§ 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 167
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Nach Gewicht
- BGH, 19.04.2018 – IX ZR 230/15Insolvenzverfahren: Kondizierung einer Sicherungsgrundschuld durch den Insolvenzverwalter nach Abtretung der Grundschuld an einen neuen Sicherungsnehmer; Stellung einer Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs durch den Schuldner im Eröffnungsverfahren; Verlust der Einrede der fehlenden Valutierung der Grundschuld durch Auszahlung des Darlehens; Erweiterung des Haftungsumfangs der Grundschuld; gutgläubiger Erwerb des GrundpfandgläubigersZitiert von 13
- BGH, 06.06.2019 – IX ZR 272/17Insolvenz eines Kassenzahnarztes: Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung; Erstreckung einer vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarten Globalabtretung bei zwischenzeitlicher Freigabe der selbständigen Tätigkeit auf nach Verfahrensaufhebung zugunsten des Schuldners begründete Forderungen; unwirksamer Erwerb künftiger Forderungen durch den SicherungsnehmerZitiert von 13
- BGH, 11.05.2006 – IX ZR 247/03Insolvenzrecht: Vorausabtretung von Vergütungsansprüchen eines Kassenarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BAG, 21.02.2013 – 6 AZR 553/11Aufgrund von Unterhaltsrückständen abgetretene Vergütungsansprüche in der VerbraucherinsolvenzZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 12.12.2017 – 4 U 119/15
- BGH, 08.01.2009 – IX ZR 217/07Zitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.05.2025 – B 12 BA 12/23 RBetriebsprüfung - Insolvenz des Arbeitgebers - keine Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung von Beitragsnachforderungen mittels Betriebsprüfungsbescheid nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 1
- LG Wuppertal, 19.03.2025 – 14 O 119/23
- OLG Stuttgart, 14.08.2024 – 3 U 11/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/91#abs-1 (1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/91#abs-2 (2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.