Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund3 Entscheidungen

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.

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