Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 7 Ort der Handlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.10.1961 – 2 StR 193/61Zitiert von 1
- BGH, 10.09.2003 – 2 ARs 258/03
- OLG Köln, 31.01.2017 – III - 1 RBs 302/16
- OLG Köln, 29.10.1991 – Ss 508/91 (B) - 224 B -
- BGH, 24.11.1961 – 2 StR 540/60
- BGH, 10.04.2017 – 4 StR 299/16Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns bei internationalem StraßengütertransportZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 28.08.2025 – 3 EO 256/25
- AG Landstuhl, 05.09.2024 – 2 OWi 157/24
- OLG Köln, 02.12.2022 – 19 U 64/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/7#abs-1 (1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/7#abs-2 (2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.