Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund3 Entscheidungen

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.

§ 77d § 78