Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen

Stand: 01.07.2021

StrafrechtBund2 Fassungen155 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111d#abs-1 (1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111d#abs-2 (2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111d#abs-3 (3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.

§ 111c § 111e