Art 49 (ex-Artikel 49 EUV)
Stand: 22.07.2026
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über diesen Antrag unterrichtet. Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 49 EU-Vertrag →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Berlin, 23.05.2016 – S 135 AS 3655/13Zitiert von 9
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.09.2001 – L 3 KA 14/01Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 12.05.2025 – 6 L 537/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 25.04.2025 – 6 L 3466/24
- VG Düsseldorf, 10.04.2025 – 6 K 8108/23Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 17.11.2003 – 1 L 1765/03
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 49 EU-Vertrag zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.