§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- BGH, 17.04.2025 – 3 StR 146/24Zitiert von 2
- BGH, 14.12.2023 – 1 StR 316/23Zitiert von 2
- BGH, 18.06.2014 – 5 StR 60/14Schuldschwereabwägung bei der Aussetzung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe: Berücksichtigung der Bezeichnung eines völlig Unschuldigen als Alleintatverantwortlichen durch den TäterZitiert von 9
- BGH, 27.06.2001 – 2 StR 174/01
- BGH, 12.06.2001 – 5 StR 432/00Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 16.09.2025 – 5 St 2 BJs 231/24
Zuletzt entschieden
- LG Oldenburg (Oldenburg), 17.03.2026 – 51 StVK 75/25
- OLG Düsseldorf, 10.09.2025 – III-5 St 2/25
- LG Wuppertal, 30.07.2025 – 25 Ks 20/24
49 Entscheidungen zu § 57b StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.