Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund167 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/91#abs-1 (1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/91#abs-2 (2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

§ 90 § 92