Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 1185
BGBl. 1974 I S. 1185 · 16.334 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1974 Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1974
Tag In h a I t
28. 5. 74 Gesetz zur Änderung des Margarinegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7842-5, 7842-1, 7B42-5-7
14. 5. 74 Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten
Auslandsverlrelungen der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . .
1185
Z 1997 A
Nr. 54
Seite
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1189
21. 5. 74 Verordnun~J über die für den Verkauf der Beitragsmarken der Rentenversicherungen der
Arbeiter und der Angestelllen zu zahlende Vergütung . . . . . . . . . . . . .
B2:l2-18
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190
24. 5. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu den
Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt außerhalb des
Gell.ungsbcrPichs des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8232-32
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1190
27. 5. 74 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-
vollzugsbt:arnlen im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . 1191
2030-6-8
10. 5. 74 Berichl.i~Jung der Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über
die
Untersuchung und gesundhei tspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches
bei Schlachtungen im Inland ......................................... ·.. . .
7832-1-1
15. 5. 74 Bcrichligun~J des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . .
21'.W-B
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27, Nr. 28 und Nr. 29 . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . 1193
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1193
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196
Gesetz
zur Änderung des Margarinegesetzes
Vom 28. Mai 1974
Der Bundestag hat dc1s folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Margarinegesetz vom 15. Juni 1897 (Reichs-
gesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 b)
(Bundesgesetzbl. J S. 469), wird wie folqt geändert:
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Gesetz über Margarine, Halbfettmargarine und
Kunstspeisefett (Margarinegesetz)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende
Fassung:
,, (1) MMg i.l ri 1m im Sinne dieses Gesetzes
sind die durch Emulgieren, hauptsächlich
nach dem Typ Wasser in 01, aus genußtaug-
liehen Fettstoffen hergestellten Zubereitun-
gen, deren Gesamtfettgehalt mindestens 80
vom Hundert des Gewichts beträgt; der An-
teil an Milchfett darf 1 vom Hundert des Ge-
wichts nicht übersteigen."
Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,, (2) Halbfettmargarine im Sinne dieses Ge-
setzes sind die durch Emulgieren, hauptsäch-
lich nach dem Typ V../ asser in 01, aus genuß-
tauglichen Fettstoffen pflanzlicher Herkunft,
unbeschadet der Verwendung von Fettstof-
fen nicht pflanzlicher Herkunft als Emulga-
toren oder als Bestandteile emulgierender
oder geschmackgebender Lebensmittel, her-
gestellten Zubereitungen, deren Gesamtfett-
gehalt mindestens 39 vom Hundert und
höchstens 41 vom Hundert des Gewichts be-

1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
trügt; der Anteil an Fettstoffen nicht pflanz-
licher ] Ierkunft darf insgesamt 2 vom Hun-
dert des Gewichts nicht übersteigen, wobei
der Antpi] dn Milchfett nicht höher als 1
vom Hundc!rL dc)s Cc~w ichts sein darf."
c) Hinter ,1\bsc1tz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt:
,, (5) Inverkt'lnbringc!n im Sinne dieses Ge-
setzes isl dc1s '.\nbieten, das Vorrätighalten
1
zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen
und jedes sonstige U berlassen an andere.
Dem gewerbsnüißigen Herstellen und Inver-
kehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen
das Herstellen und die Abgabe in Genossen-
schaften oder ähnlichem Einrichtungen für
deren Mitglieder oder in Einrichtungen zur
Gerneinschaftsverpf legung gleich."
3. § 2 erhdlt folgende Fassung:
,,§ 2
(1) Margarine darf 9ewerbsmäßig nur in Pak-
kungen, Behältnissen oder Umhüllungen zu
4 000, 2 500, 2 000, l 500, 1 000, 500, 250, 125 und
62,5 Gramm Nettogewicht in den Verkehr ge-
bracht werden. Die Packun~ren, Behältnisse oder
Umhüllungen sind nur in Formen mit quadra-
tischer Grundfläche und in der Kegelstumpfform
zulässig. Bei Gewichten von mindestens 1 000
Gramm ist auch die Quaderform zulässig.
(2) Halbfettmargarine darf gewerbsmäßig nur
in Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen
zu 1 000, 500, 250, 125 und 62,5 Gramm Netto-
gewicht in den Verkehr gebracht werden. Die
Packungen, Behältnisse oder Umhüllungen sind
nur in der Würfel- und Kreiskegelstumpfform
zulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mar-
garine und Halbfettmargarine, die
1. bis zu 50 Gramm Nettogewicht,
2. nicht fertig verpackt in Gaststätten oder Ein-
richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung,
3. für Weiterverarbeiter oder
4. zu den in § 20 a Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmit-
telgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I
S. 17), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2.
März 1974 (Bunclesgeselzbl. I S. 469), bezeich-
neten Zwecken
abgegeben werden.
(4) Die Packungen, Behältnisse oder Umhül-
lungen müssen mit einem gut sichtbaren roten
Streifen versehen sein; auf ihnen müssen an
einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher
Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht les-
barer Schrift angegeben sein:
1. die Bezeichnung „Margarine 11 oder „Halb-
fettmargarine11, bei Halbfettmargarine ver-
bunden mit dem Hinweis „ Vorsicht, zum
Braten, Backen und Kochen nicht verwen-
den11;
2. der Name oder die Firma und der Ort der ge-
werblichen Hauptniederlassung des Herstel-
lers; befindet sich die gewerbliche Hauptnie-
derlassung des Herstellers außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist aber
das Erzeugnis im Geltungsbereich hergestellt,
so muß außerdem der Ort der Herstellung in
folgender Form angegeben werden: ,,herge-
stellt in . . . ; bringt ein anderer als der Her-
steller das Erzeugnis in der Packung, dem Be-
hältnis oder der Umhüllung unter seinem Na-
men oder seiner Firma in den Verkehr, so ist
anstatt des Herstellers dieser andere anzuge-
ben;
3. die Menge nach Gewicht zur Zeit der Fül-
lung;
4. bei Halbfettmargarine der Fettgehalt in Hun-
dertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung;
5. unverschlüsselt nach Tag, Monat und Jahr
der Zeitpunkt der Herstellung durch die An-
gabe „hergestellt am. . . oder der Zeitpunkt,
bis zu dem das Erzeugnis in ungeöffneter
Packung, in ungeöffnetem Behältnis oder in
ungeöffneter Umhüllung mindestens haltbar
ist, durch die Angabe „mindestens haltbar
bis ... "; wird die Haltbarkeitsdauer angege-
ben und ist si-e nur bei Einhaltung bestimmter
Temperaturen oder sonstiger Bedingungen
erreichbar, so ist ein entsprechender Hinweis
in Verbindung mit der Angabe der Haltbar-
keitsdauer anzubringen.
Bei GratisprobenJ die als solche bezeichnet sind,
bedarf es keiner Angabe nach den Nummern 3
und 5. In den in Absatz 3 Nr. 3 und 4 bezeichne-
ten Fällen bedarf es keiner Angabe nach den
Nummern 2, 3 und 5. In den in Absatz 3 Nr. 1
bezeichn-eten Fällen bedarf es keines Hinweises
nach der Nummer 1, sofern Halbfettmargarine
bis zu 25 Gramm Ne-ttogewicht abgegeben wird.
(5) Zur Kennzeichnung nach Absatz 4 ist der
Hersteller, der Einführer oder derjenige ver-
pflichtet, der das Erzeugnis unter seinem Namen
oder seiner Firma in den Verkehr bringt."
4. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3
Es ist verboten
1. Zubereitungen der in § 1 Abs. 1 und 2 ge-
nannten Art, die den dort vorgeschriebenen
Anforderungen an den Gesamtfettgehalt oder
dessen Zusammensetzung nicht entsprechen,

Nr. 54 •·~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 1187
2. Margarine mit einem höheren Milcheiweiß-
anteil als 1 vom Hundert des Gewichts,
3. Halbfettmargarine mit einem höheren Ge-
samteiweißanteil als 6,5 vom Hundert oder
mit einem höheren Milcheiweißanteil als 2
vom Hundert des Gewichts,
4. Mischungen aus Milchfett oder Erzeugnissen
aus Milchfett mit Margarine, Halbfettmarga-
rine oder anderen Speisefetten
gewerbsmäßig herzustellen oder gewerbsmäßig
in den Verkehr zu bringen."
5. Die §§ 5 bis 7 und 9 werden wie folgt geändert:
a) In den §§ 5, 7 Abs. 1 und § 9 werden jeweils
hinter dem Wort „Margarine" ein Komma
und das Wort „Halbfettmargarine" einge-
fügt.
b) In § 6 werden hinter dem Wort „Margarine"
die Worte „und Halbfettmargarine" einge-
fügt.
6. Die§§ 8, 11 und 14 werden aufgehoben.
7. Dem § 13 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten
nicht für Erzeugnisse nach § 1, die zur Lieferung
in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes bestimmt sind. Zu diesem Zweck
bestimmte Erzeugnisse müssen, wenn sie nicht
den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen,
von den für den Geltungsbereich dieses Geset-
zes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten
und kenntlich gemacht werden."
8. Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
,,§ 16
(1) Ordnun~Jswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Margarine oder entgegen
§ 2 Abs. 2 Halbfettmargarine in nicht vor-
schriftsmäßigen Packungen, Behältnissen
oder Umhüllungen in den Verkehr bringt
oder entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
die Packungen, Behältnisse oder Umhüllun-
gen nicht mit dc~m vorgeschriebenen Streifen
versieht oder· auf ihnen nicht in der vorge-
schriebenen Weise die erforderlichen Anga-
ben macht,
2. entgegen § 3 eine dort bezeichnete Zuberei-
tung oder Mischung herstellt oder in den
Verkehr bringt,
3. entgegen § 5 eine vorgeschriebene Warenbe-
zeichnung nicht oder nicht richtig anwendet,
4. Margarine oder Halbfettmargarine ohne den
nach § 6 erforderlichen Zusatz gewerbsmäßig
herstellt oder gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt,
5. eine Anzeige nach § 7 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,
6. eine Auskunft nach § 9 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
teilt,
7. einer Rechtsverordnung nach § 12 Nr. 1 zu-
widerhandelt, soweit sie für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist; die Verweisung ist nicht erforder-
lich, soweit die Rechtsverordnung vor dem
1. Juni 1974 erlassen worden ist,
8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse nicht
getrennt hält oder nicht kenntlich macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 7 mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 6 und 8 mit
einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark
geahndet werden."
9. In § 19 werden die Worte „Straftat nach § 14
oder § 18" durch die Worte „Ordnungswidrig-
keit nach§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 7" ersetzt.
10. § 20 erhält folgende Fassung:
,,§ 20
(1) Die Vorschriften des Lebensmittelgesetzes
bleiben unberührt.
(2) Bei der Anwendung des Milchgesetzes
vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zu-
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch, und bei der Anwendung der
Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen
vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589), zu-
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch, steht Halbfettmargarine der
Margarine gleich."
Artikel 2
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch wird
wie folgt geändert:
1. In Artikel 220 Nr. 3 Buchstabe c werden in § 30
Abs. 1 Nr. 9 die Zahl „ 18" und das Komma davor
gestrichen.
2. In Artikel 222 werden die Nummern 2, 4 und 5
gestrichen.
3. In Artikel 321 Abs. 2 werden die Worte ,, § 16
Abs. 1 Nr. 4 des Margarinegesetzes in der Fas-
sung des Artikels 222," gestrichen.
4. In Artikel 325 Satz 2 werden die Worte „des
Margarinegesetzes (Artikel 222)" gestrichen.
Artikel 3
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, das Margarine-
gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden

1188 Bundesgesetzbl,a:tt, Jahrgang 1974, Teil I
Fassung bekanntzumachen. Er kann dabei Unstim-
migkeiten des Wortlauts beseitigen und die Para-
graphenfol9P ~ü1d<~rn.
Artikel 4
Es werden aufgehoben:
1. § 18 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952
Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund des Margarine-
gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
(Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch;
2. die Verordnung über den Fettgehalt der Marga-
rine vom 10. Dezember 1965 (Bundesanzeiger Nr.
235 vom 15. Dezember 1965).
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Bonn, den 28. Mai 1974
Artikel 6
Artikel 1 Nr. 3 tritt sechs Monate nach der Ver-
kündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wi.rd hiermit verkündet.
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 1185. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3e333fc79cece493….