§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
Stand: 10.06.2019
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 57b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.04.2025 – 3 StR 146/24Zitiert von 2
- BGH, 14.12.2023 – 1 StR 316/23Zitiert von 2
- BGH, 18.06.2014 – 5 StR 60/14Schuldschwereabwägung bei der Aussetzung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe: Berücksichtigung der Bezeichnung eines völlig Unschuldigen als Alleintatverantwortlichen durch den TäterZitiert von 9
- BGH, 27.06.2001 – 2 StR 174/01
- BGH, 12.06.2001 – 5 StR 432/00Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 16.09.2025 – 5 St 2 BJs 231/24
Zuletzt entschieden
- LG Oldenburg (Oldenburg), 17.03.2026 – 51 StVK 75/25
- OLG Düsseldorf, 10.09.2025 – III-5 St 2/25
- LG Wuppertal, 30.07.2025 – 25 Ks 20/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.