Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 7 Ort der Handlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/7#abs-1 (1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/7#abs-2 (2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 7 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.10.1961 – 2 StR 193/61Zitiert von 1
- BGH, 10.09.2003 – 2 ARs 258/03
- OLG Köln, 31.01.2017 – III - 1 RBs 302/16
- OLG Köln, 29.10.1991 – Ss 508/91 (B) - 224 B -
- BGH, 24.11.1961 – 2 StR 540/60
- BGH, 10.04.2017 – 4 StR 299/16Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns bei internationalem StraßengütertransportZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 17.07.2026 – 19 U 35/25Online-Glücksspiel: Erstattung von Spieleinsätzen wegen fehlender Erlaubnis auch bei Spielteilnahme aus dem Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 10.07.2026 – 19 U 9/25Online-Glücksspiel: Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter auch bei Teilnahme aus dem Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Thüringen, 28.08.2025 – 3 EO 256/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.