Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353a#abs-1 (1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/353a#abs-2 (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.

§ 353 § 353b