§ 111d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 155
Nach Gewicht
- OLG Köln, 07.05.2003 – 2 Ws 170 + 171/03
- OLG Hamm, 25.02.2002 – 2 Ws 312/01Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 23.02.2012 – 1 U 39/11
- BGH, 22.09.2005 – IX ZB 265/04Zitiert von 4
- LG Berlin, 11.11.2021 – 502 Qs 36/21Zitiert von 1
- KG, 10.06.2013 – 2 Ws 190/13, 2 Ws 190/13 - 141 AR 168/13Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 23.12.2025 – 2 Ws 25/25
- BGH, 04.11.2025 – 5 StR 312/23Vorlage einer Rechtsfrage an den Großen Senat für Strafsachen über eine Zulässigkeit der erweiterten Einziehung eines nach Begehung der Anknüpfungstat erlangten GegenstandsZitiert von 2
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 3 Ws 184/25
155 Entscheidungen zu § 111d StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111d StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111d#abs-1 (1) Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111d#abs-2 (2) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen zurückgegeben werden, wenn er einen den Wert der Sache entsprechenden Geldbetrag beibringt. Der beigebrachte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Sie kann dem Betroffenen auch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluss des Verfahrens überlassen werden; die Maßnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111d#abs-3 (3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden. Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungsanspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.