Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 10.05.1960 – 5 StR 51/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2157 070
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Stadtassistenten Karl Kom zus 1, geboren an EEE 13911 in CE (Meckienvurg),
wegen Begünstigung im Amt u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ze als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9.September 1958 wird mit den Feststellungen aufgehoben
A. auf die Revision des Angeklagten, l. soweit der Angeklagte wegen
Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Begünstigung im Amt und Urkundenvernichtung im Ant im Fall III,2 (erster Fall Kr, erster Teil),
Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Begünstigung im Amt und Urkundenvernichtung im Amt im Fall III,3
(a, erster Teil),
Amtsunterschlagung in Tateinheit mit
- 2.
U
2.
Begünstigung im Amt im Fall III 5 a (erster Fall Ste).
fortgesetzter Amvsunter schlagung in Tateinheit mit fortgeseizter Urkundenverfälschung im
Amt und fortgese:zter Gebührenüberhebung in aen Fällen III 6 bis 40,
schwerer Amtsunterschlagung im Fall V1 (erster Fall Tim ,
schwerer Amtsunterschlagung im Fall v2
(zweiter Fall TE) ,
fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in 'Tateinheit mit fortgesetzter Gebührenüberhebung
und fortgesetzter Urkundenvernichtung im Amt in den Fällen V 3 bis 7 der Urteilsgründe
verurteilt worden ist,
2. in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.
1»
. auf die Revision der Staatsanwaltschaft,
soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Gebührenüberhebung urd fortgesetzter Urkundenvernichtung im Amt in den Fällen V 3 bis'7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
außerdem gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten,
soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenverfälschung im Amt und fortgesetzter Gebührenüberhebung in den Fällen III 6 bis 40 der Urteilsgrüme verurteilt worden ist,
sowie hinsichtlich der Einzelstrafen, welche die Strafkammer in den Fällen III 2 REIT
Fall gr‘ erster Teil), 3 (M erster Teil) und 5 a (erster Fall St)
' der Urteilsyründe verhängt hat.
‘ In diesem Umfange wird die Sache zur neuen ‚Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen, das auch über die Kosten beider
Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten
‚und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten für schuldig befunden
l. 2.
3.
ke
5. 6. 7°.
8. 9.
10. 11. 12,
der Begünstigung im Amt, der Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Begünstigung im Amt und Urkundenvernichtung im Amt,
der Urkundenverfälschung im Amt in Tateinheit mit Betrug, .
der Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Begünstigung im Amt und Urkundenvernichtung im Amt,
des Betruges, der Urkundenverfälschung im Ant,
der Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Begünstigung im Amt,
der Begünstigung im Ant,
der fortgesetzten Amtsunterschlagung, zum Teil in
Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenverfälschung im Amt und fortgesetzter Gebührenüberhebung,
und der schweren Amtsunterschlagung,
der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung, zum Teil in Tateinheit mit fortgesetzter Gebührenüberhebung und fortgesetzter Urkundenvernichtung im Amt
und ihn wegen dieser zwölf Taten zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Revisionen haben teilweise Erfolg.
A. Revision des Angeklagten
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen.
I.
Der Senat hat von Amts wegen geprüft, ob im Fall II ı (EEE) ser Urteilsgründe Straffreiheit gemäß
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Der Angeklagte hat sich in diesem Fall einer Begünstigung im Amt (§ 346 StGB) dadurch schuldig gemacht, daß er es bewußt pflichtwidrig unterließ, Strafanzeige gegen Rademacher zu erstatten. Seine Verpflichtung zur Anzeige entstand zwar bereits im August 1953, als er von dem Befund des Staatlichen Chemischen Untersuchungsamts vom 18.August 19553 Kenntnis erhielt. Die Begünstigung im Amt, die er durch Nichtanzeige verübte, war aber eine vorsätzliche Unterlassungstat, die im Sinne des § 1 StFG 1954 solange "begangen". wurde, wie der Angeklagte es bewußt pflichtwidrig unterließ, Anzeige zu erstatten. Das hat er auch noch nach dem 30.November 1953 getan. Dies beweist die im Urteil festgestellte Tatsache, daß er dem Staatlichen Chemischen Untersuchungsamt auf dessen Anfrage vom 3. Dezember 1953 am 7.Januar 1954 bewußt wahrheitswidrig mitteilte, Strafanzeige sei bereits erstattet worden.
II
Auf die Sachrüge: hin hat, der Senat, das Urteil in vollem Umfang geprüft.
Die Prüfung gibt Anlaß, folgende Punkte zu erörterns
1. Die Anwendung des § 346 StGB (Begünstigung im Amt) in den Fällen III 1 () ‚ 2 (erster Fall Kai, erster Teil), 3 (ED, ‚erster Teil) und5aunddb (StB) der Urteilsgründe ist frei von Rechtsirrtun.
Die Feststellungen ergeben unbedenklich, daß der Angeklagte rechtlich verpflichtet war, Strafanzeige zu erstatten. Das Urteil stellt auch fest, daß der Angeklagte sich dieser Pflicht bewußt war (vgl. S.29,30,34,37 u.38 UA)» Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden.
2. Die Anwendung der §§ 350 StGB (Amtsunterschlagung) und 351 StGB (schwere Amtsunterschlagung) in den Fällen
III 2 (erster Fall Kr, erster Teil), 3 (Mi, erster Teil), 5 a (erster Fall St@W), 6 pis 40 (£fort-
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gesetzte Handlung), V 1 (erster Fall TE), vV 2 (zweiter Fall TB) unä V 3 vis 7 (fortgesetzte Handlung) der Urteilsgründe ist rechtsirrig.
Ein Beamter, der sich die Verfügungsgewalt über fremde bewegliche Sachen durch Betrug verschafft, indem er vorgibt, die Sachen in amtlicher Eigenschaft in Empfang nehmen zu wollen, während er sie in Wirklichkeit für sich verwerten will, begeht weder durch die Verschaffung noch: durch die spätere Verwertung eine Amtsunterschlagung, sondern nur Betrug (vgl.BGH Beschluß des Großen Strafsenats vom 7.Dezember 1959 - GSSt 1/59 - NJW 1960,684). So liegt es hier. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der ° Angeklagte die Forderungen in seiner Eigenschaft als Beamter der Stadt Lüneburg einzog, also vorgab, die Gelder in amtlicher Eigenschaft in Empfang nehmen zu wollen. Sie ergeben weiterhin für einen Teil der obengenannten Fälle,
. daß der Angeklagte in Wirklichkeit die Gelder, sei es für
dauernd, sei es vorübergehend, ganz oder teilweise für
sich verwerten wollte, Für den anderen Teil der Fälle
lassen sie diese Möglichkeit jedenfalls offen. Ein Beamter, der unter solchen Umständen eine Forderung des Staates oder einer Gemeinde einzieht, täuscht durch positives Tun. Er schädigt auch das Vermögen eines anderen, sei es des Schuldners, bei dem er die Forderung einzieht, sei es des Staates oder der Gemeinde, denen die Forderung zusteht. § 263 StGB verlangt nicht, daß der Getäuschte und der Geschädigte personengleich sind.
3. Ebenfalls rechtsirrig ist die Anwendung des § 353 StGB (Gebührenüberhebung) in den Fällen III 6 bis 40 (fortgesetzte Handlung) der Urteilsgründe.
Täter eines Vergehens gegen § 353 StGB kann nur ein Beamter sein, der befugt ist, Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben. Dies setzt zwar nicht voraus, daß sich die Zuständigkeit des Beamten zur Abgabenerhebung gerade auf die Erhebung der geforderten Abgaben erstreckt. Es genügt, wenn ihm die Befugnis, Abgaben zu erheben, nach irgendeiner Richtung beigelegt ist.
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£rforderlich ist aber in jedem Fall, daß dies "hinsichtlich der gegebenenfalls in Rede stehenden Kasse" geschehen ist (vgl. RGSt 41,91,94).
.Erhebt ein Beamter Abgaben, die nicht oder nur in geringerem Betrage geschuldet sind, für eine andere Kasse als diejenige, für die Abzaben zu erheben er befugt ist, so verstößt er nicht gegen § 3553 StGB. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie soll die Allgemeinheit davor schützen, daß ein Beamter, der Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, diese Befugnis mißbraucht. Von einem solchen Mißbrauch kann nicht die Rede sein, wenn und soweit ein Beamter Abgaben für eine öffentliche Kasse erhebt, für die Abgaben 2 zu erheben er überhaupt nicht befugt ist.
Dies trifft hier zumindest für den Fall III 16 (Kr) der Urteilsgründe zu, in dem der Angeklagte statt der vom Staatlichen Chemischen Untersuchungsamt in Rechnung gestellten Untersuchungskosten in Höhe von 18,20 DM nach entsprechender Änderung. der Rechnung 38,20 DM eingezogen hat. Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Urteils als Beamter des. Gewerbe- und Ordnungsamtes der Stadt Lüneburg zwar befugt, Abgaben (Marktgelder) für die Kasse der Stadt : Lüneburg zu erheben. Dies hat er aber im Fall Kr nicht getan. Forderungen auf Ersatz der Untersuchungskosten des Staatlichen Chemischen Untersuchungsamtes standen nicht der Kasse der Stadt Lüneburg, sondern einer anderen öffentlichen Kasse, nämlich der für das Staatliche Chemische Untersuchungsamt zuständigen staatlichen Kasse zu. Für sie hat der Angeklagte die Forderung eingezogen.
Ob das gleiche auch für die Fälle III 26 und 32 (Schi A EEE) der Urteilsgründe gilt, in denen der Angeklagte sogenannte "Entnahmekosten", "Probekosten" und einen "Portobetrag" eingezogen hat, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß Forderungen solcher Art Forderungen der Stadt Lüneburg waren.
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B. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision greift in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels das Urteil in den Fällen III 5 a und b (erster und zweiter Fall St) , 6 bis 40 (fortgesetzte Handlung), v3 bis 7 (fortgesetzte Handlung) der Urteilsgründe in vollem Umfang, in den Fällen III 2 (erster Fall Kram, erster Teil) und 3 (Fall MW, erster Teil) der Urteilsgründe im Strafausspruch an. Ferner beanstandet sie die Gesamtstrafe. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts. Außerdem beanstandet sie die Verletzung des sachlichen Strafrechts, soweit der Angeklagte in den Fällen III 5 b (zweiter Fall st), 6 bis 40 (fortgesetzte Handlung) und V 3 bis 7 (fortgesetzte Handlung) der Urteilsgrürde verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen III 2 (erster Fall Kr) erster Teil),
3 (CD, erster Teil) und 5 a (erster Fall St
der Urteilsgründe.
I. Verfahrensrügen.
1. Die zum Fall III 5 a (erster Fall Ste) der Urteilsgründe geltend gemachte Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2,168).
2. Die Rüge, mit der geltend gemacht wird, daß die Urteilsgründe hinsichtlich der Gesamtstrafe nicht der Vorschrift des § 267 Abs.3 StPO entsprächen, braucht nicht erörtert zu werden, weil das Urteil auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin in mehreren Fällen, in denen die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat, aus sach-
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lichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß und damit die Gesamtstrafe ohne weiteres entfällt. Es wird jedoch für die neue Hauptverhandlung auf die Entscheidung BGHSt 8,205,211 hingewiesen.
II. Sachrügen.
l. Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den angeklagten in den Fällen V 3 bis 7 der Urteilsgründe wegen einer fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung (§§ 351, 350 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Gebührenüberhebung (§ 353 StGB) und mit fortgesetzter Urkundenvernichtung im Amt (§ 348 Abs.2 StGB) verurteilt hat.
Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsreihe bestehen und so beschaffen sein muß, daß er den späteren Verlauf. der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (vgl. BGHSt 1,313,315).
Das Urteil stellt einen solchen Gesamtvorsatz nicht in rechtlich einwandfreier Weise fest. Es sagt zwar, der Angeklagte habe von vornherein die Absicht gehabt, in den durchgeführten (acht) Fällen die zu kassierenden Gebühren für sich zu behalten. Dies genügt aber bei dem im übrigen festgestellten Sachverhalt nicht. :
Der Angeklagte beging die unter V 3 a bis d der Urteils-
eründe aufgeführten vier Straftaten in der Weise, daß er
am 16.November 1957 von Lüneburg nach Hamburg fuhr, dort
an demselben Tage vier Schausteller aufsuchte, ihnen von
ihm, dem Angeklagten, quittierte Genehmigungen für die Vergabe von Straßenverkaufsständen außerhalb von Jahrmärkten und Schützenfesten überreichte, Geldbeträge, die
er nach Gutdünken festsetzte, kassierte, die Durchschläge
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der Genehmigungen vernichtete und die Gelder für sich verbrauchte. In den unter V 4 bis 7 der Urteilsgründe aufgeführten Fällen kassierte er in der Zeit zwischen dem 3.Januar 1958 und dem 12.Februar 1958 bei vier Lüneburger Kaufleuten Warktstandgelder, die er für sich verbrauchte. Bei dieser Sachlage bedurfte es näherer Angaben darüber, ob der Angeklagte sich schon vor oder spätestens bei der ersten Tat, die er am 16.November 1957 in Hamburg beging, auch die Taten, die er zwischen dem 3.Januar 1958 und dem 12.Februar 1958 in Lüneburg verübte, in einer Weise vorgestellt hat, die den oben dargelegten Erfordernissen entspricht.
2. Die weiteren Revisionsausführungen zur Sachrüge greifen schon deshalb nicht durch, weil sie voraussetzen, daß die §§ 350, 351 StGB zu Recht angewandt worden sind. Daß dies nicht zutrifft, ist bereits oben zur Revision des Angeklagten unter II,2 dargelegt worden. Zum Fall III 5 b (zweiter Fall St der Urteilsgründe wird bemerkt, daß der Besuch des Angeklagten bei St, der nicht anwesend war, noch keinen Anfang der Ausführung der beabsichtigten Straftat (Betrug, nicht Amtsunterschlagung) bedeutete.
3. Nach § 301 StPO hat jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung - selbstverständlich nur, soweit sie von der Staatsanwaltschaft angefochten wörden ist - auch zugunsten des Beschuldigten aufgehohen werden kann. Dies trifft hier zu, soweit der Angeklagte in den Fällen III 6 bis 40 (fortgesetzte Handlung) der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der Einzelstrafen, welche die Strafkammer in den Fällen III 2 (erster Fall Kr, erster Teil), 3 (Mehlhorn, erster Teil) und 5 a (erster Fall St@W) der Urteilsgründe verhängt hat.
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In diesem Umfange ist das Urteil aus den bereits oben zur Revision des Angeklagten unter II 2 und 3 dargelegten Gründen auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.
Sarstedt Koffka Siemer
Schnitt Börker