Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 19.08.2026 – 1 StR 193/26
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:190826B1STR193.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist auszuführen:
Auch die Strafzumessung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Ein Vergleich mit den nach französischem Steuerstrafrecht zulässigen Strafen war auch nach dem Übermaßverbot des Art. 49 Abs. 3 GRCh bereits deswegen nicht veranlasst, weil der für den Angeklagten maßgebliche Tatort in Deutschland war: Die von den rechtskräftig verurteilten Mittätern von H. aus abgebebenen Eingangsmeldungen (dazu BGH, Urteil vom 2. April 2020 - 1 StR 224/19, BGHR AO § 370 Abs. 6 Satz 2 Harmonisierte Verbrauchsteuern 2 Rn. 12-19) waren dem Angeklagten aufgrund des gemeinsamen Tatplans gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Dies begründet gemäß § 9 Abs. 1 StGB für ihn als Mittäter einen Tatort in Deutschland (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 2021 - 1 StR 77/21 Rn. 18; vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17 Rn. 93 und vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90 f.; Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 StR 627/17 Rn. 15). Der (zusätzlichen) Anwendung des § 370 Abs. 7 AO bedarf es insoweit für die Zuständigkeit der deutschen Strafgerichtsbarkeit nicht. Der Beschwerdeführer verkennt, dass seine Tatbeiträge von vornherein nicht mit der Konstellation zu vergleichen sind, wenn ein Täter ohne täuschende Inanspruchnahme des „Excise Movement and Control Systems“ allein in Frankreich an der faktischen Entnahme des Bieres aus den Steuerlagern und damit an dessen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mitwirkt. Der Umstand, dass die Bande französische Biersteuer verkürzte, die dem Schutzbereich des § 370 Abs. 6 Satz 2 AO unterfällt und damit einer deutschen Verbrauchsteuer gleichgestellt ist, nötigt nach alledem - wie jedenfalls auch in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative StGB - nicht zu einer vergleichenden Strafzumessung. Diese Sichtweise entspricht der zu § 6 Nr. 5 StGB ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Betäubungsmittelstrafrecht (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22 Rn. 11; vom 14. Juli 2015 - 5 StR 181/15 Rn. 3 und vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95 Rn. 5, BGHR BtMG § 30 Strafzumessung 1). Danach erweist es sich als rechtsfehlerhaft, den Umstand, dass die Rauschmittel im Ausland in den Verkehr zu den Endverbrauchern gelangen sollen, als strafmildernd in der Strafzumessung zu würdigen.
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