Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 7 Ort der Handlung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/7#abs-1 (1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/7#abs-2 (2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.

§ 6 § 8