Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/7#abs-1 (1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ordnungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/7#abs-2 (2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Vollstreckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/7#abs-3 (3) Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1 Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/7#abs-4 (4) Über Einwendungen gegen Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen Stelle die Vollstreckung obliegt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 7 EGStGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 10.02.2015 – 2 Ws 27/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.07.2024 – 26 W 11/22
- OLG Köln, 21.05.2024 – 15 W 38/24Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 07.12.2023 – L 3 SB 2883/23 B
- OLG Stuttgart, 25.01.2017 – 2 W 74/16Zitiert von 5
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2006 – L 2 B 1/06 SB SF
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 7 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.1995 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I 818)
BGBl. 1995 I S. 818
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28.05.1974 Ausfertigung
§ 7 geändert und neu gefasst und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1974 (BGBl. I 1185)
BGBl. 1974 I S. 1185
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