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Artikel 1 · BT-Drs. 13/116 · S. 5

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Um die Anwendbarkeit der Vorschriften des StGB
über die Sicherungsverwahrung in den neuen Län-
dern zu ermöglichen, ist die Streichung von
Artikel 1 a EGStGB erforderlich.
Für die Rechtsanwendung in Fällen, in denen die die
Verurteilung auslösende Tat vor dem Inkrafttreten
der Rechtsvereinheitlichung begangen wurde, wird
in Artikel 301 EGStGB bestimmt, daß die Sicherungs-
verwahrung nur anzuordnen ist, wenn die Vorausset-
zungen auch nach dem bisher geltenden Recht erfüllt
waren. Es muß also entweder die Anlaßtat an einem
Ort in den alten Ländern begangen worden sein,
oder der Täter muß seine Lebensgrundlage bisher an
einem solchen Ort gehabt haben.
Drucksache 13/116 Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode
Um die Fassung der Übergangsvorschrift an die Aus-
gestaltung der Vorschriften des EGStGB anzupassen,
die vergleichbare Sachverhalte regeln (Artikel 303,
305, 316 Abs. 1), wird für das Inkrafttreten des
Rechtsvereinheitlichungsgesetz es ein kalendermäßig
bestimmtes Datum vorgesehen. (vgl. Artikel 5 des Ge-
setzes), das mit der Verkündung in Artikel 301
EGStGB einzusetzen ist.

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Herkunft

BT-Drs. 13/116, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.772–14.879 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 12ac207357ee3488….

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