Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 25.01.2017 – 2 W 74/16Zitiert von 5
- BVerfG, 09.05.2017 – 2 BvR 335/17Nichtannahmebeschluss: Zur Vollstreckung von Ordnungshaft wegen Verletzung der einer (insolventen) AG obliegenden Unterlassungspflicht gegen deren insolventen Geschäftsführer - hier: Vollstreckung gegen Organmitglied jedenfalls bei dessen (der AG zugerechnetem) Verschulden verfassungsrechtlich unbedenklich - Berücksichtigung des möglichen Wegfalls des Beugezwecks durch Halbierung der Haftdauer verhältnismäßig - keine Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GGZitiert von 6
- BVerfG, 16.02.2017 – 2 BvR 335/17Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer Ordnungshaft zur Durchsetzung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassenspflicht (§ 890 Abs 1 S 1 ZPO) gegen insolventen Vorstand einer insolventen AG - Verletzung von Art 2 Abs 2 GG möglich - Folgenabwägung
- BGH, 18.12.2018 – I ZB 72/17Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung von Ersatzordnungshaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ruhen der Verjährung der Vollstreckung eines OrdnungsmittelsZitiert von 3
- VGH Bayern, 27.10.2022 – 8 C 22.334Zitiert von 8
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2017 – 21 Ta 213/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.08.2016 – 2 W 47/16
- LAG Hamm, 07.03.2012 – 1 Ta 75/12Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2005 – 12 Ta 233/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 8 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/8#abs-1 (1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/8#abs-2 (2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.