 9400
(31 108 447) (19 049 081)
12 000 000
1292111
12 316 336 18 999 081
5 500 000 50000
30 000 000 30 000 000
. 147 308 630 120182 781
147 308 630 120 182 781
4. Marktpflege ............................................................................................................
5. Zusammen .............................................................................................................
Saldo aus 1. und 5. (Im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte Nettoneuver-
147 308 630 120 182 781
schuldung) .............................................................................................:··· ............. . 48 985 000 69 100 000
Einnahmen aus Krediten von Gebletak6rperschaften - elnachlleßllch
ERP-8onclervenn6gen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ......... ..
Auagaben zur Schuldentllgung bei Gebletak6rperachaften • elnechlleBllch
ERP~nderverm6gen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .
----------------
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 818. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1a47c5a688dba472….