§ 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
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Nach Gewicht
- BGH, 03.02.2025 – GSSt 1/24Betäubungsmitteldelikte in Anwendung des Konsumcannabisgesetzes: Vorhalten von Cannabis zur gewinnbringenden Veräußerung und zum Eigenkonsum; Einziehung der Gesamtmenge
- BGH, 10.11.2021 – 2 StR 185/20Einziehung eines Tatobjekts: Ermittlung der Bemakelungsquote; Verhältnismäßigkeitsprüfung
- BGH, 11.05.2016 – 1 StR 118/16Hinterziehung von Einfuhrabgaben auf Zigaretten: Einziehung von Transport- und Begleitfahrzeugen bei Zigarettenschmuggel aus Polen; Verfallsanordnung hinsichtlich der geschmuggelten ZigarettenZitiert von 14
- BGH, 24.10.2023 – 2 StR 321/23Strafverurteilung wegen Geldwäsche: Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der fakultativen EinziehungZitiert von 7
- BayObLG, 16.10.2024 – 206 StRR 326/24
- LG Berlin, 29.01.2019 – 511 Qs 126/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.04.2026 – 5 StR 127/26Zitiert von 1
- BGH, 03.12.2025 – 5 StR 702/24Selbständige Einziehung bei Mischfinanzierung eines Grundstücks aus legalen und illegalen Mitteln
- BGH, 25.11.2025 – 6 StR 478/25Einziehung des Privat-PKW nach einer Drogenkurierfahrt
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74f StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74f#abs-1 (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,
Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74f#abs-2 (2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.